Rauchen am Arbeitsplatz schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell aus, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.09.2018 (vergleiche Ausgabe 3/2019).
Geklagt hatte die Witwe eines tödlich verunfallten Arbeitnehmers, der sich an seinem Arbeitsplatz verbotswidrig eine Zigarette angezündet und damit ein Großfeuer in seinem Betrieb verursacht hatte. Weil das Feuerzeug defekt war, brannte es auch nach Schließung des Gasventils weiter. Der Mann ließ das brennende Feuerzeug vor Schreck auf den Boden fallen, wo es sofort eine Plastikfolie in Brand setzte. Beim Versuch, die Flammen auszutreten, geriet seine Kleidung in Brand.
Das LSG bekräftigte, dass der Löschversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente. Denn ein Arbeitnehmer sei vertraglich dazu verpflichtet, das Vermögen seines Arbeitgebers zu schützen. Soweit der Verstorbene daneben auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trete dieser Beweggrund hinter dem betriebsdienlichen Motiv zurück. Dass der Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft das Feuer verursachte, ist für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4.05.2020, Az. L 1 U 3920/18
Autorin: Tanja Sautter