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Private Mobilfunknummer für den Chef tabu

Erreichbarkeit außerhalb des Bereitschaftsdienstes
Private Mobilfunknummer für den Chef tabu

Private Mobilfunknummer für den Chef tabu
Foto: © Tanusha - stock.adobe.com

Muss der Arbeit­nehmer zur Absicherung eines Not­fall­dien­stes außer­halb ein­er Ruf­bere­itschaft seine pri­vate Mobil­num­mer her­aus­geben? Ein kom­mu­naler Arbeit­ge­ber hat­te das Sys­tem sein­er Ruf­bere­itschaft zur Ein­rich­tung eines Not­di­en­stes geän­dert und in diesem Zusam­men­hang von den Arbeit­nehmern die Bekan­nt­gabe ihrer pri­vat­en Mobil­funknum­mer ver­langt, um sie außer­halb des Bere­itschafts­di­en­stes im Not­fall erre­ichen zu kön­nen. Dage­gen ver­wehrten sich einige Beschäftigte – zu Recht, wie das Thüringer Lan­dear­beits­gericht entsch­ied: Die Pflicht zur Her­aus­gabe der pri­vat­en Mobil­funknum­mer stelle einen erhe­blichen Ein­griff in das Recht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung dar, welch­er durch ein berechtigtes Inter­esse des Arbeit­ge­bers gerecht­fer­tigt sein müsse. Eine Pflicht zur Bekan­nt­gabe der pri­vat­en Mobil­num­mer greife beson­ders tief in die per­sön­liche Sphäre des Arbeit­nehmers ein: Sei dem Arbeit­ge­ber dessen Han­dynum­mer bekan­nt, könne er ihn fast immer und über­all erre­ichen. Der Arbeit­nehmer komme somit nicht mehr richtig zur Ruhe. Der Arbeit­ge­ber könne auch anders sich­er­stellen, dass Beschäftigte im Not­fall erre­ich­bar seien.

(Urteil des Thüringer Lan­desar­beits­gerichts vom 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17)

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