Der Kläger ist in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt, das Arbeiten im Bereich des Warm- und Kaltwalzens von Aluminium durchführt. Kraft Betriebsanweisung ist er dazu verpflichtet, an seinem Arbeitsplatz PSA zu tragen. Diese umfasst neben Hose, Arbeitsjacke, Socken, Schuhen und Arbeitshandschuhen auch Schutzbrille, Helm und Gehörschutz. Ohne diese PSA darf er seinen Arbeitsplatz nicht betreten.
Laut Tarifvertrag besteht keine Vergütungspflicht
Nach dem anwendbaren Tarifvertrag galt, dass Umkleide- und Waschzeiten nicht zu der vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen. Dementsprechend erhielt auch der Mann für diese Zeiten kein Geld. Bei anderen Arbeitnehmern allerdings, die ihre Arbeit grundsätzlich ohne Arbeitsschutzkleidung erbringen und diese nur beim Betreten bestimmter Bereiche benötigen, wurde die Umkleidezeit vergütet.
Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter, die von ihm je Schicht benötigten im Durchschnitt 30 Minuten zum An- und Ablegen seiner Schutzkleidung als Arbeitszeit bezahlt zu bekommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Mann Recht.
Die Richter sahen eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil diejenigen Beschäftigten, die PSA nur beim Betreten bestimmter Bereiche benötigen, ihre Umkleidezeiten bezahlt bekommen. Dementsprechend hätte auch der Kläger einen Anspruch auf Vergütung – sowohl für die Zeiten, die er für das An- und Ablegen der PSA aufwendet, als auch für die damit verbundene betriebliche Wegezeit.
Gleichbehandlungsgrundsatz wurde verletzt
Gleichzeitig hat das BAG aber klargestellt, dass im Grundsatz kein tariflicher Anspruch auf die Vergütung von Umkleidezeiten besteht. Der klagende Arbeitnehmer bekam nur deshalb Recht, weil in diesem konkreten Fall ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorlag.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016, Az. 9 AZR 574/15