Wird ein Unternehmer bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von seinem privaten, nicht zur Bewachung des Betriebsgeländes eingesetzten Hund gebissen, besteht nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Der Fall: Der Kläger betrieb einen Autoservice. Am Unfalltag holte er für das Fahrzeug eines Kunden Zündkerzen aus dem Lager. Auf dem Weg von dort zur Werkstatt stolperte er über seinen Hund. Im Fallen geriet seine rechte Hand in das Maul des Tieres, welches instinktiv zubiss. Hierdurch kam es zu einer bakteriellen Entzündung. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Missgeschicks als Arbeitsunfall ab. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung. Zwar sei der Gang des Klägers vom Lager zur Werkstatt versichert gewesen. Der Sturz sei aber nicht auf ein betriebliches Risiko zurückzuführen. Die Unfallursache, nämlich der Hund, sei der Privatsphäre des Verunglückten zuzurechnen – und damit nicht versichert.
(Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.03.2019, Az. L 6 U 3979/18)