Ein Unfall, der sich in einem zur Privatsphäre des Internatsschülers gehörenden Zimmers ereignet, ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Osnabrück kein Arbeitsunfall. Der Kläger machte eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk. Während der Ausbildung bewohnte er allein ein Zimmer in einem Internat, welches laut Hausordnung zur Privatsphäre gehörte.
Das Zimmer konnte er selbst gestalten. Am Unfalltag, einem Sonntag, war der junge Mann nach einem Wochenendbesuch bei seiner Familie abends ins Internat zurückgekehrt. In seinem Zimmer rutschte er aus, fiel hin und brach sich den rechten Ellenbogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Freizeit in den eigenen Internatszimmern dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Das Gericht bestätigte die Entscheidung. Der Kläger sei zwar zum Unfallzeitpunkt grundsätzlich als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme versichert gewesen. Die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls habe aber in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – der Bildungsmaßnahme – gestanden. Diese fand nämlich nur wochentags tagsüber statt. Eine besondere Gefahrenquelle sah das Gericht nicht, zumal dem Verletzten das Zimmer im Internat bereits seit anderthalb Jahren bekannt war.
(Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 07.11.2019, Az. S 19 U 16/19)