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Zahnersatz nach Arbeitsunfall?

Trotz vorhandener Vorschädigung
Zahnersatz nach Arbeitsunfall?

Zahnersatz nach Arbeitsunfall?
Foto: © Andrey Popov - stock.adobe.com

Nach einem Arbeit­sun­fall kann auch dann ein Anspruch auf Ver­sorgung mit Zah­n­er­satz durch die Beruf­sgenossen­schaft (BG) beste­hen, wenn die Zähne vorgeschädigt sind. Dies hat das Sozial­gericht Karl­sruhe entsch­ieden und damit ein­er Frau Recht gegeben, der bei Sortier­ar­beit­en in einem Postverteilungszen­trum ein Paket auf das Gesicht gefall­en war, wodurch sie mehrere Prel­lun­gen erlitt. Einige Wochen später entwick­el­ten sich schmerzhafte Vere­iterun­gen; zwei Zähne mussten gezo­gen werden.

Die Klägerin begehrte von der BG die Ver­sorgung mit ein­er Brücke im Oberkiefer. Die BG lehnte ab, weil bei der Klägerin eine fort­geschrit­tene Par­o­don­ti­tis beste­he. Die Zähne seien schon vor­ab als nicht erhal­tungs­fähig einzustufen gewesen.

Dage­gen klagte die Frau – mit Erfolg. Dem Vorschaden komme kein der­ar­tiges Gewicht zu, dass der Unfall dahin­ter als „Gele­gen­heit­sur­sache“ zurück­trete, so die Begrün­dung. Die par­o­don­tale Erkrankung sei ther­a­peutisch kon­trol­lier­bar gewe­sen und hätte in naher Zukun­ft – etwa bei alltäglich­er Kaube­las­tung – nicht zum Zah­n­ver­lust geführt.

Urteil des Sozial­gerichts Karl­sruhe vom 17.12.2018, Az. S 15 U 3746/16

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