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Verhängnisvolle Mittagspause

Sturz beim Spaziergang
Verhängnisvolle Mittagspause

Verhängnisvolle Mittagspause
Foto: © IRStone - stock.adobe.com

Verunglückt ein Beschäftigter während eines Spazier­gangs in der Mit­tagspause, ist das kein Arbeit­sun­fall. Spazierenge­hen sei vielmehr eine pri­vat­nützige Ver­rich­tung, ver­gle­ich­bar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernse­hen, entsch­ied das Hes­sis­che Landessozialgericht.

Der Kläger arbeit­ete als Fonds­man­ag­er bei ein­er Invest­ment­ge­sellschaft. Als er mit­tags das Fir­menge­bäude für einen Spazier­gang ver­ließ, stolperte er über eine Stein­plat­te und ver­let­zte sich an Handge­lenken und Knie. Die Beruf­sgenossen­schaft (BG) erkan­nte den Sturz nicht als Arbeit­sun­fall an. Die Richter fol­gten der Recht­sauf­fas­sung der BG. Der Spazier­gang des Ver­sicherten sei eine eigen­wirtschaftliche Tätigkeit gewe­sen, die nicht geset­zlich unfal­lver­sichert sei. Wed­er sei Spazierenge­hen eine Pflicht aus dem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis, noch seien Arbeit­nehmer zu gesund­heits­fördern­den Maß­nah­men verpflichtet. Aus­nahm­sweise könne Ver­sicherungss­chutz für einen Spazier­gang beste­hen, wenn der Ver­sicherte beson­deren betrieblichen Belas­tun­gen aus­ge­set­zt sei. Dies kon­nte das Gericht aber nicht feststellen.

(Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts vom 14.06.2019, Az. L 9 U 208/17)

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