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Verantwortung und Arbeitsschutz

Aufgaben, Pflichten, Delegation
Verantwortung und Arbeitsschutz

Verantwortung und Arbeitsschutz
Grundsätzlich ist der Unternehmer für Sicherheit und Gesundheit verantwortlich. Foto: © nito - stock.adobe.com

Wer ist eigentlich für den Arbeitss­chutz in einem Unternehmen ver­ant­wortlich? Die Fachkraft für Arbeitssicher­heit oder der Sicher­heits­beauf­tragte? Die Beschäftigten selb­st oder doch der Unternehmer? Bei diesen Fra­gen kom­men viele ins Grü­beln. Zeit für ein paar Antworten! Zwar ist jed­er Beschäftigte grund­sät­zlich verpflichtet, sich aktiv am Arbeitss­chutz zu beteili­gen, die Ver­ant­wor­tung für den Arbeitss­chutz trägt aber der Unternehmer.

Pflichten der Führungskräfte, Pflichten der Beschäftigten

Die Pflicht­en im Arbeitss­chutz beziehen sich auf alle Per­so­n­en, die einen Betrieb ganz oder zum Teil leit­en. Damit rück­en auch die Führungskräfte ins Blick­feld. Auch tem­porären Führungskräften obliegen die Pflicht­en aus dem Arbeitss­chutz. Zu diesen Per­so­n­en gehören

  • Beschäftigte, die pro­jek­t­be­zo­gen diszi­pli­nar­ische Ver­ant­wor­tung übernehmen
  • Vorar­beit­er, die einen Mon­tagetrupp anführen
  • Beschäftigte, die Zeitar­beit­er, Auszu­bildende oder Ferien­helfer einlernen

Die Pflicht­en der Beschäftigten ohne Führungsver­ant­wor­tung – und dazu gehört auch der Sicher­heits­beauf­tragte – beschränken sich darauf, den Unternehmer und die Vorge­set­zten zu unter­stützen. Die Beschäftigten müssen die Unter­weisun­gen und Weisun­gen der Führungskräfte befol­gen und tra­gen somit zur eige­nen Sicher­heit und Gesund­heit bei. Das schließt auch die Mel­dung an den Vorge­set­zten mit ein, wenn Sit­u­a­tio­nen auftreten, die eine erhe­bliche Gefahr für die Sicher­heit und Gesund­heit darstellen können.

Die Fachkraft für Arbeitssicher­heit und der Betrieb­sarzt sind als Stab­sstellen zu sehen –  sie haben inner­halb des Unternehmens keine Weisungs­befug­nisse. Damit sind sie auch nicht für die Umset­zung des Arbeitss­chutzes ver­ant­wortlich. Allerd­ings ver­fü­gen bei­de Stellen über ein großes Wis­sen zum Arbeitss­chutz und einen direk­ten Zugang zur Unternehmensleitung. Somit sind sie sehr qual­i­fiziert, wenn es um sicheres und gesun­des Arbeit­en geht. Bei­de Stab­sstellen sollen ihrer Tätigkeit aber weisungs­frei nachge­hen können.

Organisation, Umsetzung und Kontrolle

Die wichtig­ste nicht-über­trag­bare Pflicht des Unternehmers ist die Kon­trollpflicht: Der Unternehmer hat also die Umset­zung der Arbeitss­chutzpflicht­en regelmäßig zu kon­trol­lieren. Des Weit­eren ist für eine geeignete Organ­i­sa­tion zu sor­gen, sind die erforder­lichen Mit­tel wie zum Beispiel geeignete Arbeitsmit­tel oder Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen bere­itzustellen und Vorkehrun­gen zu tre­f­fen, damit die Arbeitss­chutz­maß­nah­men bei allen Tätigkeit­en beachtet wer­den und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflicht­en nachkom­men können.

Es gibt aber auch Pflicht­en und Auf­gaben im Arbeitss­chutz, die beispiel­sweise auf einzelne Führungskräfte oder weit­ere Per­so­n­en über­tra­gen wer­den kön­nen. Mit Blick auf die über­trag­baren Pflicht­en des Arbeitss­chutzes sollte jedes Unternehmen den Einzelfall für sich prüfen. Ers­thelfer zen­tral auszu­bilden kön­nte zum Beispiel sin­nvoller sein, als diese Auf­gabe den Meis­tern in den einzel­nen Abteilun­gen zu über­lassen. Dies gilt auch für die Unter­weisung der Beschäftigten – voraus­ge­set­zt, dass in den ver­schiede­nen Abteilun­gen die gle­ichen Arbeit­splätze vorhan­den sind.

Ander­er­seits gestal­tet es sich für den Unternehmer eher schwierig, die Ver­wen­dung von Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung zu kon­trol­lieren oder Maschi­nen­ma­nip­u­la­tio­nen aufzus­püren, wenn er nicht in der Pro­duk­tion mitar­beit­et und vor Ort ist. Pflicht­en aus dem Arbeitss­chutz soll­ten also immer dann über­tra­gen wer­den, wenn der Unternehmer zeitlich oder örtlich nicht in der Lage ist, diese sin­nvoll auszuüben. Die Kon­troll­funk­tion des Unternehmers aber bleibt, das darf nie vergessen werden!

Weisungsbefugnis = Verantwortung

In einem Unternehmen leis­ten alle Beschäftigte ihren Beitrag zur Sicher­heit und Gesund­heit am Arbeit­splatz, für Unternehmer und Führungskräfte gilt dies aber ganz beson­ders: Wer Weisungs­befug­nis hat, trägt auch automa­tisch Ver­ant­wor­tung. Eine schriftliche Über­tra­gung der Unternehmerpflicht­en ist dafür nicht aus­drück­lich erforderlich.

Allerd­ings lässt sich die Rechtssicher­heit sowohl für Vorge­set­zte als auch Beschäftigte erhöhen, wenn die Details geregelt sind. So entste­ht eine Kul­tur des Arbeitss­chutzes, die zu klaren Ver­ant­wortlich- und Zuständigkeit­en und somit zu ein­er besseren Ver­hü­tung von Unfällen bei der Arbeit und arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren führt.

 

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