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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gestärkt

Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gestärkt

In ein­er kür­zlich veröf­fentlicht­en Grund­satzentschei­dung hat das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) die Rechte des Betrieb­srats im Arbeitss­chutz gestärkt.

Bis­lang ver­trat das BAG die Auf­fas­sung, die Mitbes­tim­mung im Gesund­heitss­chutz ver­lange nach ein­er konkreten, im Betrieb nach­weis­baren Gesund­heits­ge­fahr. Auf­grund des aktuellen Urteils muss der Betrieb­srat eine solche nicht mehr nach­weisen, um tätig zu wer­den. Vielmehr reichen bloße Gefährdun­gen aus.

Aus­gangspunkt war ein Stre­it zwis­chen Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber in einem Tex­til­han­del­sun­ternehmen. Durch Teil­spruch der Eini­gungsstelle kam es zu ein­er „Betrieb­svere­in­barung über akute Maß­nah­men des Gesund­heitss­chutzes“. Inhalt der Vere­in­barung waren zahlre­iche Einzel­maß­nah­men, die gute Arbeits­be­din­gun­gen garantieren soll­ten. Im Prozess vor dem BAG ging es nun um die Frage, ob die Regelun­gen der Eini­gungsstelle vom Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats umfasst waren. Nach Auf­fas­sung des Arbeit­ge­bers eröffneten arbeitss­chutzrechtliche Gen­er­alk­lauseln wie etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) keine zwin­gende Mitbes­tim­mung, da in seinem Betrieb keine unmit­tel­baren Gesund­heits­ge­fahren bestünden.

Das BAG hat nun klargestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Arb­SchG keine konkrete Gesund­heits­ge­fahr voraus­set­ze und gab damit seine bish­erige Recht­sprechung auf. Notwendig sei aber das Vor­liegen konkreter Gefährdun­gen: Angemessene und geeignete Schutz­maß­nah­men ließen sich erst ergreifen, wenn das Gefährdungspoten­zial der Arbeit für die Beschäftigten bekan­nt sei. Aus diesem Grund ver­sagte das BAG im konkreten Fall let­ztlich doch die Mitbes­tim­mung: Es habe an ein­er Fest­stel­lung konkreter Gefährdun­gen, an denen die Eini­gungsstelle die getrof­fe­nen Regelun­gen hätte aus­richt­en müssen, gefehlt.

(Beschluss des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 28.03.2017, Az. 1 ABR 25/15)

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