Die Bestellung eines Taxis, um nach einem dienstlichen Kongress einen Mietwagen für den anschließend geplanten Urlaub abzuholen, stellt eine private Verrichtung dar. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht und bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 23.11.2017, dass der Sturz einer Frau im Hotel nicht gesetzlich unfallversichert war (Ausgabe 3/2018). Die Klägerin hatte für ihren Arbeitgeber an einem Kongress in Lissabon teilgenommen. Im Anschluss wollte sie in Portugal Urlaub machen. Um ihren Mietwagen abholen zu können, benötigte sie ein Taxi. Auf dem Weg vom Bad zum Telefon stürzte sie im Hotelzimmer und brach sich den Oberschenkel. Auch nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein Arbeitsunfall vor: Zum Unfallzeitpunkt waren der Kongress und das letzte dienstliche Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet. Die Frau habe sich auch nicht auf der Rückreise zum Wohnort befunden, sondern ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für ihre private Reise abzuholen. Die Handlungstendenz beim Gang zum Telefon sei daher privater Natur gewesen.
(Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.08.2019, Az. L 3 U 198/17)