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Wann sind betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen versichert?

Betriebsausflug, Grillfest, Weihnachtsfeier
Wann sind betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen versichert?

Wann sind betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen versichert?
Foto: © cribe - stock.adobe.com
Ob Betrieb­saus­flug, Grillfest oder Wei­h­nachts­feier – Unternehmen bieten ihren Mitar­beit­ern zahlre­iche Anlässe, um sich mit den Kol­le­gen zu tre­f­fen, sich auszu­tauschen und zu feiern. Doch wer kommt für den Schaden auf, wenn bei diesen betrieblichen Gemein­schaftsver­anstal­tun­gen etwas passiert?

Nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts ist die Teil­nahme an ein­er betrieblichen Gemein­schaftsver­anstal­tung geset­zlich unfal­lver­sichert, weil durch sie das Betrieb­skli­ma gefördert und der Zusam­men­halt der Beschäftigten untere­inan­der gestärkt wird. Einige Regeln müssen jedoch beachtet werden.

Grundvoraussetzung

Damit es sich um eine ver­sicherte Gemein­schaftsver­anstal­tung han­delt, ist zunächst erforder­lich, dass die Feier „im Ein­vernehmen“ mit der Betrieb­sleitung stat­tfind­et. Die Unternehmensleitung muss nicht selb­st Ver­anstal­ter sein; es genügt, dass sie die Ver­anstal­tung bil­ligt und fördert, das heißt, die Durch­führung als betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung muss von ihr gewollt sein. In größeren Unternehmen kön­nen auch für kleinere Unter­gliederun­gen des Betriebs wie etwa Abteilun­gen und Teams Gemein­schaftsver­anstal­tun­gen durchge­führt wer­den. Notwendig ist dafür aber, dass die Feier allen Mitar­beit­ern des jew­eili­gen Teams offen­ste­ht und die jew­eilige Team­leitung auch an der Ver­anstal­tung teil­nimmt. Auf die tat­säch­liche Anzahl der Teil­nehmer kommt es nicht an.

Wer ist versichert?

Ver­sichert sind die Mitar­beit­er des Unternehmens, das die Feier aus­richtet. Der Schutz gilt auch für diejeni­gen Beschäftigten, die während ihres Urlaubs oder der Elternzeit zur Feier kom­men. Teil­nehmen kön­nen auch externe Gäste, etwa ehe­ma­lige Beschäftigte oder Fam­i­lien­ange­hörige. Diese Per­so­n­en sind allerd­ings nicht ver­sichert. Ist das Fest offiziell been­det, so endet auch der Ver­sicherungss­chutz. Feiern einige Kol­le­gen den­noch weit­er, so ist das Privatsache.

Was ist versichert?

Während ein­er Gemein­schaftsver­anstal­tung sind alle Tätigkeit­en ver­sichert, die mit dem Gemein­schaft­szweck vere­in­bar sind – so zum Beispiel Essen, die Dar­bi­etung von Vor­führun­gen, sportliche Betä­ti­gun­gen oder das Tänzchen mit dem Kol­le­gen. Auch Vor- und Nach­bere­itung­shand­lun­gen wie etwa das Deko­ri­eren des Raumes und das Aufräu­men sind in den Ver­sicherungss­chutz ein­be­zo­gen. Die Wege zur und von der Gemein­schaftsver­anstal­tung ste­hen eben­falls unter Versicherungsschutz.

Wird der Weg nach Hause nicht unmit­tel­bar nach Ende der offiziellen Ver­anstal­tung ange­treten, son­dern erst im Anschluss an ein pri­vates Beisam­men­sein mit den Kol­le­gen, so kann die Heim­fahrt trotz­dem wieder ver­sichert sein, wenn die Unter­brechung nicht mehr als zwei Stun­den betra­gen hat.

Alkohol in Maßen

Natür­lich darf bei ein­er Betrieb­s­feier auch Alko­hol getrunk­en wer­den. Vor­sicht geboten ist aber bei über­mäßigem Alko­hol­genuss. Ist ein Unfall zum Beispiel auf dem Nach­hauseweg auf den Alko­hol zurück­zuführen, so kann der Ver­sicherungss­chutz ent­fall­en. Für den Ver­sicherungss­chutz spielt es übri­gens keine Rolle, wo die Gemein­schaftsver­anstal­tung stat­tfind­et. Und auch nicht, wenn außer­halb der nor­malen Arbeit­szeit­en gefeiert wird.

Drei aktuelle Urteile

Immer wieder müssen Gerichte entschei­den, ob eine ver­sicherte Gemein­schaftsver­anstal­tung vor­liegt oder nicht. Gle­ich drei solch­er Fälle hat­te das Lan­dessozial­gericht (LSG) Baden-Würt­tem­berg am 15. Novem­ber 2018 zu ver­han­deln. In allen drei Fällen verneinte es den geset­zlichen Unfal­lver­sicherungss­chutz, da die Voraus­set­zun­gen für eine betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung nicht erfüllt gewe­sen seien.

„Gipfelstürmer“ nicht versichert

Im ersten Fall (Az. L 6 U 441/18) hat­te eine Ressortlei­t­erin eines Telekom­mu­nika­tion­sun­ternehmens geklagt, die mit anderen Ressortleit­ern an einem zweitägi­gen auswär­ti­gen Tre­f­fen teilgenom­men hat­te. Die Arbeit­ge­berin hat­te als Unternehmensstrate­gie das The­ma „Gipfel­stürmer“ aufge­grif­f­en, weshalb das Tre­f­fen unter anderem eine Berg­wan­derung vor­sah. Hier­bei rutschte die Frau aus und ver­let­zte sich.

Der Unfal­lver­sicherungsträger ver­weigerte die Anerken­nung des Sturzes als Arbeit­sun­fall. Das Sozial­gericht (SG) in erster Instanz hat­te der Verun­fall­ten noch Recht gegeben und das Out­door-Meet­ing als beru­fliche Fort­bil­dungs­maß­nahme anerkan­nt. Das LSG hob dieses Urteil jedoch auf und lehnte einen Arbeit­sun­fall ab. Die Klägerin habe zum Unfal­lzeit­punkt keine arbeitsver­tragliche Pflicht erfüllt, denn eine Berg­wan­derung gehöre nicht zur Tätigkeit ein­er Ressortlei­t­erin. Die Arbeit­ge­berin sei auch nicht berechtigt gewe­sen, diese Ver­rich­tung im Rah­men ihres Weisungsrechts anzuord­nen. Beru­fliche Gespräche während der Wan­derung stell­ten keinen aus­re­ichen­den beru­flichen Bezug her.

Eine betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung habe eben­falls nicht vorgele­gen, weil nicht sämtliche Mitar­beit­er der Organ­i­sa­tion­sein­heit hierzu ein­ge­laden wor­den seien. Ange­sprochen gewe­sen seien nur die Ressortleit­er ver­schieden­er Bezirksverwaltungen.

Skiunfall in der freien Zeit

Im zweit­en Fall (Az. L 6 U 2237/18) ging es um einen Ver­trieb­sleit­er ein­er glob­alen Gesellschaft für Lösun­gen der Infor­ma­tion­stech­nik, der mit anderen Kol­le­gen sein­er Abteilung an einem zweitägi­gen „Town­hall-Meet­ing“ teilgenom­men hat­te. Während ein­er Zeit zur freien Ver­fü­gung stürzte er beim Ski­fahren und ver­let­zte sich. Der Unfal­lver­sicherungsträger ver­weigerte wiederum die Anerken­nung des Sturzes als Arbeit­sun­fall. Die Klage des Mannes vor dem Sozial­gericht blieb erfolglos.

Gegen das Urteil legte er Beru­fung ein. Sein­er Mei­n­ung nach lag die Ver­anstal­tung in der Gesamtschau im Inter­esse sein­er Arbeit­ge­berin. Das LSG wies die Beru­fung zurück. Die Teil­nahme an dieser Freizeitver­anstal­tung sei nicht ver­sichert, entsch­ieden die Richter. Sie sei noch nicht ein­mal vom Unternehmen organ­isiert und finanziert worden.

Kein Schutz beim Fußballturnier

Im drit­ten Fall (Az. L 6 U 260/18) war der Kläger als Lagerist bei einem Logis­tik­di­en­stleis­ter beschäftigt. Alljährlich fand ein Fußball­turnier statt, an dem die Mitar­beit­er sämtlich­er Nieder­las­sun­gen teil­nehmen kon­nten, von denen jew­eils eine die Organ­i­sa­tion übernahm.

Bei einem dieser Fußball­spiele ver­let­zte sich der Mann. Er scheit­erte eben­falls mit sein­er Klage. Als Ver­anstal­terin des Turniers war wed­er die Leitung des Unternehmens noch ein­er son­sti­gen Organ­i­sa­tion­sein­heit aufge­treten, so die Begrün­dung des Gerichts. Das Fußball­turnier habe zudem nicht allen Mitar­beit­ern der Arbeit­ge­berin offen gestanden.

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