Unternehmen sind derzeit in vielerlei Hinsicht gefordert: Sie müssen ihr wirtschaftliches Überleben sichern, Mitarbeiter ins Homeoffice oder in Kurzarbeit schicken und neue Strategien entwickeln. Sind Managementsysteme für Qualität, Umwelt, Energie oder Arbeitsschutz eingerichtet, stehen Audits durch den Zertifizierer an. Wann Remote-Audits möglich sind und Fristen verlängert werden können, zeigt der nachfolgende Artikel.
Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkks): Die Deutsche Akkreditierungsstelle weist aktuell die Zertifizierer für Managementsysteme auf die Bestimmungen des informativen Dokuments IAF ID3:2011 hin: Danach soll die Verschiebung einer Überwachung von bis zu sechs Monaten grundsätzlich möglich sein. Durch die Kombination mit Remote-Techniken soll dies auch um noch längere Zeiträume ausgedehnt werden können.
Managementsysteme für Qualität, Umwelt, Energie und Arbeitsschutz
Für Unternehmen, die ein Managementsystem nach den folgenden Normen bzw. Standards eingerichtet haben (Quelle: GUTcert) bzw. für die Energieaudits erforderlich sind, bedeutet das konkret:
- ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001: Einige Zertifizierer führen derzeit sog. Remote-Auditverfahren durch: Für Teile des Auditprogramms findet eine Auditierung per WebMeeting statt. Auditthemen, die dagegen eine Vor-Ort-Begehung erfordern, können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Ggf. können im Einzelfall Fristen um bis zu 6 Monate verlängert werden.
- EMAS: Die Validierung durch Umweltgutachter kann nur durch eine Vor-Ort-Begutachtung erfolgen. Um die Prüfung vor Ort zeitlich zu optimieren, können Umweltgutachter auch hier Teile der Begutachtung remote auditieren. Alle EMAS Registrierungen, die bis zum 30. Juni 2020 anstehen, können auf Antrag in der Registrierungsstelle um drei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung führt nicht zu einer Verlängerung der Registrierung, nachfolgende Fristen sind davon also unberührt.
- IATF 16949: Für das Zertifizierungsverfahren nach IATF16949 sind Remote-Audits nicht zugelassen. Unternehmen können jedoch Auditfristen verschieben, ohne dass Zertifizierungen ausgesetzt werden müssen. Zusätzliche Verlängerungen sind für Erstzertifizierung, Überwachungs‑, Rezertifizierungs- und Transfer-Audits möglich. Die Gültigkeit aller gültigen Zertifikate wird aktuell um 6 Monate verlängert (inkl. ausgesetzte Zertifikate).
- Energieaudits nach DIN EN 16247–1: Unternehmen die, bedingt durch die Corona-Krise, ihr Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnten, müssen das Energieaudit bzw. die Online-Erklärung nach Beendigung der Krise unverzüglich nachholen und eine kurze Begründung abgeben z. B. wegen Corona-Krise kein Betretungsrecht durch Externe. Während der Krise erfolgt keine Stichprobenkontrolle durch das BAFA. Da die Vor-Ort-Begehung Teil der DIN EN 16247–1 ist, ist das Energieaudit erst vollständig abgeschlossen, wenn auch die Vor-Ort-Begehung durchgeführt wurde. Falls das Energieaudit aufgrund einer verspäteten Vor-Ort-Begehung verfristet abgeschlossen wurde, sollten die Gründe dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte z.B. darlegen, ob begründete Verdachtsfälle bestanden, der Betrieb komplett oder für Externe (Energieauditoren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäftsbetrieb normal nachzugehen. Je ausführlicher die Dokumentation ist, desto hilfreicher ist es für die Beurteilung. Das BAFA wird diese Umstände bei der Beurteilung berücksichtigen. Die Vor-Ort-Begehung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Corona-bedingte Ausnahmesituation beendet ist (Quelle: FAQ des BAFA).
Was tun? Es empfiehlt sich, Kontakt mit dem zuständigen Zertifizierer aufzunehmen und die Vorgehensweise für das Zertifizierungsverfahren zu klären. Experten, wie zum Beispiel von Qumsult, unterstützen Unternehmen beim Vorbereiten auf die Zertifizierung und führen interne Audits durch, derzeit vorwiegend in WebMeetings.
Weitere Informationen unter
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