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Gerichtsurteil: Gefährdungsanzeige rechtfertigt keine Abmahnung

Gerichtsurteil: Subjektive Einschätzung genügt
Gefährdungsanzeige rechtfertigt keine Abmahnung

Gefährdungsanzeige rechtfertigt keine Abmahnung
Eine Pflegefachkraft erstatte Anzeige gegen ihren Arbeitgeber nach §16 Arbeitsschutzgesetz. Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht. Foto: © Syda Productions - stock.adobe.com

Eine Pflege­fachkraft sollte als Vertre­tung auf ein­er anderen Sta­tion einge­set­zt wer­den. Weil sie die per­son­elle Sit­u­a­tion dort als kri­tisch emp­fand, ver­fasste sie eine Gefährdungsanzeige gemäß § 16 Arbeitss­chutzge­setz. Danach haben Beschäftigte ihrem Arbeit­ge­ber jede von ihnen fest­gestellte unmit­tel­bare erhe­bliche Gefahr für die Sicher­heit und Gesund­heit zu melden.

Ihr Arbeit­ge­ber sprach daraufhin eine Abmah­nung aus: Die Gefährdungsanzeige ent­behre jed­er Grund­lage, da genü­gend Mitar­beit­er im Ein­satz gewe­sen seien.

Das Gericht erk­lärte die Abmah­nung für unberechtigt, da sie dem Sinn des Arbeitss­chutzge­set­zes wider­spreche: Es verpflichte Arbeit­nehmer zur Mitwirkung daran, dass keine Gefährdungsla­gen entste­hen. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine objek­tive Gefährdung beste­he. Arbeit­nehmer kön­nten auch auf­grund ihrer sub­jek­tiv­en Ein­schätzung eine Gefährdungsanzeige erstatten.

(Urteil des Arbeits­gerichts Göt­tin­gen vom 14.12.2017, Az. 2 Ca 155/17)

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