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Nahrungsaufnahme ist Privatsache

Kein Versicherungsschutz beim Essen und Trinken
Nahrungsaufnahme ist Privatsache

Nahrungsaufnahme ist Privatsache
Foto: © Firma V - stock.adobe.com
Beschäftigte sind während ihrer Arbeit geset­zlich unfal­lver­sichert. Der Ver­sicherungss­chutz beste­ht allerd­ings nicht grund­sät­zlich während des gesamten Aufen­thalts im Unternehmen. Denn nie­mand kommt umhin, während der Anwe­sen­heit im Betrieb auch per­sön­lichen Bedürfnis­sen nachzugehen.

Soge­nan­nte eigen­wirtschaftliche, das heißt pri­vate Ver­rich­tun­gen, ste­hen in der Regel nicht unter Unfal­lver­sicherungss­chutz. So ist zum Beispiel Essen und Trinken für jeden Men­schen ein Grundbedürf­nis. Hier­bei ste­hen die pri­vat­en Inter­essen grund­sät­zlich im Vorder­grund und betriebliche Belange, etwa das all­ge­meine Inter­esse des Arbeit­ge­bers an der Erhal­tung und Wieder­her­stel­lung der Arbeits­fähigkeit des Arbeit­nehmers, treten dahin­ter zurück. Es beste­ht somit kein Ver­sicherungss­chutz für Unfälle, die sich unmit­tel­bar infolge des Essens oder Trinkens ereignen, so zum Beispiel Ver­bren­nen, Ver­schluck­en oder eine Vergif­tung durch selb­st mit­ge­bracht­es Essen.

Dies gilt auch für Zubere­itung­shand­lun­gen und ähn­liche Tätigkeit­en, beispiel­sweise Flaschen öff­nen, Kaf­fee kochen, Geschirr abwaschen – auch wenn dazu Ein­rich­tun­gen des Betriebes genutzt werden.

Was aber, wenn ein Beschäftigter mit ein­er Kaf­fee­tasse in der Hand stürzt? Ob es sich in diesem Fall um einen Arbeit­sun­fall han­delt, hat­te das Lan­dessozial­gericht (LSG) Nor­drhein-West­falen zu entschei­den. Geklagt hat­te ein Indus­triemechaniker, der seinen mor­gendlichen Kaf­fee an einem Ste­htisch im Betrieb ein­genom­men hat­te. Nach­dem sein Chef ihn angewiesen hat­te, den Tisch freizuräu­men und Besprechung­sun­ter­la­gen aus einem Con­tain­er zu holen, stolperte er mit sein­er Kaf­fee­tasse in der Hand und fiel mit der linken Hand in die zer­sprun­gene Keramik. Den Sturz wollte der Mann als Arbeit­sun­fall anerkan­nt haben. Das lehnte die Beruf­sgenossen­schaft jedoch ab, weil Essen und Trinken dem per­sön­lichen, unver­sicherten Bere­ich zuzurech­nen sei. Dem wider­sprach das LSG.

Das Kaf­feetrinken, also die Nahrungsauf­nahme, sei zum Unfal­lzeit­punkt bere­its abgeschlossen gewe­sen. Der Kläger befand sich vielmehr auf dem Weg, die benutzten Kaf­fee­tassen wegzuräu­men und die benötigten Unter­la­gen zu holen. Das Weg­brin­gen der Kaf­fee­tassen und Holen der Unter­la­gen geschah auf Anweisung seines Vorge­set­zten und war somit ver­sichert. Zwar war das Mit­führen der selb­st­genutzten Tasse Ursache für die Schnittver­let­zun­gen. Weit­ere Ursache sei aber das Wegräu­men der Tasse in der konkreten Arbeitssi­t­u­a­tion und auf Anweisung des Vorge­set­zten gewe­sen. Diese betrieb­s­be­d­ingten Umstände hät­ten hier im Vorder­grund ges­tanden, befan­den die Richter.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Nor­drhein-West­falen vom 18.10.2017, Az. L 10 U 453/17)

Übri­gens: Der Weg in der Mit­tagspause mit dem Ziel, Nahrungsmit­tel für die Mit­tags­mahlzeit zu besor­gen oder ein Mit­tagessen einzunehmen, ist generell ver­sichert. Der Grund der Ein­beziehung solch­er Wege in den Ver­sicherungss­chutz beste­ht darin, dass ger­ade der konkrete Weg, zum Beispiel zur Kan­tine, nur deshalb anfällt, weil der Beschäftigte sein­er betrieblichen Tätigkeit nachge­ht. Bezüglich des Ortes der Nahrungsauf­nahme beste­ht freie Wahl. Es darf also auch in ein­er Fremd­kan­tine, zu Hause oder in ein­er Gast­stätte gegessen werden.

Der Ver­sicherungss­chutz endet jedoch immer an der Außen­tür. Der Aufen­thalt in der Kan­tine, Gast­stätte et cetera selb­st ist nicht ver­sichert. Auch während des Einkaufs in einem Lebens­mit­telgeschäft beste­ht kein Versicherungsschutz.

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