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Wenn der Streit eskaliert

Urteile zu Handgreiflichkeiten unter Kollegen
Wenn der Streit eskaliert

Wenn der Streit eskaliert
Handfeste Auseinandersetzungen unter Kollegen beschäftigen nicht selten auch die Gerichte. Foto: © raluca teodorescu - stock.adobe.com
Hitzige Diskus­sio­nen mit Kol­le­gen über betriebliche Vorgänge sind keine Sel­tenheit. Doch was, wenn die Sit­u­a­tion eskaliert und in eine Prügelei ausartet? Ist das dann ein Arbeit­sun­fall? Zwei Urteile des Lan­dessozial­gerichts (LSG) Baden-Würt­tem­berg zeigen: Es kommt darauf an.

Im ersten Fall war der Kläger mit mehreren Kol­le­gen auf dem Rück­weg von ein­er Baustelle zurück zum Unternehmen. Nach dem Arbeit­stag auf der Baustelle waren alle stark ver­schwitzt. Es kam zum Stre­it darüber, ob man die Wagen­fen­ster öff­nen oder lieber Zugluft ver­mei­den solle. Als ein Kol­lege, der wieder­holt das Fen­ster öffnete und schloss, vom Kläger schließlich abge­set­zt wurde, eskalierte der Stre­it: Der Kol­lege öffnete die Beifahrertüren und der Fahrer stieg aus, um diese wieder zu schließen. Daraufhin schlug der Kol­lege ihm mit der Faust ins Gesicht und ver­set­zte dem am Boden Liegen­den noch einen Fußtritt an den Kopf. Das Opfer erlitt eine Schädel­prel­lung und Hautab­schür­fun­gen. Der Täter wurde später wegen vorsät­zlich­er Kör­per­ver­let­zung zu ein­er Geld­strafe verurteilt.

(K)ein Arbeitsunfall?

Die Beruf­sgenossen­schaft (BG) lehnte die Anerken­nung eines Arbeit­sun­falls ab. Sie stellte sich auf den Stand­punkt, der Stre­it sei nicht aus betrieblichen Grün­den, son­dern aus per­sön­lichen beziehungsweise kul­turellen Dif­feren­zen eskaliert – der Täter stammt aus der Türkei, der Kläger aus dem Koso­vo. Das Lan­dessozial­gericht (LSG) sah dies jedoch anders und gab dem Kläger Recht: Das ver­sicherte Zurück­le­gen des Weges zur Arbeitsstätte sei die maßge­bliche Ursache für die Auss­chre­itun­gen. Der Täter wollte den Kläger daran hin­dern, die Fahrzeugtüren zu schließen, um die Weit­er­fahrt zu ver­hin­dern. Die Ursachen des Stre­its lagen also nicht im pri­vat­en Bere­ich begrün­det, son­dern in der ver­sicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer. Der Stre­it über das Lüften hat­te auch einen konkreten Bezug zur Arbeit und wirk­te in der Straftat unmit­tel­bar nach. Dass der Kläger zum Unfal­lzeit­punkt sein Fahrzeug ver­lassen hat­te, um die Türen zu schließen, ändere nichts daran: Dies sei notwendig gewe­sen, um den restlichen Weg zurück­le­gen zu können.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 22.11.2017, Az. L 1 U 1277/17)

Körperverletzung, Fall 2

Anders beurteilte das LSG den Stre­it in einem mit­tel­ständis­chen Betrieb, bei dem es eben­falls zu ein­er Kör­per­ver­let­zung kam. Der Kläger hat­te eine hitzige Diskus­sion mit einem Kol­le­gen über die Arbeitsabläufe in der Fir­ma. Eine halbe Stunde später eskalierte die Sit­u­a­tion der­art, dass er auf den Kol­le­gen zuran­nte und ihm den Kopf in den Rumpf rammte. Dabei zog sich der Angreifer einen Hal­swirbel­bruch zu, während der Attack­ierte mit ein­er Rip­pen­prel­lung davonkam. Aus­gerech­net der Angreifer wollte seine Ver­let­zung als Arbeit­sun­fall anerkan­nt haben, was die BG jedoch ablehnte. In diesem Fall bestätigte das LSG die Entschei­dung der BG. Dem Kläger sei es nicht mehr wesentlich um die Klärung des cir­ca 30 Minuten zurück­liegen­den Kon­flik­ts gegan­gen, son­dern darum, den Kol­le­gen umzuw­er­fen. Ein solch­es Ver­hal­ten könne selb­st dann, wenn im Waren­lager ein „rauer Ton“ herrschte und wech­sel­seit­ige Belei­di­gun­gen zwis­chen dem Kläger und Kol­le­gen immer wieder vorka­men, nicht als betrieb­s­di­en­lich ange­se­hen werden.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 22.11.2017, Az. L 1 U 1504/17)

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