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Ein tödlicher Arbeitsunfall und die Folgen

Maschinenmanipulation
Ein tödlicher Arbeitsunfall und die Folgen

Ein tödlicher Arbeitsunfall und die Folgen
An einer Maschine, die die Kanten großer Glasflächen schleift, wurde für „Produktionsvorteile“ die Lichtschranke manipuliert. Ein Auszubildender starb dadurch. Foto: © samael334 – stock.adobe.com
Als sich ein 19-jähriger Auszu­bilden­der bei der Arbeit in eine Glaskan­ten­schleif­mas­chine beugte, wurde er eingek­lemmt und tödlich ver­let­zt. Wie sich später her­ausstellte, gab es Manip­u­la­tio­nen an der Lichtschranke. Der Sicher­heits­beauf­tragte (Sibe) des Maschi­nen­be­treibers wurde zum einen als Zeuge im Prozess gegen mehrere Unternehmensmi­tar­beit­er geladen. Zum anderen leit­ete die Staat­san­waltschaft ein strafrechtlich­es Ermit­tlungsver­fahren gegen ihn ein, das man­gels Tatver­dacht jedoch wieder eingestellt wurde.

Wegen des tragis­chen Tods des jun­gen Mannes, der im Urteil Björn S. genan­nt wird, verurteilte das Landgericht Osnabrück am 20. Sep­tem­ber 2013 zahlre­iche Unternehmensmi­tar­beit­er und fasste in ein­er Presseerk­lärung zusam­men, „die Lichtschranke der Mas­chine war aus­ge­baut, um die Pro­duk­tiv­ität zu erhöhen. Die aus­ge­baute Sicher­heitsvorkehrung, die den Schleifvor­gang unter­bricht, sobald eine Per­son in den Arbeits­bere­ich gelangt, hätte den tödlichen Arbeit­sun­fall ver­hin­dert“. In ein­er „Vorbe­merkung“ des Urteils heißt es: „Ver­ant­wortlich dafür, dass die Mas­chine – jahre­lang – ohne diese Sicher­heit­sein­rich­tung betrieben und dies dem Auszu­bilden­den Björn S. am Unfall­t­age zum Ver­häng­nis wurde, sind fünf Angeklagte“:

  • die Brüder „Hein­rich und Her­mann R. als Geschäfts­führer beziehungsweise Inhab­er auf­grund der von ihnen gemein­sam getrof­fe­nen Entschei­dung, die Mas­chine ohne die Sicher­heit­sein­rich­tung zu betreiben“,
  • der Instand­hal­tungsleit­er, „der die Mas­chine entsprechend dieser Entschei­dung aufge­baut hat“,
  • ein „Mit­geschäfts­führer“ als Aus­bilder sowie der „Pro­duk­tion­sleit­er“, die „den Betrieb der ungesicherten Mas­chine mitzu­ver­ant­worten haben“.

Sibe als Zeuge geladen

Der Sibe wurde als Zeuge geladen. Er machte in der Gerichtsver­hand­lung von seinem Auskun­ftsver­weigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Aber seine „bei der Polizei gemacht­en aus­führlichen Angaben sind über den Vernehmungs­beamten in die Gerichtsver­hand­lung einge­führt wor­den. Danach hat­te auch der Sicher­heits­beauf­tragte angegeben, dass „die Gebrüder R. alle wesentlichen Unternehmensentschei­dun­gen gemein­sam, aber ohne die Ein­beziehung Drit­ter getrof­fen hätten“.

Zum Hin­ter­grund und zur Moti­va­tion der Auskun­ftsver­weigerung des Sibe ist nichts bekan­nt. Dem Urteil lassen sich nur zwei Aus­sagen zum Sibe entnehmen.

Aussage des Geschäftsführers Heinrich R.

Der für die Pro­duk­tion zuständi­ge Geschäfts­führer Hein­rich R. sagte in sein­er Vernehmung als Angeklagter, der Sibe habe die externe Sicher­heits­fachkraft (Sifa) bei den Betrieb­s­bege­hun­gen begleit­et. Die Sifa habe auch „angeregt“, dass dem Sibe „Unternehmerpflicht­en über­tra­gen“ wer­den. Hein­rich R. habe den Sibe „als ide­alen Mann für die Posi­tion des Sicher­heits­beauf­tragten ange­se­hen. Schließlich habe er tech­nis­chen Ver­stand gehabt, habe selb­st früher an den Pro­duk­tion­s­maschi­nen gear­beit­et, sei tech­nis­ch­er Zeich­n­er und im Übri­gen bei der Frei­willi­gen Feuer­wehr tätig“.

Der Geschäfts­führer ergänzte, „man habe ihm immer ver­sichert, dass alles auf einem guten Wege sei. Ins­beson­dere auch für den Sicher­heits­beauf­tragten hät­ten die Türen zu ihm immer offen ges­tanden. Irgend­wann habe der Sicher­heits­beauf­tragte ihn darüber informiert, dass die externe Sicher­heits­fachkraft gekündigt habe“.

Schließlich betonte Hein­rich R., „vor dem Unfall sei er von der fehlen­den Lichtschranke an der Schleif­mas­chine wed­er von der exter­nen Sicher­heits­fachkraft noch vom inter­nen Sicher­heits­beauf­tragten informiert worden“.

Anmerkung

Der Geschäfts­führervor­trag offen­bart Missver­ständ­nisse zum Auf­gaben­bere­ich des Sibe: Dieser hat „nur“ „bera­tende und unter­stützende Funk­tion“ – so schon das LG Tri­er 1967 – und die „eigentliche Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heitsvorkehrun­gen bleibt allein bei dem Betrieb­sin­hab­er selb­st“. Ihm soll­ten daher nicht im größeren Umfang Unternehmerpflicht­en im Bere­ich des Arbeitss­chutzes über­tra­gen wer­den. So stellte es dann auch die Staat­san­waltschaft Osnabrück in der Ein­stel­lung des Ermit­tlungsver­fahrens gegen den Sibe klar (siehe Aus­führun­gen unten).

Der Geschäfts­führer hat den Sibe erhe­blich belastet, um sich selb­st zu ent­las­ten. Mehrmals betont er in sein­er Vernehmung dessen Kom­pe­tenz und das „Ver­schweigen“ der fehlen­den Lichtschranke. Noch heik­ler für den Sibe ist indes eine andere Aus­sage, näm­lich die der Chefsekretärin.

Aussage der Chefsekretärin

Die seit 35 Jahren im Unternehmen tätige Chef­sekretärin sagte, sie habe die Briefe der Sifa an die Fir­men­leitung „selb­st geöffnet und dann unmit­tel­bar an den Sicher­heits­beauf­tragten weitergeleitet“.

Anmerkung

Der Vor­trag der Chef­sekretärin ist aus vier Grün­den bemerkenswert:

  1. Beweiswürdi­gung: Das Gericht glaubt der Sekretärin nicht, denn sie „hat auch eingeräumt, den sach­lichen Inhalt der Schreiben nicht beurteilen zu kön­nen, was wiederum grund­sät­zlich auss­chließt, dass sie so gehan­delt hat, da sie sich als gewis­senhafte Kraft darzustellen bemüht hat“.
  2. Psy­cholo­gie: Unter aus­drück­lich­er Erwäh­nung der „Vorz­im­mer-Sekretärin“ schreibt Rain­er Hank in seinem Buch „Lob der Macht“ (2017): „Vor jedem Raum direk­ter Macht bildet sich ein Vor­raum indi­rek­ter Ein­flüsse“ und „Macht funk­tion­iert nur, wenn es einen solchen Vor­raum der Macht gibt, der unter anderem die Auf­gabe hat, den Mächti­gen vor zu viel, oder, sagen wir, vor gefährlichem Wis­sen zu schützen“. Die Sekretärin hat hier ihren Schutzin­stinkt indes mit ein­er sehr beden­klichen Aus­sage zu weit inter­pretiert. In der Man­age­mentlit­er­atur wird zwar „Pos­i­tive Igno­ranz“ disku­tiert, die „Fähigkeit zu wis­sen, was man nicht zu wis­sen braucht“1. „Intel­li­gente Wis­sens­ab­wehr“ in Form des „Nichtwissens als Schutz vor belas­ten­dem Wissen“2 ist es aber sich­er nicht, die Stel­lung­nah­men der Sifa unbe­se­hen an den Sibe weit­erzuleit­en, erst recht nicht, wenn man – wie Hein­rich R. – immer gefragt haben will, „ob es bezüglich der Arbeitssicher­heit kri­tis­che Bere­iche gebe, von denen man wis­sen müsse“: Um das zu erfahren, gibt es ja die Berichte der Sifa.
  3. Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion: Die Sifa hat – so § 6 Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) – „den Arbeit­ge­ber beim Arbeitss­chutz und bei der Unfal­lver­hü­tung in allen Fra­gen der Arbeitssicher­heit zu unter­stützen“. Ihre Stel­lung­nah­men sollte (muss) daher auch die Geschäfts­führung zur Ken­nt­nis nehmen.
  4. Rechtliche Würdi­gung: Das LG Osnabrück stellte fest, dem Sibe seien zwar „formell Unternehmerpflicht­en in Bezug auf den Arbeitss­chutz über­tra­gen“ wor­den. Es „lässt dahin­ste­hen“ – entschei­det an dieser Stelle nicht –, „ob eine solche Über­tra­gung über­haupt rechtlich zuläs­sig war“, denn „jeden­falls ver­mochte der Sicher­heits­beauf­tragte diesen Pflicht­en fak­tisch nicht nachkom­men“. Er war „nach den überzeu­gen­den Angaben der Sifa als tech­nis­ch­er Zeich­n­er und Mit­glied der Frei­willi­gen Feuer­wehr allen­falls dazu befähigt, Belange des Brand­schutzes eigen­ständig wahrzunehmen, den Bere­ich der Maschi­nen­sicher­heit kon­nte er auf­grund sein­er fehlen­den Fachken­nt­nisse jedoch nicht abdeck­en. Hier­für fehlte nicht zulet­zt das Bud­get. Die Gebrüder R. stell­ten ihm nur ein min­i­males Jahres­bud­get von 300 Euro zur Ver­fü­gung“ – „eigene Entschei­dungs­befug­nis hat­te er nicht“.

Die Argu­men­ta­tion des Landgerichts diente an dieser Stelle dazu, die fehlende Ent­las­tung der Geschäfts­führung zu begrün­den. Die Geschäfts­führer kon­nten ihre Ver­ant­wor­tung nicht an den Sibe delegieren, da dieser für die Über­nahme der Unternehmerpflicht­en bezüglich der Unfall­mas­chine nicht in Betra­cht kommt. Die Staat­san­waltschaft sah das bei der Ein­stel­lung des Ermit­tlungsver­fahrens gegen den Sibe ähnlich.

Ermittlungsverfahren eingeleitet

Im Urteil betont das LG Osnabrück, dass der Sibe „nicht als Ver­an­lass­er der Manip­u­la­tion­sentschei­dung in Betra­cht kommt“, obwohl „ihm als internem Sicher­heits­beauf­tragten zumin­d­est formell Unternehmerpflicht­en in Bezug auf den Arbeitss­chutz und die Arbeitssicher­heit über­tra­gen wor­den“ sind. Die Staat­san­waltschaft hat­te trotz­dem ein Ermit­tlungsver­fahren gegen den Sibe wegen fahrläs­siger Tötung ein­geleit­et, stellte es aber mit Beschluss vom
21. Mai 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO – also man­gels Tatver­dacht – ein.

Begründung zur Einstellung

Die Begrün­dung stellt auf § 22 Abs. 2 SGB VII ab, zitiert diese Vorschrift voll­ständig und ergänzt: Sicher­heits­beauf­tragte „dienen als frei­willige Helfer nur der Unter­stützung des Unternehmers, ent­las­ten ihn jedoch nicht von sein­er primären Ver­ant­wor­tung. Sie ste­hen unmit­tel­bar als Prak­tik­er im Betrieb und ken­nen die speziellen Arbeitss­chutzprob­leme ihres über­schaubaren Bere­ich­es. Damit sind sie ein wertvolles Bindeglied zum jew­eili­gen Arbeit­splatz und den dort Beschäftigten“. Sibe „haben jedoch keine Weisungs­befug­nis. Ihre Auf­gabe beste­ht einzig und allein darin, ihren Arbeit­ge­ber oder ihren Vorge­set­zten zu berat­en, Män­gel und Unfall­ge­fahren zu melden und Verbesserun­gen anzuregen“.

Den Sibe des maschi­nen­be­treiben­den Unternehmens „trifft damit keine Ver­ant­wor­tung für den Tod“ des Auszu­bilden­den, denn „nach dem Ergeb­nis der Ermit­tlun­gen war die Ent­fer­nung der Lichtschranke, die für den tödlichen Unfall ursäch­lich war, der gesamten Geschäfts­führung, dem für die Instand­hal­tung Zuständi­gen sowie dem Pro­duk­tion­sleit­er und Aus­bilder bekan­nt. Trotz dieser Ken­nt­nis wurde (bewusst) von der Behe­bung dieses ekla­tan­ten Sicher­heit­srisikos abgesehen“.

Keine Unternehmerpflichten

Aber sind dem Sibe nicht aus­drück­lich (formelle Organ­i­sa­tion) Pflicht­en über­tra­gen wor­den? Die Staat­san­waltschaft sagte dazu: „Soweit dem Sicher­heits­beauf­tragten Unternehmerpflicht­en über­tra­gen wor­den waren, wider­spricht dies § 22 SGB VII. Per­so­n­en, denen Unternehmerpflicht­en über­tra­gen wor­den sind, kön­nen näm­lich nicht zugle­ich Sicher­heits­beauf­tragte sein“.

Aber hat der Sibe vielle­icht durch die gelebte Prax­is (informelle Organ­i­sa­tion) Entschei­dungs- oder Ein­griff­spflicht­en über­nom­men? Die Staat­san­waltschaft kon­nte das „nach dem Ergeb­nis der Ermit­tlun­gen“ nicht fest­stellen: Der Sibe „trat in der Prax­is als rein­er Sicher­heits­beauf­tragter auf und nahm tat­säch­lich keine Unternehmerpflicht­en wahr. Er ver­fügte fern­er wed­er über die fach­lichen noch über die finanziellen Möglichkeit­en, eine etwa erforder­liche Män­gelbe­sei­t­i­gung umzuset­zen. Die rein nach der Papier­lage beste­hende unwirk­same Über­tra­gung von Unternehmerpflicht­en ver­mag damit wed­er den Sicher­heits­beauf­tragten zu belas­ten, noch die in der Ver­ant­wor­tung befind­liche Geschäfts­führung zu ent­las­ten“. Die Staat­san­waltschaft kommt zu dem Ergeb­nis, dass dem Sibe „nach dem Ergeb­nis der Ermit­tlun­gen eine straf­bare Hand­lung nicht nachzuweisen“ ist.

Lit­er­aturhin­weis:

Thomas Wilrich: Sicher­heitsver­ant­wor­tung: Arbeitss­chutzpflicht­en, Betrieb­sorgan­i­sa­tion und Führungskräfte­haf­tung – mit 25 erläuterten Gericht­surteilen (2016)

Thomas Wilrich: Prax­isleit­faden Betrieb­ssicher­heitsverord­nung – mit 20 Gericht­surteilen aus der Recht­sprechung­sprax­is (2015)

1 Ursu­la Schnei­der: „Das Man­age­ment der Igno­ranz. Nichtwissen als Erfol­gs­fak­tor“ (2006), S. 77.

2 Peter Wehling: „Soziale Prak­tiken des Nichtwissens“. In: Aus Poli­tik und Zeit­geschichte (APuZ), 29. April 2013 (Jahrgang 63), S. 41, 43.


Foto: privat

Autor: Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich

Hochschule München

Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen
Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion­srecht und Recht für Ingenieure


Linktipp: Wie urteilte das Gericht?

Das Landgericht Osnabrück ver­han­delte 2013 über den Fall des 19-jähri­gen Auszu­bilden­den Björn S., der bei der Arbeit an ein­er Glaskan­ten­schleif­mas­chine zu Tode kam (LG Osnabrück, Az. 10 KLs 16/13). In der Beitragsserie „Ein tödlich­er Arbeit­sun­fall und die Fol­gen“ erläutert Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich die juris­tis­chen Fol­gen für die einzel­nen Beteiligten.

Hier (Reit­er „Down­loads“) kön­nen Inter­essierte die Urteils­be­sprechun­gen für

  • den für die Pro­duk­tion zuständi­gen Geschäftsführer
  • den Unternehmensgrün­der und ‑inhab­er,
    fak­tis­chen Geschäfts­führer und Ausbilder
  • den Instand­hal­tungsleit­er
  • den Pro­duk­tion­sleit­er
  • den für Ver­trieb zuständi­gen Geschäftsführer
  • einen Gewer­beauf­sichts­beamten
  • den Sicher­heits­beauf­tragten
  • den Maschi­nen­her­steller

herun­ter­laden.


Rechtliche Grundlagen

Auszug aus der Straf­prozes­sor­d­nung (StPO)

  • § 55 Auskunftsverweigerungsrecht

Jed­er Zeuge kann die Auskun­ft auf solche Fra­gen ver­weigern, deren Beant­wor­tung ihm selb­st … die Gefahr zuziehen würde, wegen ein­er Straftat oder ein­er Ord­nungswidrigkeit ver­fol­gt zu werden.

  • § 170 Entschei­dung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermit­tlun­gen genü­gen­den Anlass zur Erhe­bung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staat­san­waltschaft sie durch Ein­re­ichung ein­er Anklageschrift bei dem zuständi­gen Gericht.

(2) Andern­falls stellt die Staat­san­waltschaft das Ver­fahren ein.

Auszug aus dem Siebten Buch des Sozialge­set­zbuchs über die Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (SGB VII)

  • § 22 Sicherheitsbeauftragte

(2) Die Sicher­heits­beauf­tragten haben den Unternehmer bei der Durch­führung der Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en zu unter­stützen, ins­beson­dere sich von dem Vorhan­den­sein und der ord­nungs­gemäßen Benutzung der vorgeschriebe­nen Schutzein­rich­tun­gen und per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen zu überzeu­gen und auf Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren für die Ver­sicherten aufmerk­sam zu machen.

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