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Überdeckung von asbesthaltigen Materialien

Zulässig oder nicht?
Überdeckung von asbesthaltigen Materialien

Überdeckung von asbesthaltigen Materialien
Ein Urteil zum Thema Asbest und Sanierungsarbeiten sorgt für Klarheit. Foto: © kelifamily - stock.adobe.com
Das Ver­wal­tungs­gericht Arns­berg hat am 8. 11. 2018 ein sehr bemerkenswertes Urteil zur Prob­lematik der „Sanierung“ von mit asbesthalti­gen Fuß­bo­den­belä­gen aus­ges­tat­teten Woh­nun­gen gefällt.
Im konkreten Fall ging es um die von einem Eigen­tümer vorge­se­hene Überdeck­ung von asbesthaltigem Mate­r­i­al — Kle­ber­reste, die durch die Ent­fer­nung des Boden­be­lags (Vinyl-Asbest-Plat­ten) mit Asbestanhaf­tun­gen verse­hen gewe­sen wären. Denn diese Kle­ber­reste soll­ten nicht ent­fer­nt, son­dern ver­siegelt beziehungsweise ein­fach mit neuem Belag überdeckt werden.
Die zuständi­ge Bezirk­sregierung hat auf der Grund­lage des in Anhang II Nr. 1 Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) for­mulierten Ver­wen­dungsver­bots für Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien den Eigen­tümer aufge­fordert, diese Arbeit­en zu unter­lassen. Dage­gen wurde Klage beim zuständi­gen Ver­wal­tungs­gericht durch den Eigen­tümer ein­gelegt. Das VG Arns­berg wies die Klage kostenpflichtig ab.

Die Begründung

Inter­es­sant an diesem Urteil [1] ist ins­beson­dere die sehr aus­führliche Begrün­dung des Gerichts, warum eine Überdeck­ung von asbesthalti­gen Mate­ri­alien (Kle­ber­reste mit Asbestanhaf­tun­gen) aus rechtlich­er Sicht unzuläs­sig ist und damit nicht aus­ge­führt wer­den dür­fen. Das VG Arns­berg nahm in sein­er Begrün­dung auch sehr starken Bezug auf das soge­nan­nte Mori­nol-Fugen-Urteil des OVG LSA vom 11. 4. 20162 (siehe hierzu auch Sicher­heitsin­ge­nieur 8/2018, „Nationaler Asbest­di­a­log – Novum oder ‧Ver­ber­gen eines jahre­lan­gen Still­stands?“, S. 19–22).
Grund­lage aller in der Urteil­be­grün­dung aufge­führten Punk­te ist das in Anhang II Nr. 1 Gefahrstof­fverord­nung benan­nte Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­bot von Asbest. So führt das VG unter anderem aus, dass
  • die Ziel­stel­lung des Geset­zge­bers mit dem Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­bot von Asbest Beschäftigte, aber auch andere Per­so­n­en, vor Schädi­gun­gen durch den Gefahrstoff Asbest schützen will,
  • die Überdeck­ung (Ver­siegelung) der Kle­ber­reste auch eine „Arbeit“ an asbesthalti­gen Teilen ist, die in den Gel­tungs­bere­ich oben genan­nter Regelung fällt, da der Boden­be­lag und auch der Kle­ber als Bestandteil des Gebäudes zu betra­cht­en sind,
  • diese Überdeck­ung der Kle­ber­reste mit Asbestanhaf­tun­gen zu ein­er Ver­schiebung der Gefahr in die Zukun­ft und dann zu ein­er möglichen Schädi­gung von Per­so­n­en führen könnte,
  • die geplanten Arbeit­en nicht als „Sanierungsar­beit­en“ eingestuft wer­den kön­nen, da ja Reste des Gefahrstoffs im Gebäude verbleiben wür­den und damit das Ziel ein­er Sanierung – Aus­trag des Gefahrstoffes – eben nicht erre­icht würde,
  • die geplante Aus­führung der Arbeit­en zu einem zumin­d­est teil­weisen Abtrag der Ober­fläche des asbesthalti­gen Mate­ri­als (Boden­be­lag und Kle­ber sind hier als Ein­heit zu betra­cht­en) führen würde und damit auch unter die ver­bote­nen Tätigkeit­en gerech­net wer­den müssen.
Das VG weißt in sein­er Begrün­dung aus­drück­lich darauf hin, dass die in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 vorgenommene beispiel­hafte Aufzäh­lung von einzel­nen ver­bote­nen Arbeit­en an bes­timmten asbesthalti­gen Gebäude­teilen nicht als abschließend und voll­ständig zu bew­erten ist. Aus Sicht des VG sind mit dem Ver­bot der Überdeck­ungsar­beit­en alle möglichen Arbeit­en an asbesthalti­gen Gebäude­teilen abgedeckt.
Autor:

Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann

Sicher­heitsin­ge­nieur VDSI

SIMEBU Thürin­gen GmbH

Mit­glied im VDSI FB Gefahrstoffe und AG Asbest

[1]  http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2018/6_K_7190_17_Urteil_20181108.html
[2]  Oberver­wal­tungs­gericht des Lan­des Sach­sen-Anhalt (OVG LSA)m Beschluss vom 11. 4. 2016 – 3 L 90/15

Weit­ere Beiträge zum The­ma Asbest find­en Sie auf www.sifa-sibe.de über die Suchfunktion.
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