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Wer darf Sibe werden?

Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Wer darf Sibe werden?

Wer darf Sibe werden?
Sicherheitsbeauftragte sollten sich für ihr Aufgabengebiet interessieren und eine gewisse Beobachtungsgabe mitbringen. Foto: © WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com
In Unternehmen, die regelmäßig mehr als zwanzig Mitar­beit­er beschäfti­gen, müssen Sicher­heits­beauf­tragte bestellt wer­den. Das ist in § 22 Sozialge­set­zbuch VII fest­gelegt. Die Sicher­heits­beauf­tragten unter­stützen den Unternehmer bei der Durch­führung der Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen und Berufskrankheiten.

Tan­ja Sautter

Sicher­heits­beauf­tragte sollen ins­beson­dere darauf acht­en, ob die vorgeschriebe­nen Schutzein­rich­tun­gen und Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen vorhan­den sind und bes­tim­mungs­gemäß benutzt wer­den, sowie auf Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren für die Ver­sicherten aufmerk­sam machen.

Die Bestel­lung der Sicher­heits­beauf­tragten obliegt dem Unternehmer. Dabei muss er die im Unternehmen beste­hen­den Ver­hält­nisse hin­sichtlich der Arbeits­be­din­gun­gen, der Arbeit­sumge­bung sowie der Arbeit­sor­gan­i­sa­tion berücksichtigen.

Die Vor­gaben für die Bestel­lung und die Auf­gaben der Sicher­heits­beauf­tragten wer­den in der § 20 der DGUV Vorschrift 1 und in der DGUV Regel 100–001 unter Zif­fer 4.2 näher beschrieben. Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en sich in der DGUV Infor­ma­tion 211–042 „Sicher­heits­beauf­tragte“. In § 20 der DGUV Vorschrift 1 sind beispiel­sweise einige Kri­te­rien genan­nt, die bei der Anzahl der zu bestel­len­den Sicher­heits­beauf­tragten ein­be­zo­gen wer­den müssen:

  • im Unternehmen beste­hende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • räum­liche Nähe der zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten,
  • zeitliche Nähe der zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten,
  • fach­liche Nähe der zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten,
  • Anzahl der Beschäftigten.

Aus dem Auf­gaben- und Anforderung­spro­fil ergibt sich auch, welche Per­so­n­en­grup­pen als Sicher­heits­beauf­tragte bestellt wer­den können.

Externe Beschäftigte

Zwis­chen Sicher­heits­beauf­tragten und Beschäftigten ist grund­sät­zlich eine räum­liche Nähe erforder­lich. Diese ist nur dann gegeben, wenn der Sicher­heits­beauf­tragte am gle­ichen Unternehmens­stan­dort im gle­ichen Arbeits­bere­ich wie die Beschäftigten tätig ist. Bere­its Tätigkeit­en in unter­schiedlichen Gebäu­den deuten auf eine fehlende räum­liche Nähe hin. Daraus ergibt sich auch, dass Beschäftigte ander­er Unternehmen nicht als Sicher­heits­beauf­tragte bestellt wer­den kön­nen. Sicher­heits­beauf­tragte müssen in dem Unternehmen, in dem sie bestellt sind beziehungsweise wer­den sollen, beschäftigt sein. Die erforder­lichen Kri­te­rien „räum­liche Nähe zu den Beschäftigten“ und „zeitliche Nähe zu den Beschäftigten“ kön­nten externe Sicher­heits­beauf­tragte nicht aus­re­ichend erfüllen.

Führungskräfte

Im Gegen­satz zu anderen Beauf­tragten im Betrieb wie zum Beispiel Strahlen­schutzbeauf­tragte oder Umweltschutzbeauf­tragte haben Sicher­heits­beauf­tragte keine Ver­ant­wor­tung für die ihnen über­tra­ge­nen Auf­gaben hin­sichtlich dieser Funk­tion. Sicher­heits­beauf­tragte sind in ihrer Funk­tion auss­chließlich ehre­namtlich tätig. Sie unter­stützen die im Betrieb für die Arbeitssicher­heit und den Gesund­heitss­chutz ver­ant­wortlichen Per­so­n­en. Das ist der Unternehmer selb­st, aber auch seine Vertre­tung, die Betrieb­sleitung, der Meis­ter und andere Per­so­n­en mit Weisungsbefugnis.

Daraus ergibt sich, dass Per­so­n­en mit Führungsver­ant­wor­tung wie zum Beispiel Meis­ter, Vorar­beit­er oder Grup­pen­leit­er möglichst nicht zu Sicher­heits­beauf­tragten bestellt wer­den soll­ten. Denn Sibe tra­gen nicht mehr Ver­ant­wor­tung im Arbeitss­chutz als jed­er andere Beschäftigte. Sie kön­nen auch keine Weisun­gen erteilen oder Auf­sicht führen.

Auszubildende oder neue Mitarbeiter

Sicher­heits­beauf­tragte soll­ten gute Ken­nt­nisse über die in ihrem Arbeits­bere­ich vork­om­menden Tätigkeit­en, Arbeitsmit­tel und Arbeitsstoffe sowie die rel­e­van­ten Arbeitss­chutzvorschriften haben, um ihre Auf­gabe bewälti­gen zu kön­nen. Es kom­men daher nur solche Beschäftigte infrage, die in den Bere­ichen tätig sind, für die sie auch als Sicher­heits­beauf­tragte zuständig sein sollen, und die über aus­re­ichend Betrieb­ser­fahrung verfügen.

Wegen des Auf­gaben- und Anforderung­spro­fils schei­det die Bestel­lung eines Auszu­bilden­den zum Sicher­heits­beauf­tragten aus. Es hat sich auch nicht bewährt, neue Mitar­beit­er einzusetzen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ob eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit zugle­ich auch zum Sicher­heits­beauf­tragten bestellt wer­den kann, ist nicht ein­deutig geregelt. Da diese jedoch nicht in allen Betrieb­s­bere­ichen anwe­send sein kann, in denen ein Sicher­heits­beauf­tragter vor Ort gefordert ist, schei­det diese Möglichkeit in aller Regel aus. Auch die in der DGUV Regel 100–001 unter Zif­fer 4.2.4 geforderte Zusam­me­nar­beit des Sicher­heits­beauf­tragten mit der Fachkraft für Arbeitssicher­heit spricht dagegen.

Mitglied der Personalvertretung

Mit­glieder der Per­son­alvertre­tung sind als Sicher­heits­beauf­tragte nicht aus­drück­lich aus­geschlossen. Hier muss aber im Einzelfall unter Berück­sich­ti­gung der Auf­gaben des Sicher­heits­beauf­tragten entsch­ieden wer­den, ob möglicher­weise ein Inter­essenkon­flikt beste­ht. Dies kön­nte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dieselbe Per­son sowohl als Betrieb­srat als auch als Sicher­heits­beauf­tragter im Arbeitss­chutzauss­chuss sitzt.

Ansehen und Beobachtungsgabe

Bei der Auswahl eines Sicher­heits­beauf­tragten ist darauf zu acht­en, dass dieser in der Lage ist, den Unternehmer in Fra­gen der Sicher­heit und Gesund­heit im Betrieb wirk­sam zu unter­stützen. Am besten geeignet sind Beschäftigte, die durch ihr Engage­ment am Arbeit­splatz und im Arbeitss­chutz aufge­fall­en sind. Inter­esse an den Auf­gaben von Sicher­heits­beauf­tragten sollte in jedem Fall vorhan­den sein. Wichtig ist aber auch, dass der Mitar­beit­er im Kreis der Kol­le­gen fach­lich und per­sön­lich anerkan­nt ist.

Notwendi­ge Voraus­set­zung ist auch eine gute Beobach­tungs­gabe. Denn Sicher­heits­beauf­tragte soll­ten unsichere Ver­hal­tensweisen und Arbeitsabläufe erken­nen und ihre Auswirkun­gen auf die Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit ein­schätzen kön­nen. Es ist nicht sin­nvoll, Beschäftigte gegen ihren Willen in eine solche Funk­tion zu zwin­gen oder dazu zu überreden.


 

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