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Die BGHM erklärt, was bei Unterweisungen wichtig ist

Unterweisungen
Tipps, wie sie gelingen

Tipps, wie sie gelingen
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu unterweisen. (Foto: © industrieblick – stock.adobe.com)

Eine Gefährdungs­beurteilung ist Voraus­set­zung für sicheres und gesun­des Arbeit­en. Mit ihr lassen sich Gefahren bei der Arbeit erken­nen und ver­mei­den. Eine logis­che Kon­se­quenz aus der Gefährdungs­beurteilung und wichtiger Baustein im Arbeitss­chutz sind Unter­weisun­gen. Dr. Eve­lyn Zin­grefe, Dozentin für Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion bei der Beruf­sgenossen­schaft Holz und Met­all (BGHM), erk­lärt im Inter­view, worauf die Ver­ant­wortlichen im Betrieb acht­en soll­ten, wenn sie die Beschäftigten über die bei ihrer Tätigkeit auftre­tenden Gefährdun­gen und sicher­heits­gerechte Ver­hal­tensweisen unter­weisen.

Frau Dr. Zin­grefe, was ist bei betrieblichen Unter­weisun­gen zu beachten?

Dr. Eve­lyn Zin­grefe: Zuerst soll­ten immer fol­gende Fra­gen berück­sichtigt wer­den: Welche Gefährdun­gen gibt es im Arbeits­bere­ich der zu Unter­weisenden? Was kann passieren? Und wie kann man sich schützen? Außer­dem ist die Ziel­gruppe entschei­dend: Neue Betrieb­sange­hörige benöti­gen bei Arbeitss­chutz-Unter­weisun­gen beispiel­sweise mehr grundle­gende Infor­ma­tio­nen zu betrieblichen Beson­der­heit­en als erfahrene Beschäftigte. Ger­ade bei erfahre­nen Beschäftigten gilt es, ein­er­seits dazu zu motivieren, gewohnte, aber unsichere Ver­hal­tensweisen sicher­heits­gerecht zu verän­dern. Ander­er­seits sollte man den Erfahrungss­chatz dieser Beschäftigten nutzen und sie an der Durch­führung von Unter­weisun­gen aktiv beteili­gen. Das stärkt ihre Selb­stverpflich­tung und ver­mit­telt gle­ichzeit­ig eine Wertschätzung ihres Wis­sens und ihrer Fertigkeiten.

Wie kön­nen Unter­weisun­gen ansprechend gestal­tet werden?

Zin­grefe: Damit Unter­weisun­gen nach­haltig sind und nicht zu lang­weili­gen Pflichtver­anstal­tun­gen wer­den, ist eine sys­tem­a­tis­che Vor­bere­itung entschei­dend. Unter­weisende soll­ten sich daher stets fra­gen, was sie ver­mit­teln wollen und wie sie die Beschäftigten erre­ichen. Inter­esse weck­en, erk­lären, überzeu­gen, vor­ma­chen, einüben lassen und den Erfolg kon­trol­lieren sind wichtige method­is­che Bausteine im Rah­men eines Unterweisungskonzeptes.

Haben Sie konkrete Beispiele?

Zin­grefe: Eine gute Wirkung erzielt man, wenn Beschäftigte gemein­sam über ein The­ma sprechen und im Dia­log miteinan­der Lösun­gen find­en. Das fördert die Eigen­ver­ant­wor­tung. Auch Fra­gen sind ein geeignetes Mit­tel, um Inter­esse zu weck­en und den Nutzen von Unter­weisun­gen her­vorzuheben: Was gehört zur Sichtkon­trolle am Sta­pler? Wofür dient diese Sicherung? So wer­den Diskus­sio­nen angeregt, aus denen sich viel Opti­mierungspoten­zial ableit­en lässt. Inhalte bleiben beson­ders gut im Kopf, wenn während der Unter­weisung mehrere Sinne ange­sprochen wer­den. Deswe­gen soll­ten auch Medi­en gezielt als Hil­f­s­mit­tel einge­set­zt wer­den: Bilder oder Film­se­quen­zen – beispiel­sweise All­t­agssi­t­u­a­tio­nen aus dem eige­nen Betrieb – weck­en die Neugi­er der Beschäftigten. Auch E‑Learn­ing-Pro­gramme kön­nen die mündliche Wis­sensver­mit­tlung ergänzen, eignen sich aber nicht zur alleini­gen Nutzung, da sie die Kom­plex­ität des betrieblichen Umfeldes nicht abdeck­en kön­nen. Beson­ders nach­haltig sind Unter­weisun­gen, wenn zum Abschluss gemein­sam Ver­hal­tensregeln vere­in­bart wer­den, die dabei helfen, kün­ftig sich­er und gesund zu arbeit­en. Daneben tra­gen Betrieb­san­weisun­gen, beispiel­sweise an Maschi­nen, dazu bei, die getrof­fe­nen Maß­nah­men zu unter­stützen und ihre Wirk­samkeit zu erhal­ten. Sie informieren die Beschäftigten über Gefährdun­gen und fassen geforderte Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tensregeln in schriftlich­er Form zusam­men. Sie müssen stets aktuell und für alle an den Arbeit­splätzen zugänglich sein.

Nun zu den Pflicht­en: Wie oft müssen Beschäftigte unter­wiesen werden?

Zin­grefe: Unter­weisun­gen müssen grund­sät­zlich immer vor der Auf­nahme ein­er neuen Tätigkeit durchge­führt wer­den. Das gilt bei Neue­in­stel­lun­gen eben­so wie beim Arbeit­splatzwech­sel oder bei der Ein­führung neuer Ver­fahren, Maschi­nen und Arbeitsmit­tel. Auszu­bildende sind hal­b­jährlich zu unter­weisen, alle anderen Beschäftigten min­destens ein­mal im Jahr. Unter­weisun­gen kön­nen auch einen bes­timmten Anlass haben: Zum Beispiel nach Unfällen, bei Störun­gen im Arbeitsablauf oder wenn sich Angestellte sicher­heitswidrig ver­hal­ten haben.

Wer führt die Unter­weisun­gen durch?

Zin­grefe: Arbeit­ge­berin­nen und Arbeit­ge­ber haben die geset­zliche Pflicht, ihre Beschäftigten über den betrieblichen Arbeits- und Gesund­heitss­chutz während der Arbeit­szeit zu unter­weisen. Dies ist angemessen zu doku­men­tieren, indem der jew­eilige Betrieb­s­bere­ich, Datum und Inhalt der Unter­weisung sowie die Namen der Unter­wiese­nen sowie Unter­weisenden Per­so­n­en belegt wer­den. Der Arbeit­ge­ber kann diese Auf­gaben aber auch beispiel­sweise auf die direk­ten Vorge­set­zten über­tra­gen – denn diese ken­nen die konkreten Arbeit­splätze und ‑abläufe sowie die Beschäftigten. In der Prax­is hat sich die Unter­stützung durch die Fachkraft für Arbeitssicher­heit oder den Betrieb­sarzt eben­falls bewährt.

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