Sogenannte eigenwirtschaftliche, das heißt private Verrichtungen, stehen in der Regel nicht unter Unfallversicherungsschutz. So ist zum Beispiel Essen und Trinken für jeden Menschen ein Grundbedürfnis. Hierbei stehen die privaten Interessen grundsätzlich im Vordergrund und betriebliche Belange, etwa das allgemeine Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, treten dahinter zurück. Es besteht somit kein Versicherungsschutz für Unfälle, die sich unmittelbar infolge des Essens oder Trinkens ereignen, so zum Beispiel Verbrennen, Verschlucken oder eine Vergiftung durch selbst mitgebrachtes Essen.
Dies gilt auch für Zubereitungshandlungen und ähnliche Tätigkeiten, beispielsweise Flaschen öffnen, Kaffee kochen, Geschirr abwaschen – auch wenn dazu Einrichtungen des Betriebes genutzt werden.
Was aber, wenn ein Beschäftigter mit einer Kaffeetasse in der Hand stürzt? Ob es sich in diesem Fall um einen Arbeitsunfall handelt, hatte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Geklagt hatte ein Industriemechaniker, der seinen morgendlichen Kaffee an einem Stehtisch im Betrieb eingenommen hatte. Nachdem sein Chef ihn angewiesen hatte, den Tisch freizuräumen und Besprechungsunterlagen aus einem Container zu holen, stolperte er mit seiner Kaffeetasse in der Hand und fiel mit der linken Hand in die zersprungene Keramik. Den Sturz wollte der Mann als Arbeitsunfall anerkannt haben. Das lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil Essen und Trinken dem persönlichen, unversicherten Bereich zuzurechnen sei. Dem widersprach das LSG.
Das Kaffeetrinken, also die Nahrungsaufnahme, sei zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen. Der Kläger befand sich vielmehr auf dem Weg, die benutzten Kaffeetassen wegzuräumen und die benötigten Unterlagen zu holen. Das Wegbringen der Kaffeetassen und Holen der Unterlagen geschah auf Anweisung seines Vorgesetzten und war somit versichert. Zwar war das Mitführen der selbstgenutzten Tasse Ursache für die Schnittverletzungen. Weitere Ursache sei aber das Wegräumen der Tasse in der konkreten Arbeitssituation und auf Anweisung des Vorgesetzten gewesen. Diese betriebsbedingten Umstände hätten hier im Vordergrund gestanden, befanden die Richter.
(Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2017, Az. L 10 U 453/17)
Übrigens: Der Weg in der Mittagspause mit dem Ziel, Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder ein Mittagessen einzunehmen, ist generell versichert. Der Grund der Einbeziehung solcher Wege in den Versicherungsschutz besteht darin, dass gerade der konkrete Weg, zum Beispiel zur Kantine, nur deshalb anfällt, weil der Beschäftigte seiner betrieblichen Tätigkeit nachgeht. Bezüglich des Ortes der Nahrungsaufnahme besteht freie Wahl. Es darf also auch in einer Fremdkantine, zu Hause oder in einer Gaststätte gegessen werden.
Der Versicherungsschutz endet jedoch immer an der Außentür. Der Aufenthalt in der Kantine, Gaststätte et cetera selbst ist nicht versichert. Auch während des Einkaufs in einem Lebensmittelgeschäft besteht kein Versicherungsschutz.