Nach einem Arbeitsunfall kann auch dann ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz durch die Berufsgenossenschaft (BG) bestehen, wenn die Zähne vorgeschädigt sind. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden und damit einer Frau Recht gegeben, der bei Sortierarbeiten in einem Postverteilungszentrum ein Paket auf das Gesicht gefallen war, wodurch sie mehrere Prellungen erlitt. Einige Wochen später entwickelten sich schmerzhafte Vereiterungen; zwei Zähne mussten gezogen werden.
Die Klägerin begehrte von der BG die Versorgung mit einer Brücke im Oberkiefer. Die BG lehnte ab, weil bei der Klägerin eine fortgeschrittene Parodontitis bestehe. Die Zähne seien schon vorab als nicht erhaltungsfähig einzustufen gewesen.
Dagegen klagte die Frau – mit Erfolg. Dem Vorschaden komme kein derartiges Gewicht zu, dass der Unfall dahinter als „Gelegenheitsursache“ zurücktrete, so die Begründung. Die parodontale Erkrankung sei therapeutisch kontrollierbar gewesen und hätte in naher Zukunft – etwa bei alltäglicher Kaubelastung – nicht zum Zahnverlust geführt.
Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.12.2018, Az. S 15 U 3746/16