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Depression ist keine Berufskrankheit

Ursachen für psychische Erkrankung nicht eindeutig geklärt
Depression ist keine Berufskrankheit

Depression ist keine Berufskrankheit
Können psychische Erkrankungen aufgrund von Stress als Berufskrankheiten gelten? Darüber hatte das Bayerische Landessozialgericht zu urteilen. Foto: © kieferpix - stock.adobe.com
Kön­nen psy­chis­che Erkrankun­gen auf­grund von Stress als Beruf­skrankheit­en gel­ten? Dies wollte ein Ver­sicherungs­fach­wirt, der unter Depres­sio­nen lei­det, gek­lärt wis­sen. Seine Klage vor dem Bay­erischen Lan­dessozial­gericht blieb jedoch erfolglos.

Erlei­den Ver­sicherte durch die beru­fliche Tätigkeit eine Erkrankung, haben sie Anspruch auf Entschädi­gung aus der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Allerd­ings kann nicht jede Erkrankung, die auf eine beru­fliche Tätigkeit zurück­ge­führt wer­den kann, ohne Weit­eres als Beruf­skrankheit anerkan­nt wer­den. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Beruf­skrankheit­en aufgenom­men sein oder zumin­d­est kurz davorste­hen. Als Beruf­skrankheit kom­men dabei nur solche Erkrankun­gen in Frage, die nach den Erken­nt­nis­sen der medi­zinis­chen Wis­senschaft durch beson­dere Ein­wirkun­gen verur­sacht wer­den. Diesen Ein­wirkun­gen müssen bes­timmte Per­so­n­en­grup­pen durch ihre Arbeit in erhe­blich höherem Grade als die übrige Bevölkerung aus­ge­set­zt sein.

Schlechte Arbeitsbedingungen

Ob psy­chis­che Erkrankun­gen auf­grund von Stress als Beruf­skrankheit­en gel­ten, hat­te kür­zlich das Bay­erische Lan­dessozial­gericht (LSG) zu entschei­den. Geklagt hat­te ein selb­st­ständi­ger Ver­sicherungs­fach­wirt, der an wiederkehren­den schw­eren Depres­sio­nen und Ner­ven­schwäche (Neuras­the­nie) litt. Weil er dies er auf seine Tätigkeit, lange Arbeit­szeit­en, den Umgang mit teils schwieri­gen Kun­den und Kol­le­gen, man­gel­nden Rück­halt durch Vorge­set­zte sowie schlechte tech­nis­che Soft­wareausstat­tung zurück­führte, zeigte er den Ver­dacht ein­er Beruf­skrankheit an.

Anerkennung abgelehnt

Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung ein­er Beruf­skrankheit jedoch ab, weil die gel­tend gemacht­en Erkrankun­gen nicht in die Beruf­skrankheit­en-Liste aufgenom­men seien. Darüber hin­aus gäbe es auch keine gesicherten medi­zinis­chen Erken­nt­nisse darüber, welche Krankheits­bilder durch Stress verur­sacht wür­den und welch­er Per­so­n­enkreis hier­von beson­ders betrof­fen wäre. Ins­beson­dere lägen keine Anhalt­spunk­te vor, dass die Tätigkeit als Ver­sicherungs­fach­wirt im Ver­gle­ich zur übri­gen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depres­sio­nen oder Neuras­the­nie zu erkranken.

Das LSG bestätigte die Entschei­dung. Nach Ein­hol­ung von zwei Sachver­ständi­gengutacht­en auf psy­chi­a­trischem und psy­chother­a­peutis­chem Fachge­bi­et stellte das Gericht fest, dass beim Kläger keine in der Beruf­skrankheit­en-Liste erfasste Erkrankung vor­liege. Die vom Kläger gel­tend gemacht­en Depres­sio­nen, aber auch das Burnout-Syn­drom sowie die Neuras­the­nie seien daher nicht als Beruf­skrankheit­en auf­grund von Stress anzuerkennen.

Kein außerordentlicher Stresslevel

Es lägen auch keine gesicherten wis­senschaftlichen Erken­nt­nisse vor, die eine Entschädi­gung als soge­nan­nte „Wie-Beruf­skrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII ermöglichen wür­den. Die geset­zliche Regelung bein­halte wed­er einen Auf­fang­tatbe­stand noch eine all­ge­meine Härteklausel. Daher genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufs­be­d­ingte Ein­wirkun­gen die rechtlich wesentliche Ursache ein­er nicht in der Beruf­skrankheit­en-Liste enthal­te­nen Krankheit sei. Vielmehr müssten zumin­d­est die Voraus­set­zun­gen für die Auf­nahme in diese Liste erfüllt sein. Hier­für fehle es aber im Falle von Erkrankun­gen, die wom­öglich auf Stress zurück­zuführen seien, an den erforder­lichen wis­senschaftlichen Erken­nt­nis­sen. Ins­beson­dere werde im Zusam­men­hang mit Depres­sio­nen eine Vielzahl von möglichen Ursachen disku­tiert. Im Ver­gle­ich zur All­ge­mein­bevölkerung sei keine grup­pen­typ­is­che Risiko­er­höhung bei der Tätigkeit als Ver­sicherungs­fach­wirt festzustellen.

(Urteil des Bay­erischen Lan­dessozial­gerichts vom 27.04.2018, Az. L 3 U 233/1

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