1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Recht »

Wegschauen wird bestraft

Unterlassene Hilfeleistung
Wegschauen wird bestraft

Wegschauen wird bestraft
Foto: © Robert Kneschke - stock.adobe.com
In ein­er Essen­er Bank­fil­iale liegt ein hil­flos­er Rent­ner vor einem Gel­dau­to­mat­en. Vier Kun­den wick­eln ihre Bankgeschäfte ab, ohne sich um ihn zu küm­mern. Später stirbt der Mann. Die Pas­san­ten wer­den wegen unter­lassen­er Hil­feleis­tung zu Geld­strafen verurteilt.

Dieser Fall der unter­lasse­nen Hil­feleis­tung sorgte im Okto­ber 2016 für Auf­se­hen. Der Mann sei den Angeklagten ein­fach gle­ichgültig gewe­sen, heißt es in der Urteils­be­grün­dung. Aber nicht nur aus Gle­ichgültigkeit, son­dern auch aus Angst und Unsicher­heit schreck­en viele Men­schen davor zurück, einem Verunglück­ten zu helfen – aus Angst, etwas falsch zu machen und den Zus­tand des Unfal­lopfers wom­öglich damit noch zu ver­schlechtern. Doch die Befürch­tung, den Betrof­fe­nen zu ver­let­zen und dafür hin­ter­her haft­bar gemacht zu wer­den, ist unbe­grün­det. Denn Strafe dro­ht nur dem­jeni­gen, der bewusst wegschaut.

Was genau unter unter­lassen­er Hil­feleis­tung zu ver­ste­hen ist, regelt § 323c Absatz 1 Strafge­set­zbuch. Dort heißt es: „Wer bei Unglücks­fällen oder gemein­er Gefahr oder Not nicht Hil­fe leis­tet, obwohl dies erforder­lich und ihm den Umstän­den nach zuzu­muten, ins­beson­dere ohne erhe­bliche eigene Gefahr und ohne Ver­let­zung ander­er wichtiger Pflicht­en möglich ist, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bestraft.“

Ausnahmen von der Pflicht

Von der Pflicht zur Hil­feleis­tung befreien wed­er kör­per­liche Ein­schränkun­gen, noch Behin­derun­gen oder Alters­ge­brech­lichkeit. Die Pflicht ent­fällt nur, wenn die Hil­feleis­tung nicht zumut­bar ist. Beispiel­sweise muss ein Nichtschwim­mer nicht in tiefes Wass­er sprin­gen, um einen Ertrink­enden zu ret­ten. Selb­st wenn weit­ere Maß­nah­men dem Helfer zum Beispiel wegen Eigenge­fährdung nicht möglich sind – einen Notruf abzuset­zen beziehungsweise die Unglücksstelle abzu­sich­ern, ist jedem zumut­bar. Die Pflicht zur Hil­feleis­tung ent­fällt eben­falls, wenn bere­its Hil­fe erfol­gt, zum Beispiel durch einen am Unfal­lort anwe­senden Arzt.

Han­delt der Ers­thelfer mit der gebote­nen Sorgfalt, das heißt, ergreift er seinen per­sön­lichen Ken­nt­nis­sen und Fähigkeit­en und den Umstän­den entsprechende Maß­nah­men, und kommt es den­noch zu ein­er Ver­schlechterung des Gesund­heit­szu­s­tandes oder gar zum Tod des Ver­let­zten, so macht sich ein Ers­thelfer grund­sät­zlich nicht wegen fahrläs­siger Kör­per­ver­let­zung oder fahrläs­siger Tötung straf­bar. Ist mit der Hil­feleis­tung zugun­sten Ver­let­zter ein Eigen­schaden ver­bun­den, kann der Ers­thelfer den Ersatz sein­er Schä­den und Aufwen­dun­gen vom Unfal­lopfer ver­lan­gen. Im Übri­gen gilt: Wer in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub Erste Hil­fe leis­tet, ste­ht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. In diesen Fällen ist der Ers­thelfer kraft Geset­zes gegen erlit­tene Per­so­n­en- und Sach­schä­den ver­sichert, die ihm bei der Hil­feleis­tung widerfahren.

Ers­thelfer müssen also grund­sät­zlich nicht mit rechtlichen Kon­se­quen­zen rech­nen, wenn sie ihren Fähigkeit­en entsprechend die best­mögliche Hil­fe leis­ten. Das gilt selb­st dann, wenn bei der Hil­feleis­tung Fehler passieren. Bestraft wird also nur das bewusste Wegschauen, nicht der unbe­ab­sichtigte Fehler.

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de