Eine Pflegefachkraft sollte als Vertretung auf einer anderen Station eingesetzt werden. Weil sie die personelle Situation dort als kritisch empfand, verfasste sie eine Gefährdungsanzeige gemäß § 16 Arbeitsschutzgesetz. Danach haben Beschäftigte ihrem Arbeitgeber jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden.
Ihr Arbeitgeber sprach daraufhin eine Abmahnung aus: Die Gefährdungsanzeige entbehre jeder Grundlage, da genügend Mitarbeiter im Einsatz gewesen seien.
Das Gericht erklärte die Abmahnung für unberechtigt, da sie dem Sinn des Arbeitsschutzgesetzes widerspreche: Es verpflichte Arbeitnehmer zur Mitwirkung daran, dass keine Gefährdungslagen entstehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine objektive Gefährdung bestehe. Arbeitnehmer könnten auch aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung eine Gefährdungsanzeige erstatten.
(Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14.12.2017, Az. 2 Ca 155/17)