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Versicherungsschutz im Home-Office

Wo endet der häusliche Arbeitsbereich?
Versicherungsschutz im Home-Office

Versicherungsschutz im Home-Office
Foto: © Monkey Business - stock.adobe.com

Im Zuge der Verän­derun­gen in der Arbeitswelt hat Telear­beit enorm an Bedeu­tung ‧gewon­nen. Dank mod­ern­er Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel müssen viele Beschäftigte nicht mehr ständig im Büro anwe­send sein. Deshalb richt­en immer mehr Arbeit­ge­ber ihren Mitar­beit­ern Arbeit­splätze zu Hause ein.

Das hat für bei­de Seit­en Vorteile. Die Arbeit­szeit kann flex­i­bler gestal­tet wer­den, Wegezeit­en fall­en weg, Fam­i­lie und Beruf kön­nen bess­er vere­in­bart wer­den und es wer­den Kosten für Büromi­eten und Infra­struk­tur ges­part, wenn sich mehrere Mitar­beit­er einen Schreibtisch teilen. Doch wie sieht es mit dem Ver­sicherungss­chutz aus, wenn im Home-Office etwas passiert?

Beschäftigte an Telear­beit­splätzen sind genau­so wie ihre Kol­le­gen in den Betrieben durch die geset­zliche Unfal­lver­sicherung geschützt. Der Ver­sicherungss­chutz beste­ht aber auch bei der Arbeit im eige­nen Zuhause nicht „rund um die Uhr“. Ver­sichert sind nur solche Tätigkeit­en, die in einem inneren Zusam­men­hang mit der Arbeit ste­hen. Welche Tätigkeit­en dien­stlich sind, ergibt sich aus dem jew­eili­gen Arbeitsvertrag.

Weg zur Küche nicht versichert

Generell gilt: Der Ver­sicherungss­chutz greift, wenn man seine dien­stlichen Auf­gaben wahrn­immt. Das ist in der Regel im Arbeit­sz­im­mer der Fall und in anderen Räu­men, in denen zum Beispiel aus tech­nis­chen Grün­den ein für die Arbeit benötigtes Gerät aufgestellt ist. Nicht ver­sichert ist der Arbeit­nehmer hinge­gen in der restlichen Woh­nung, also außer­halb des häus­lichen Arbeits­bere­ichs – etwa im Badez­im­mer. Auch Wege inner­halb der Woh­nung sind grund­sät­zlich nicht ver­sichert. Davon ausgenom­men sind „Betrieb­swege“, zum Beispiel zwis­chen Schreibtisch und Druck­er, nicht jedoch der Weg zwis­chen Arbeit­sz­im­mer und Küche zur Nahrungsauf­nahme. Wer seine Arbeit für pri­vate Erledi­gun­gen unter­bricht, ist eben­falls nicht mehr durch die geset­zliche Unfal­lver­sicherung geschützt. Ver­sichert sind auch Dien­streisen und die direk­ten Wege vom Home-Office zum Betrieb, um beispiel­sweise an ein­er Besprechung teilzunehmen.

Treppenstürze vor Gericht

Zum wieder­holten Male musste sich das Bun­dessozial­gericht (BSG) mit der Frage beschäfti­gen, ob ein Unfall im häus­lichen Bere­ich einen Arbeit­sun­fall darstellt, wenn der Ver­sicherte ein Home-Office unter­hält. Im ersten Fall hat­te ein Ver­sicherungs­mak­ler nachts ein Soft­ware­up­date auf den Fir­menserv­er aufge­spielt. Der Serv­er stand im Keller, Büro und Com­put­er befan­den sich im ersten Stock eines Mehrfam­i­lien­haus­es. Während des Updates musste der Mann mehrfach hin und her laufen. Dabei stürzte er im Trep­pen­haus und brach sich das Kahn­bein an der linken Hand (Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 8/17 R).

Im zweit­en Fall ging es um eine Mitar­bei­t­erin eines Münch­n­er Unternehmens, die ihr Büro im Keller ihres Wohn­haus­es hat­te. Am Unfall­t­ag besuchte sie eine Messe und sollte am Nach­mit­tag den Geschäfts­führer ihres Arbeit­ge­bers anrufen. Bepackt mit Lap­top und ein­er Tasche mit Arbeits­ma­te­r­i­al rutschte sie beim Hin­ab­steigen der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf ein­er Stufe ab, stürzte und ver­let­zte sich im Wirbel­säu­len­bere­ich (Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R).

Handlungstendenz entscheidend

Die Beruf­sgenossen­schaften argu­men­tierten in bei­den Fällen, dass auf Trep­pen zwis­chen pri­vat und geschäftlich genutzten Räu­men kein Ver­sicherungss­chutz beste­he. Das BSG hat nun entsch­ieden, dass es bei Unfällen im häus­lichen Bere­ich keine Rolle mehr spiele, ob die Treppe über­wiegend pri­vat oder beru­flich genutzt werde. Auss­chlaggebend sei kün­ftig vielmehr die soge­nan­nte objek­tivierte Hand­lung­s­ten­denz. Diese bes­timmt sich danach, ob der Ver­sicherte „eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit sub­jek­tiv ausüben wollte“. Im zweit­en Schritt ist dann zu prüfen, ob dies durch die „objek­tiv­en Umstände des Einzelfalls“ bestätigt wird. Im ersten Fall muss das Lan­dessozial­gericht nun nochmals prüfen, ob der Ver­sicherungs­mak­ler tat­säch­lich die Instal­la­tion des Soft­ware­up­dates überwachen musste. Im zweit­en Fall ging das BSG davon aus, dass der Weg vom Messegelände zum häus­lichen Arbeit­splatz ein ver­sichert­er Betrieb­sweg war.

Bald gesetzlicher Anspruch?

Im Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales gibt es offen­bar Pläne für ein Gesetz, das Arbeit­nehmern einen Recht­sanspruch auf ein Home-Office ein­räu­men soll. Das meldete Anfang Jan­u­ar das Nachricht­en­magazin „Spiegel“. Nach dem geplanten Gesetz sollen Unternehmen Telear­beit erlauben oder aber dar­legen müssen, warum dies bei ihnen nicht möglich sei. In den Nieder­lan­den gibt es bere­its ein solch­es Gesetz.

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