Wer geschäftlich unterwegs ist, ist im Falle eines Unfalls genauso durch die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abgesichert wie die Kollegen bei der Arbeit in der Firma. Versichert sind alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem dienstlichen Zweck der Reise stehen.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt bereits mit der Vorbereitung der Dienstreise, zum Beispiel dem Kauf einer Fahrkarte oder dem Betanken des PKW, der für die Dienstreise genutzt werden soll. Für den Weg zum auswärtigen Dienstort gelten die gleichen Regeln wie für den Weg von oder zur Arbeit. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Reisenden frei. Grundsätzlich ist der unmittelbare, also der direkte Weg versichert. Anstatt des kürzesten Weges kann aber eine längere Strecke gewählt werden, beispielsweise um eine Autobahn zu benutzen oder einen Stau zu umfahren. Entscheidend ist, dass der gewählte Weg durch den Zweck der Dienstreise und nicht durch private Belange geprägt ist.
Dienstlich oder privat?
Entscheidend für den Versicherungsschutz am auswärtigen Dienstort ist, ob die Betätigung in einem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht und damit versichert ist oder der Privatsphäre zuzuordnen und damit unversichert ist. Denn auch auf Dienstreisen besteht der Versicherungsschutz nicht „rund um die Uhr“. Zur versicherten Tätigkeit gehören beispielsweise die Suche nach einer Unterkunft, der Rundgang durch das Hotel zur Orientierung oder das Durcharbeiten der Unterlagen für das bevorstehende Meeting. Widmet sich der Reisende rein privaten Aktivitäten, zum Beispiel dem Besuch der Hotelbar nach Tagungsende oder einer Stadtbesichtigung, macht er das auf eigene Gefahr.
So auch in einem Fall, den das Sozialgericht Frankfurt zu entscheiden hatte. Die Klägerin nahm für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teil. Am Tag nach dem Ende der Konferenz wollte die Klägerin von dem Telefon ihres Hotelzimmers ein Taxi rufen. Das Taxi sollte sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen, bei der sie ein Fahrzeug für eine im Anschluss an die Dienstreise geplante private Reise abholen wollte. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie aus und brach sich den Oberschenkel. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich das Missgeschick bei Erledigung einer privaten Angelegenheit ereignet habe. Dagegen zog die Frau vor Gericht – erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise einen Arbeitsunfall dar; vielmehr sei Voraussetzung, dass der Unfall mit der Dienstreise und dem zugrundeliegenden versicherten Beschäftigungsverhältnis zusammenhänge. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier nicht. Die Klägerin sei in ihrem Hotelzimmer gestürzt, als sie ein Taxi habe rufen wollen, um ein Auto für eine private Reise abzuholen. Der Weg zum Telefon sei daher allein durch private Interessen der Klägerin veranlasst gewesen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Dienstreise habe nicht bestanden.
(Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 23.11.2017, Az. S 8 U 47/16)