Sicherheitsbeauftragte sollen insbesondere darauf achten, ob die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und Persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und bestimmungsgemäß benutzt werden, sowie auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam machen.
Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Unternehmer. Dabei muss er die im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation berücksichtigen.
Die Vorgaben für die Bestellung und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in der § 20 der DGUV Vorschrift 1 und in der DGUV Regel 100–001 unter Ziffer 4.2 näher beschrieben. Weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 211–042 „Sicherheitsbeauftragte“. In § 20 der DGUV Vorschrift 1 sind beispielsweise einige Kriterien genannt, die bei der Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten einbezogen werden müssen:
- im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Anzahl der Beschäftigten.
Aus dem Aufgaben- und Anforderungsprofil ergibt sich auch, welche Personengruppen als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden können.
Externe Beschäftigte
Zwischen Sicherheitsbeauftragten und Beschäftigten ist grundsätzlich eine räumliche Nähe erforderlich. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig ist. Bereits Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf eine fehlende räumliche Nähe hin. Daraus ergibt sich auch, dass Beschäftigte anderer Unternehmen nicht als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden können. Sicherheitsbeauftragte müssen in dem Unternehmen, in dem sie bestellt sind beziehungsweise werden sollen, beschäftigt sein. Die erforderlichen Kriterien „räumliche Nähe zu den Beschäftigten“ und „zeitliche Nähe zu den Beschäftigten“ könnten externe Sicherheitsbeauftragte nicht ausreichend erfüllen.
Führungskräfte
Im Gegensatz zu anderen Beauftragten im Betrieb wie zum Beispiel Strahlenschutzbeauftragte oder Umweltschutzbeauftragte haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sicherheitsbeauftragte sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig. Sie unterstützen die im Betrieb für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen. Das ist der Unternehmer selbst, aber auch seine Vertretung, die Betriebsleitung, der Meister und andere Personen mit Weisungsbefugnis.
Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung wie zum Beispiel Meister, Vorarbeiter oder Gruppenleiter möglichst nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten. Denn Sibe tragen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als jeder andere Beschäftigte. Sie können auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.
Auszubildende oder neue Mitarbeiter
Sicherheitsbeauftragte sollten gute Kenntnisse über die in ihrem Arbeitsbereich vorkommenden Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die relevanten Arbeitsschutzvorschriften haben, um ihre Aufgabe bewältigen zu können. Es kommen daher nur solche Beschäftigte infrage, die in den Bereichen tätig sind, für die sie auch als Sicherheitsbeauftragte zuständig sein sollen, und die über ausreichend Betriebserfahrung verfügen.
Wegen des Aufgaben- und Anforderungsprofils scheidet die Bestellung eines Auszubildenden zum Sicherheitsbeauftragten aus. Es hat sich auch nicht bewährt, neue Mitarbeiter einzusetzen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zugleich auch zum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden kann, ist nicht eindeutig geregelt. Da diese jedoch nicht in allen Betriebsbereichen anwesend sein kann, in denen ein Sicherheitsbeauftragter vor Ort gefordert ist, scheidet diese Möglichkeit in aller Regel aus. Auch die in der DGUV Regel 100–001 unter Ziffer 4.2.4 geforderte Zusammenarbeit des Sicherheitsbeauftragten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit spricht dagegen.
Mitglied der Personalvertretung
Mitglieder der Personalvertretung sind als Sicherheitsbeauftragte nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Hier muss aber im Einzelfall unter Berücksichtigung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten entschieden werden, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt besteht. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dieselbe Person sowohl als Betriebsrat als auch als Sicherheitsbeauftragter im Arbeitsschutzausschuss sitzt.
Ansehen und Beobachtungsgabe
Bei der Auswahl eines Sicherheitsbeauftragten ist darauf zu achten, dass dieser in der Lage ist, den Unternehmer in Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wirksam zu unterstützen. Am besten geeignet sind Beschäftigte, die durch ihr Engagement am Arbeitsplatz und im Arbeitsschutz aufgefallen sind. Interesse an den Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten sollte in jedem Fall vorhanden sein. Wichtig ist aber auch, dass der Mitarbeiter im Kreis der Kollegen fachlich und persönlich anerkannt ist.
Notwendige Voraussetzung ist auch eine gute Beobachtungsgabe. Denn Sicherheitsbeauftragte sollten unsichere Verhaltensweisen und Arbeitsabläufe erkennen und ihre Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einschätzen können. Es ist nicht sinnvoll, Beschäftigte gegen ihren Willen in eine solche Funktion zu zwingen oder dazu zu überreden.