Neben den hauptamtlichen Helfern, die ohnehin im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses über den Arbeitgeber versichert sind, sind in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch Personen einbezogen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz ehrenamtlich tätig sind, sowie diejenigen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten. Das kann beispielsweise eine Erste-Hilfe-Leistung bei einem Straßenverkehrsunfall oder der Einsatz bei einer Naturkatastrophe sein. Egal also, ob als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes oder auf freiwilliger Basis, alle diese Helfer sind geschützt.
Umfassender Leistungsanspruch
Wird die Person, die hilft, bei der Hilfeleistung verletzt, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VII. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt dann sämtliche unfallbedingten Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung, Arznei- und Heilmittel sowie notwendige Rehabilitationsmaßnahmen. Solange der Verletzte arbeitsunfähig ist, erhält er Verletztengeld, bei bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen auch eine Verletztenrente.
Nicht abgedeckt: Auf Dauer entwickelte Erkrankung
Als Verletzung gelten nicht nur Körperschäden, sondern auch unfallbedingte Störungen der psychischen Gesundheit. Dies gilt allerdings nur, wenn der psychische Gesundheitsschaden innerhalb einer Arbeitsschicht entstanden ist. Ist eine psychische Erkrankung über einen längeren Zeitraum entstanden, so kann diese nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Auch eine Berufskrankheit kommt nicht Betracht, wie das nachfolgende Urteil des Hessischen Landessozialgericht zeigt. Geklagt hatte ein Straßenwärter, der im Laufe seines Berufslebens mit vielen tödlichen Verkehrsunfällen konfrontiert wurde und deshalb eine schwere psychische Erkrankung erlitt. Gegenüber der Unfallkasse machte er eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit geltend, weil er durch die vielen Unfälle mit Toten und Verletzten traumatisiert worden sei. Dies lehnte die Unfallkasse ab. Die Erkrankung sei nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt. Auch eine Wie-Berufskrankheit sei nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorlägen.
PTBS ist keine Berufskrankheit
Die Richter bestätigten die Auffassung der Unfallkasse. Die Erkrankung des Versicherten könne weder als Berufskrankheit noch als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.
Straßenwärter seien zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen anderer Personen wie Tod oder schweren Verletzungen, ausgesetzt. Es lägen aber nach aktuellem wissenschaftlichem Stand keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen, lautete die Begründung (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.08.2019, Az. L 3 U 145/14).
Versicherte ehrenamtliche Einsätze
Im Interesse der Allgemeinheit tätig und damit gesetzlich unfallversichert sind auch ehrenamtlich Tätige für Bund, Länder, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Institutionen sowie deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften, beispielsweise Gemeinderäte, ehrenamtliche Richter und Wahlhelfer. Ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, zum Beispiel beim Betrieb eines kommunalen Schwimmbades durch einen Verein oder eine Aufräumaktion zur Müllbeseitigung.
Vereinstätigkeit nicht beitragsfrei versichert
Dagegen steht nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund das Füttern städtischer Streunerkatzen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein arbeitet, nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall erlitten. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Füttern der Tiere von einem Vereinsmitglied erwartet werden könne. Dem schloss sich das SG an. Unter dem – beitragsfreien – Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung könne nicht stehen, was konkreter Inhalt der Vereinstätigkeit sei. Ansonsten wären auch tennisspielende Mitglieder in einem Tennisverein versichert. Dies würde zu weit gehen. Die Richter sahen die Frau auch nicht als sogenannte Wie-Beschäftigte versichert, weil es an einer Arbeitnehmerähnlichkeit fehle. Katzenfüttern in dieser Form sei nicht als Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzuerkennen (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.06.2019, Az. S 18 U 452/18).