Wer am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier im Betriebsgebäude auf dem Weg zur Toilette stürzt und sich verletzt, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor. Der Kläger hatte auf Einladung seines Arbeitgebers an einer Weihnachtsfeier in einem Weinlokal teilgenommen. Weil sie nicht mehr fahrtüchtig waren, übernachteten mehrere Beschäftigte im Aufenthaltsraum des nahegelegenen Betriebs – ohne dass der Arbeitgeber hiervon wusste.
Am nächsten Morgen erlitt der Kläger auf dem Weg zur Toilette einen Unfall, bei dem er sich Brüche im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Querschnittssymptomatik zuzog. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil der nächtliche Aufenthalt auf der Betriebsstätte nicht von betrieblichen, sondern von eigenwirtschaftlichen Belangen geprägt gewesen sei. Das Gericht bestätigte die Entscheidung. Der Aufenthalt in den Betriebsräumen sei nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt.
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.07.2020, Az. S 1 U 1897/19
Autorin: Tanja Sautter