Ein Unfall eines beim Zoo Leipzig beschäftigten Tierpflegers, der nach Vietnam entsandt wurde, ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Der Kläger war für ein Jahr für ein Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt, das vom Zoo Leipzig durch Personaleinsatz gefördert wurde. Während einer Exkursion erlitt der Mann einen Unfall, in dessen Folge sein linkes Bein teilamputiert werden musste.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil der Tierpfleger bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen sei und damit nicht zum gesetzlich unfallversicherten Personenkreis gehöre. Das Gericht war anderer Auffassung und gab dem Kläger Recht.
Der Tierpfleger sei auch während seines Aufenthalts in Vietnam beim Zoo Leipzig beschäftigt gewesen. Dieser habe ein eigenes Interesse an der Arbeit des Mannes in Vietnam gehabt: Er sollte dort westliche Standards in der Tierpflege einführen und vietnamesische Tierpfleger entsprechend ausbilden. Außerdem sei der Mann auch während seines Auslandseinsatzes vom Zoo Leipzig bezahlt worden.
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.08.2020, Az. L 3 U 105/16 ZVW
Autorin: Tanja Sautter