Verunglückt ein Beschäftigter während eines Spaziergangs in der Mittagspause, ist das kein Arbeitsunfall. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen, entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der Kläger arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Die Berufsgenossenschaft (BG) erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Die Richter folgten der Rechtsauffassung der BG. Der Spaziergang des Versicherten sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Weder sei Spazierengehen eine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis, noch seien Arbeitnehmer zu gesundheitsfördernden Maßnahmen verpflichtet. Ausnahmsweise könne Versicherungsschutz für einen Spaziergang bestehen, wenn der Versicherte besonderen betrieblichen Belastungen ausgesetzt sei. Dies konnte das Gericht aber nicht feststellen.
(Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.06.2019, Az. L 9 U 208/17)