Ein Beschäftigter, der auf dem Nachhauseweg an einer Tankstelle stoppt, um sein Mofa aufzutanken, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart und wies damit die Klage eines Mannes ab, der auf dem Tankstellengelände von einem anderen Fahrzeug gerammt wurde. Dabei zog er sich eine Prellung der Lendenwirbelsäule zu.
Nach Auffassung des Sozialgerichts sind allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Fahrzeugs als Vorbereitungshandlungen unversichert. Dies gelte für das Tanken wie auch für Inspektionen und Reparaturen. Versicherungsschutz bestehe nur ausnahmsweise, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig werde, um den restlichen Weg zurücklegen zu können. Dabei sei von einem unvorhergesehenen Auftankenmüssen nur dann auszugehen, wenn der Treibstoff plötzlich zur Neige gehe, beispielsweise wenn aufgrund einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteige, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle beziehungsweise seine Wohnung nicht mehr erreichen könne. Der Kläger wohnt aber nur rund drei Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt. Er hätte deshalb nach Ansicht des Gerichts sogar nach Hause laufen und das Mofa dabei schieben können, zumal nicht klar war, wie groß die Benzinreserve im Tank gewesen sei. Laut Aussage des Klägers hätte die Tankanzeige erst nach Verlassen des Firmengeländes aufgeleuchtet. Das Gericht schloss daraus, dass der Kläger es auch ohne Tankstopp nach Hause geschafft hätte.
(Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.07.2017, Az. S 1 U 2825/16)