Mit einem lehrreichen Diskurs über die Anerkennung von Arbeits- oder Dienstunfällen machte Tanja Sautter den Anfang. Wer ist in Sachen Unfallschutz bessergestellt – Beamte oder Angestellte/Arbeiter? Zwar gibt es Unterschiede in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, doch summa summarum sei hier keine Beschäftigungsgruppe im Vorteil, bilanzierte die erfahrene Juristin von der BG Verkehr. „Das ist mal so mal so – unterm Strich gleicht es sich aus.“
Die Referenten und Ihre Themen:
- Arbeits‑, Dienst- und Wegeunfälle — aktuelle Urteile aus dem Unfallversicherungsund dem Dienstunfallrecht
Tanja Sautter, Juristin, BG Verkehr, Tübingen
Vortragsfolien Frau Sautter - Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz — vier Urteile und ein Dutzend verantwortliche Personen
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich, Münsing
Vortragsfolien Herr Wilrich - Rechtliche Aspekte der Arbeitswelt 4.0 — Wearables, Datenbrillen, Exoskelette, Agilität & Co.
Rechtsanwalt Matthias Klagge, LL.M., Tigges Rechtsanwälte, Düsseldorf
Vortragsfolien Herr Klagge - Alter(n)sgerechte Arbeit — Gefährdungsbeurteilung und Praxisbeispiele
Katrin Zittlau, Sicherheitsingenieurin, Arbeitspsychologin und Leiterin des VDSI-Fachbereichs Demografie und Beschäftigungsfähigkeit
Vortragsfolien Frau Zittlau
Arbeitsunfall versus Dienstunfall
Ein „gravierender Unterschied“ bestehe im Meldepflicht-Verfahren. Unfälle müssen grundsätzlich beim Versicherungsträger angezeigt werden – bei einem Arbeitsunfall der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft, bei einem Dienstunfall dem jeweiligen Dienstherrn. Der Knackpunkt: Während ein Arbeitsunfall in Ausnahmefällen auch nach langer Zeit noch gemeldet und anerkannt werden kann, ist das bei einem Dienstunfall ausgeschlossen, wie die Referentin anhand von Urteilen belegte: Im Fall eines 72-jährigen Gleisbauhelfers ermöglichte ein glaubwürdiger Zeuge die Anerkennung eines 50 Jahre zurückliegenden Arbeitsunfalls, in dessen Folge der Arbeiter den kleinen Finger seiner linken Hand verlor. „Ein Beamter wäre hier leer ausgegangen. Für Dienstunfälle gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, in Ausnahmen erhöht auf zehn Jahre. Danach geht nichts mehr“, so die Juristin.
Toilettenraum und Kantine
Besser dran sind Beamte, wenn sie bei der Verrichtung der Notdurft oder beim Essen einen Unfall erleiden: Sie genießen im gesamten Dienstgebäude Versicherungsschutz – inklusive Toilette und Kantine. Bei Angestellten und Arbeitern zählen diese Handlungen hingegen nicht zur versicherten Tätigkeit. „Der Toilettenaufenthalt und die Nahrungsaufnahme gelten in der Sozialgerichtsbarkeit als Privatsache“, erklärte Tanja Sautter „Das ist ein bisschen verrückt, aber es ist so“, kommentierte die Juristin diese kleinen, aber feinen Unterschiede im Sozialgesetzbuch VII und Beamtenversorgungsgesetz.
Oktoberfest: Mal privat, mal dienstlich
Kopfschütteln lösten auch zwei Urteile in Zusammenhang mit dem legendären Oktoberfest in München aus: Nicht versichert war der Festbesuch eines Monteurs, bei dem sich dieser in alkoholisiertem Zustand einen Halswirbel brach. Die Begründung: Der Ausflug mit den Kollegen einer Brauerei, für die der Mann tätig geworden war, war keine Betriebsveranstaltung.
Anders im Fall der beamteten Lehrerin, die mit ihren Schülerinnen auf einer Klassenfahrt das Oktoberfest besuchte. Beim Tanzen auf der Bierbank kam sie zu Fall und verletzte sich am Rücken. Ihr Dienstherr sah zwar keinen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben der Lehrkraft, das Verwaltungsgericht Stuttgart hingegen schon: Das „durchaus übliche, kollektive Tanzen auf den Bänken zur Musik“ sei mit dem „pädagogischen Gesamtauftrag“ vereinbar. Demnach ereignete sich der Unfall in Ausübung des Dienstes.
Drei Juristen, vier Meinungen
Auch bei den sogenannten Wegeunfällen und bei der Anerkennung von Renten beziehungsweise Unfallausgleich-Bezügen treibt die Rechtsprechung Blüten. Nicht selten kommen die verschiedenen Instanzen auch hier zu unterschiedlichen Bewertungen. „Sie kennen ja den Spruch: Drei Juristen, vier Meinungen“, frotzelte Sautter.
An dieser Stelle erschien es der Juristin von der BG Verkehr jedoch angebracht, auf ein verbreitetes Vorurteil hinzuweisen. Solche speziellen Gerichtsverfahren und ‑urteile erweckten leicht den Anschein, dass die Unfallversicherungsträger möglichst viele Ansprüche abzuschmettern versuchten. Dieses Bild sei jedoch verzerrt: „In den allermeisten Fällen zahlt die Berufsgenossenschaft ohne Umstände. Nur tauchen diese Fälle nicht in der Berichterstattung auf“, gab Sautter zu bedenken.
Haftung und Verantwortung
Als schwieriges Terrain voller Stolperfallen stellte sich auch die Frage der Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz dar. Zu welchen Entscheidungen Gerichte in drei Fällen mit Todesopfern kamen, ging Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich mit den Versammelten durch. Auch hier gab es einige Überraschungen: Die Richter machten Verantwortliche quer durch die betriebliche Hierarchie aus. Gerichtlich belangt wurde in einem Fall sogar der Sicherheitsbeauftragte. „Hier fallen Sie gleich in Ohnmacht“, warnte Wilrich. Doch zunächst nutzte der Rechtsanwalt ein Verfahren mit einem gut begründeten Urteil für einige grundlegende Erläuterungen. Der Sachverhalt: Im Mai 2007 fuhr ein Laster mit Notstromgeneratoren auf den Hof einer Metallwarenfabrik in Gemmingen. Ein Staplerfahrer bekam den Auftrag, die Generatoren abzuladen. Das schwerste Aggregat geriet auf dem Stapler ins Rutschen und fiel zu Boden. Es traf dabei den Lastwagenfahrer, der noch auf dem Hof der Firma verstarb.
Ein Leiter muss leiten
Angeklagt wurden vier Unternehmensmitarbeiter: der Geschäftsführer, der Abteilungsleiter der Stromerzeugerfertigung, der Lager- und Versandleiter und der Gabelstaplerfahrer. Wodurch wurden diese Personen für das Gericht juristisch greifbar? „Es gibt grundsätzlich drei Arten von Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung: die Handlungs- und Fachverantwortung, die Personalverantwortung und die Betreiberverantwortung. Aus diesen drei Grundsätzen können sich Pflichten speisen“, erläuterte Wilrich. So auch in diesem Fall: Der Gabelstaplerfahrer als Ausführender trägt Verantwortung für sein fehlerhaftes Tun. Der Lager- und Versandleiter als Vorgesetzter ist für seine Anweisungen verantwortlich. Übergeordnete Führungskräfte wie der Abteilungsleiter und der Geschäftsführer müssen für Fehler in der Arbeitsschutzorganisation beziehungsweise im Arbeitsschutzsystem geradestehen. Der Unternehmer ist hierbei umfassend für den gesamten Betrieb verantwortlich, der Abteilungsleiter für die Abläufe in seiner Abteilung. „Ein Leiter muss leiten – damit ist er verantwortlich.“
Worin besteht die Pflichtverletzung?
Die Verantwortlichkeit der vier Angeklagten ist somit klar. Sie müssen dem Gericht Rede und Antwort stehen, damit dieses über ihre persönliche Schuld befinden kann. „In dem Begriff Verantwortung steckt Antwort“, erklärte Wilrich. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist eine Pflichtverletzung. In diesem Fall habe das Gericht „sauber abgearbeitet“, worin die Pflichtverletzung der einzelnen Akteure bestand: So ließen der Geschäftsführer und Abteilungsleiter zu, dass alle drei grundlegenden Instrumente zur Gewährleistung ausreichend sicherer Arbeit fehlten: Sie „sorgten nicht“
- für eine „Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Abladevorgangs“
- für eine „diesbezügliche Betriebsanweisung“
- dafür, „dass die im Betrieb eingesetzten Staplerfahrer die jährlich vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung erhielten, obwohl dies bereits am 31.1.2007 vom Sicherheitsbeauftragten abgemahnt worden war, da die letzte Unterweisung 2005 durchgeführt worden war“.
Trotz dieser Arbeitsschutzwidrigkeit „duldeten“ sie den Ablagevorgang.
Strafe setzt Schuld voraus
An die Frage der Verantwortlichkeit und Pflichtverletzung schließt sich die Schuldfrage an, denn jede Strafe setzt Schuld voraus. „Schuld ist persönliche Vorwerfbarkeit“, definierte Wilrich. Die Schuld des Geschäftsführers und der beiden Leiter bestand darin, dass sie den Unfall vorhersehen und vermeiden hätten können. Sie handelten also fahrlässig. Auch den Gabelstaplerfahrer trifft Schuld: Bei Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten wäre der Unfall ebenfalls vermeidbar gewesen – wenn er die Last nach dem Abladen bis kurz über den Boden abgelassen und den Hofraum bergseitig mit zurückgeneigtem Hubmast befahren hätte.
Während der Geschäftsführer und der Gabelstaplerfahrer den Strafbefehl akzeptierten, erhoben die beiden Leiter Einspruch. Das Amtsgericht Heilbronn stellte die Strafverfahren gegen sie ein – beim Abteilungsleiter ohne Auflage, beim Lager- und Versandleiter gegen die Zahlung von 1.000 Euro an die Nebenklägerin. Ein solcher „Deal“ sei nicht verwerflich und komme „erstaunlich häufig“ zustande, meinte Wilrich. Gerichte müssten zwischen Ertrag und Aufwand abwägen.
Nicht immer nah am Gesetz
Der besprochene Fall sei vom Geschehen her zwar alles andere als gut, aber aus rechtlicher Sicht tadellos begründet und damit zur Erläuterung der Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz geeignet, befand Wilrich. Dies sei allerdings keineswegs die Regel. Bei einem anderen Verfahren, von dem er in der Zeitung las, sei er zunächst von einem journalistischen Lapsus ausgegangen: Für einen Unfall wurde ein Sicherheitsbeauftragter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Doch Medienschelte war hier fehl am Platz: Tatsächlich lag der Fehler nicht bei dem Berichterstatter, sondern beim „völligen Missverständnis der Position eines Sicherheitsbeauftragten“ vor Gericht. „Man hätte dessen Verantwortung aus seiner Schichtleiterposition herleiten müssen, nicht aus seinem Ehrenamt“, stellte Wilrich klar.
Herausforderung Arbeitswelt 4.0
Noch schwerer tut sich die Rechtsprechung mit den neuen Beschäftigungsformen im Zuge der Digitalisierung, wie Rechtsanwalt Matthias Klagge ausführte. Die damit verbundene Entgrenzung der Arbeit sorgt für viele Fragezeichen: Immer mehr Tätigkeiten sind computergesteuert, die Arbeitsleistung erfolgt zunehmend zeit- und ortsungebunden. Die Arbeitsprozesse werden agil, Hierarchien entfallen. „Mobile Arbeit und Telearbeit lassen sich meines Erachtens nicht gesetzeskonform gestalten“, brachte Klagge das Dilemma auf den Punkt.
Vorgaben für Telearbeit
Konkretere Vorgaben gebe es bislang nur für die sogenannte Telearbeit: Der „sperrige Begriff“ aus der Arbeitsstättenverordnung beinhalte die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im häuslichen Bereich inklusive Mobiliar durch den Arbeitgeber mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit. Das Problem: Der Arbeitgeber hat keinen dauerhaften Einblick in die Verhältnisse vor Ort und damit ein Informationsdefizit. Er könne nur die Ersteinrichtung sowie eine Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze vornehmen. Ohne Einverständnis des Arbeitnehmers dürfe er dessen Wohnraum nicht betreten. Auch Ehepartner, Kinder oder Großeltern, die mit dem Arbeitnehmer zusammenlebten, könnten ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geltend machen, verwies Klagge auf eine weitere Schwierigkeit.
Informations- und Nachfragepflicht
Wie kompliziert sich dieses Thema in der Praxis gestaltet, zeigten die vielen Nachfragen aus dem Publikum: „Ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer die Gefährdungsbeurteilung selbst vornimmt?“, erkundigte sich etwa ein Teilnehmer. „Auf Vertrauensbasis schon, aber das Risiko trägt der Arbeitgeber“, erklärte Klagge. Allerdings gelte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Da der Arbeitgeber nicht mehr alle Arbeitsbedingungen unter Kontrolle habe, sei er stärker auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer angewiesen – umso mehr bei mobilen Arbeitsformen. Für den Mitarbeiter ergebe sich daraus eine erhöhte Informationspflicht, für den Arbeitgeber eine detaillierte Nachfragepflicht zur Überprüfung möglicher Gefährdungen. Wenn der Arbeitgeber mit Unterweisungen, strikten Vorgaben und regelmäßigen Nachfragen an das Thema herangehe, begehe er keine Pflichtverletzung und könne auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Mitarbeiters vertrauen. „Ich habe hier noch von keiner Ordnungsstrafe gehört.“
Stechuhr-Urteil versus Vertrauen
Neben der örtlichen Entgrenzung erschwert die zeitliche Entgrenzung der Arbeit die rechtskonforme Gestaltung mobiler und agiler Beschäftigungsformen. Dies wird durch das sogenannte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs noch verschärft. „Arbeitgeber sind verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Hintergrund ist die Einhaltung der Ruhezeiten“, erläuterte Klagge. Um den modernen Arbeitsformen Rechnung zu tragen, müsse der Gesetzgeber aus seiner Sicht hier mehr Spielraum schaffen. Denkbar wäre zum Beispiel, die Ruhezeit nach reiner Bildschirmarbeit auf acht statt regulär elf Stunden zu begrenzen oder lediglich eine pauschale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden festzulegen. Doch an das „Arbeitsrecht 4.0“ traue sich derzeit niemand heran.
Probleme mit dem Datenschutz
Ein weiteres Spannungsfeld ergibt sich aus der Verwendung von Wearables, Datenbrillen, Exoskeletten und Co.: Diese technischen Hilfsmittel erleichtern die Arbeit, führen aber gleichzeitig zu einer Überwachungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. „Es ist rechtlich ein Problem, personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern. Das berührt das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das gesetzlich geschützt ist“, erklärte Klagge. Grundsätzlich werde zwischen drei Persönlichkeitssphären unterschieden: der Intim‑, der Privat- und der Sozialsphäre. In jedem Fall ein No-Go sei die Totalüberwachung. Ansonsten bewege man sich auf „schwankendem Boden“: „Es gibt hier keine feste Schablone zur rechtlichen Bewertung, sondern alles wird in Relation zum Zweck beurteilt.“
In der Zwickmühle
So sei der Arbeitgeber berechtigt, zum Zweck des Beschäftigungsverhältnisses Daten wie etwa Name, Alter und Familienstand der Beschäftigten zu erheben. In die Zwickmühle gerate er, wenn zum Beispiel ein Exoskelett Informationen zum Gesundheitszustand des Trägers liefere. Auf der einen Seite habe der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern, auf der anderen Seite dürften die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht verletzt werden. Dies sei jedoch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Willige der Beschäftigte in die Datenerhebung ein, sei diese rechtmäßig. Er könne seine Erlaubnis jedoch jederzeit widerrufen.
Demografischer Wandel
Potenzielle Konflikte mit dem Datenschutz schränkten Unternehmen auch darin ein, technische Hilfsmittel zugunsten älterer Beschäftigter einzusetzen, ergänzte Katrin Zittlau im Abschlussvortrag zum Thema „alter(n)sgerechte Arbeit“. Theoretisch gebe es hier viele Möglichkeiten, etwa eine automatisch verstärkte Beleuchtung oder vergrößerte Buchstaben auf dem Bildschirm, so die Sicherheitsingenieurin.
Um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten möglichst lange zu erhalten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, plädierte die Referentin für „demografiespezifische Gefährdungsbeurteilungen“, in denen auch ein gezieltes Augenmerk auf die Bedürfnisse älterer Mitarbeiter gelegt werde. Dies sei grundsätzlich ein Gewinn für alle: „Was für Ältere gut ist, kann für Jüngere nicht schlecht sein.“ Als Arbeitshilfen empfahl Zittlau die prädemo Factsheets zur Demografieberatung, die auf der Website der Offensive Mittelstand unter www.offensive-mittelstand.de zum Download bereitstehen.
Petra Jauch
„Ich habe hier sehr gute Vorträge gehört, die mir helfen, im täglichen Leben die richtigen Argumente zu finden. Wir von der Arbeitssicherheit werden ja oft gefragt, wie ist das mit dem Recht? Ich bin von Hause aus aber keine Juristin, sondern Technikerin. Die spannenden Fallbeispiele, die hier erörtert werden, erleichtern die Risikoeinschätzung. Dass die Gerichte offenbar selbst um manche Urteile ringen, ist für mich okay. Ein gewisser Freiheitsgrad muss sein, vor allem hinsichtlich der neuen Arbeitsformen. So auch bei uns: Unser Arbeitsschutzprogramm, das auf eindeutig gefährliche Tätigkeiten zugeschnitten ist, lässt sich nicht einfach komplett auf agil arbeitende Projektgruppen übertragen. Es braucht auch hier ein gewisses Maß der Dinge, aber wenn ein solches Team in einer heißen Phase einmal länger arbeitet als acht Stunden, schrillen bei mir nicht sofort alle Alarmglocken. Die Welt verändert sich, das muss man beachten. Die Impulse, die ich hier dazu bekommen habe, sind in jedem Fall sehr hilfreich.“
Dipl.-Ing. Pia Dellmann, Leitung des Bereichs Arbeitssicherheit und vorbeugender Brandschutz, EnBW Energie Baden-Württemberg AG
„Wir beziehen die Fachzeitschrift Sicherheitsingenieur und so bin ich auf dieses Seminar aufmerksam geworden. Rechtliche Aspekte interessieren mich – vor allem, seitdem eine Sifa vor Gericht in einem Manipulationsfall an die Hammelbeine genommen wurde. Das Eis, auf dem sich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bewegt, ist offenbar noch dünner als gedacht, und man muss entsprechend aufpassen. Die Veranstaltung war interessant und als solche gut organisiert. Das Thema Haftung war mein Favorit, aber auch die Urteile zu den Dienst- und Arbeitsunfällen fand ich spannend. Diese Informationen sind gut für das Allgemeinwissen einer Sifa. Ich gehe absolut zufrieden von hier weg und komme gerne wieder.“
Dipl.-Chem. Frank Toma, Sicherheitsfachkraft, Envisafe Consulting GmbH
„In meiner beruflichen Tätigkeit liegt der Fokus auf der Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Ein hoher Prozentsatz der Unternehmen ist für unsere Anliegen aufgeschlossen. Für einen kleineren Teil der Unternehmen wünscht man sich zusätzliche überzeugende Argumente, um arbeitsrechtlichen Verpflichtungen mit Nachdruck Wirkung zu verleihen. Gerichtsurteile sind dazu ein gutes Mittel. Sie zeigen, dass die verantwortlichen Unternehmer auch zur Rechenschaft gezogen werden können. Besonders Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich greift diese Thematik auf.“
Dr. Isabella Marx, Abteilungsleiterin Prävention / Unternehmensbetreuung, VBG, Bezirksverwaltung Würzburg