Wer auf dem Nachhauseweg aus dem Auto steigt, um einen privaten Brief einzuwerfen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (vergleiche Ausgabe 5/2018).
Der Fall: Die Klägerin hielt auf dem Heimweg von der Arbeit auf der rechten Fahrbahnseite an, um einen privaten Brief in den Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Auto stürzte sie und das Fahrzeug rollte über ihren linken Fuß. Das BSG betonte zwar, dass geringe Unterbrechungen „quasi im Vorbeigehen“ weiterhin versichert blieben. Im vorliegenden Fall sei das Einwerfen des Briefes aber eben nicht „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ geschehen. Vielmehr habe die Klägerin den versicherten (Arbeits-)Weg zeitlich und räumlich unterbrochen.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.05.2019, Az. B 2 U 31/17 R)