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Todesursachenstatistik für 2020 mit Daten zu COVID-19 und Suiziden

Mit Daten zu COVID-19 und Suiziden
Todesursachenstatistik für 2020

Todesursachenstatistik für 2020
Foto: © Song_about_summer - stock.adobe.com

Bei ins­ge­samt 36 291 Todes­bescheini­gun­gen war im Jahr 2020 laut vor­läu­fi­gen Dat­en der Todesur­sachen­sta­tis­tik COVID-19 als Erkrankung ver­merkt. In 30 136 Fällen war dies die Todesur­sache, in den anderen 6 155 Fällen war es eine Begleit­erkrankung. Nach diesen ersten vor­läu­fi­gen Angaben des Sta­tis­tis­chen Bun­de­samtes (Desta­tis) star­ben somit in 83 % dieser Fälle die betrof­fe­nen Per­so­n­en an COVID-19 als soge­nan­ntem Grundlei­den, das heißt die Krankheit war die für den Tod ver­ant­wortliche Todesur­sache. In 17 % der Fälle star­ben die Per­so­n­en mit COVID-19 als Begleit­erkrankung, jedoch an einem anderen Grundlei­den. Dies geht aus den vor­läu­fi­gen Ergeb­nis­sen der Todesur­sachen­sta­tis­tik her­vor, die ab dem Bericht­szeitraum Jan­u­ar 2020 erst­mals monatlich veröf­fentlicht wer­den und die bis zur vor­liegen­den Auswer­tung knapp 92 % aller Ster­be­fälle umfassen. 

„Mit den neuen monatlichen Bericht­en zu aus­gewählten vor­läu­fi­gen Dat­en der Todesur­sachen­sta­tis­tik ste­hen erste Ergeb­nisse der amtlichen Sta­tis­tik nun schneller zur Ver­fü­gung“, so Dr. Georg Thiel, Präsi­dent des Sta­tis­tis­chen Bun­de­samts. „Damit reagiert die amtliche Sta­tis­tik auf den großen Infor­ma­tions­be­darf der Öffentlichkeit und der Fach­welt nicht nur zum The­ma Coro­na, son­dern generell zu den Gesundheitsstatistiken“. 

Aus­gew­ertet wer­den wichtige Diag­noseg­rup­pen und Einzel­diag­nosen. Ein Fokus liegt dabei auf Ster­be­fällen im Zusam­men­hang mit COVID-19. Somit enthal­ten die Monats­berichte sowohl Ster­be­fälle, in denen COVID-19 die eigentliche Todesur­sache ist („an“ COVID-19 Ver­stor­bene), als auch nachrichtlich jene Ster­be­fälle, bei denen COVID-19 eine Begleit­erkrankung war („mit“ COVID-19 Ver­stor­bene). Allerd­ings kon­nten drei Bun­deslän­der diejeni­gen Fälle, in denen COVID-19 als Begleit­erkrankung aufge­führt war, nicht erfassen. In diesen Län­dern wur­den lediglich die Fälle der „an“ COVID-19-Ver­stor­be­nen erfasst. 

Vor­läu­fige Dat­en der Todesur­sachen­sta­tis­tik zeigen kaum Verän­derung bei Suiziden 

Die Zahl der Suizide lag im Jahr 2020 nach der vor­läu­fi­gen und noch nicht voll­ständi­gen Auswer­tung bei 8 565. Sie lag damit bis­lang leicht unter der Zahl von 2019 (9 041 Suizide). 

Method­is­che Hinweise

Die Dat­en bilden den jew­eili­gen Bear­beitungs­stand zum monatlichen Stich­tag ab und kön­nen sich durch Nach­mel­dun­gen oder Kor­rek­turen noch verän­dern. Die Monats­berichte der Todesur­sachen­sta­tis­tik stellen fort­laufend rev­i­dierte und ver­voll­ständigte Ergeb­nisse dar, das heißt die Qual­ität der Berichte erhöht sich mit zunehmen­dem Voll­ständigkeits­grad. Den­noch han­delt es sich grund­sät­zlich weit­er­hin um vor­läu­fige Dat­en. Zeitlich verzögerte Nach­mel­dun­gen, der späte Ver­sand von Todes­bescheini­gun­gen oder Kor­rek­turen zum Beispiel des Wohnortes oder des Geschlechts kön­nen erst mit der Zeit – also mit späteren Veröf­fentlichun­gen – inte­gri­ert und kor­rigiert werden. 

Krankheit­en, die als Begleit­erkrankung auftreten, wer­den auf der Todes­bescheini­gung ver­merkt, da es oft nicht nur eine, son­dern mehrere Ursachen gibt, die zum Tod eines Men­schen führen kön­nen. Die Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion (WHO) schreibt daher vor, dass auf der Todesur­sachenbescheini­gung „all diejeni­gen Krankheit­en, Lei­den oder Ver­let­zun­gen, die entwed­er den Tod zur Folge hat­ten oder zum Tode beitru­gen, und die Umstände des Unfalls oder der Gewal­tein­wirkung, die diese Ver­let­zun­gen her­vor­riefen“, einzu­tra­gen sind. 

Unter­schiede zwis­chen Ergeb­nis­sen der Todesur­sachen­sta­tis­tik und der Mel­dun­gen nach Infektionsschutzgesetz 

COVID-19-Ster­be­fälle wer­den auf zwei Meldewe­gen erfasst: Zum einen über die amtliche Todesur­sachen­sta­tis­tik, zum anderen über die Meldepflicht­en nach dem Infek­tion­ss­chutzge­setz (IfSG). Das Robert Koch-Insti­tut (RKI) und die Lan­des­ge­sund­heits­be­hör­den veröf­fentlichen COVID-19-Ster­be­fal­lzahlen nach dem IfSG.

Die Unter­schiede in den bei­den Doku­men­ta­tions­for­men führen dazu, dass die Fal­lzahlen der COVID-19-Ster­be­fälle in bei­den Sta­tis­tiken nicht iden­tisch sind. 

1. Die Daten­ba­sis dif­feriert in bei­den Sta­tis­tiken. In die Todesur­sachen­sta­tis­tik gehen alle COVID-19-Fälle ein, die auf der Todes­bescheini­gung einen entsprechen­den Ein­trag haben. Die Todesur­sachen­sta­tis­tik unter­schei­det nach nachgewiese­nen (U07.1) und Ver­dachts­fällen (U07.2) sowie nach Grundlei­den und Begleit­erkrankung. In die unikausale Jahressta­tis­tik der Todesur­sachen­sta­tis­tik gehen nur die Fälle mit Grundlei­den ein, während in den Monats­bericht­en der Todesur­sachen­sta­tis­tik auch jene Ster­be­fälle nachrichtlich aus­gewiesen wer­den, bei denen COVID-19 als Begleit­erkrankun­gen auftrat.

Gesund­heit­sämter melden an die zuständi­ge Lan­des­be­hörde und das RKI COVID-19-Todes­fälle gemäß §6 Absatz 1 des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes. Vom RKI wer­den diejeni­gen COVID-19-Todes­fälle pub­liziert, bei denen ein laborbestätigter Nach­weis von SARS-CoV­‑2 vor­liegt und die in Bezug auf diese Infek­tion ver­stor­ben sind. Die Zahl der COVID-19-Ster­be­fälle wäre the­o­retisch dann deck­ungs­gle­ich mit der Ster­be­fal­lzahl des RKI, wenn jedem U07.1‑Sterbefall der Todesur­sachen­sta­tis­tik ein pos­i­tiv­er Labortest zu Grunde liegen würde. Da die Todesur­sachen­sta­tis­tik auf den Angaben der Ärztin/des Arztes beruhen, wer­den all jene Fälle zu „nachgewiese­nen“ Fällen, bei denen durch die Ärztin/den Arzt eine COVID-19-Erkrankung auf der Todes­bescheini­gung ver­merkt wurde. Ob diese Gewis­sheit auf Grund­lage eines pos­i­tiv­en PCR-Tests beste­ht, ist aus der Todes­bescheini­gung nicht immer ersichtlich. 

2. In der Todesur­sachen­sta­tis­tik ist die Unter­schei­dung zwis­chen den an und den mit COVID-19 Ver­stor­be­nen wesentlich. In der Todesur­sachen­sta­tis­tik wird das Grundlei­den (ver­stor­ben an) anhand aller Angaben auf der Todes­bescheini­gung auf Basis des Regel­w­erks der WHO bes­timmt. Jedoch kann es ins­beson­dere bei fehler­haften oder unvoll­ständi­gen Todes­bescheini­gun­gen schwierig sein, bei­de Grup­pen ver­lässlich voneinan­der abzu­gren­zen. Bei den Sta­tis­tiken nach dem IfSG find­et eine solche Unter­schei­dung nicht immer statt. 

3. Die Daten­stände kön­nen zu einem jew­eili­gen Stich­tag in den bei­den Doku­men­ta­tio­nen unter­schiedlich weit aufgear­beit­et sein. 

4.  Bei einem Ver­gle­ich der Zahlen muss beachtet wer­den, ob die Ergeb­nisse nach Sterbe­da­tum (Todesur­sachen­sta­tis­tik) oder Melde­da­tum (IfSG) aus­gewiesen werden. 

Auf­grund dieser Doku­men­ta­tion­sun­ter­schiede kann es zwis­chen den bei­den Sta­tis­tiken somit ver­fahren­stech­nisch bed­ingt zu Diskrepanzen bezüglich der COVID-19-Ster­be­fälle kom­men. Ein Ver­gle­ich dieser bei­den Sta­tis­tiken sollte daher immer vor dem Hin­ter­grund dieser dif­ferieren­den Daten­grund­la­gen und Meldewege erfolgen.

 

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