Muss der Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft seine private Mobilnummer herausgeben? Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert und in diesem Zusammenhang von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können. Dagegen verwehrten sich einige Beschäftigte – zu Recht, wie das Thüringer Landearbeitsgericht entschied: Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilnummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein: Sei dem Arbeitgeber dessen Handynummer bekannt, könne er ihn fast immer und überall erreichen. Der Arbeitnehmer komme somit nicht mehr richtig zur Ruhe. Der Arbeitgeber könne auch anders sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreichbar seien.
(Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17)