Wird einem versicherten Arbeitnehmer unterwegs die Geldbörse gestohlen und verletzt er sich, während er den Dieb verfolgt, so liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der Kläger hatte aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teilgenommen. Nach der offiziellen Abendveranstaltung besuchte der Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar. Auf dem Rückweg zum Hotel wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und brach sich dabei den Ellenbogen. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert, so das Gericht. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter Versicherungsschutz. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen Belangen, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflusst seien.
(Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11.03.2019, Az. L 9 U 118/18)