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Änderung im Berufskrankheitenrecht – Unterlassungszwang entfällt

Änderung im Berufskrankheitenrecht
Trotz beruflicher Hauterkrankung im Job bleiben

Trotz beruflicher Hauterkrankung im Job bleiben
Hauterkrankungen wie Handekzeme führen schon lange die Liste der Berufserkrankungen an. Foto: © Ольга Тернавская - stock.adobe.com

Ab dem 1. Jan­u­ar 2021 müssen Per­so­n­en mit berufs­be­d­ingten Hauterkrankun­gen wie einem Han­dekzem ihre anges­tammte Arbeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Beruf­skrankheit anerkan­nt zu bekom­men und damit rechtsverbindlich eine bessere Ver­sorgung über die Unfal­lver­sicherung zu erhal­ten. Denn ab dann ent­fällt im Zuge ein­er Änderung des Beruf­skrankheit­en­rechts der soge­nan­nte Unter­las­sungszwang. Darauf macht der Berufsver­band der Deutschen Der­ma­tolo­gen anlässlich der Aktionswoche „haut+job” aufmerk­sam (www.haut-und-job.de).

 „Der Weg­fall des Unter­las­sungszwangs bedeutet einen fun­da­men­tal­en Wech­sel in der Ver­sorgung von Patien­ten mit berufs­be­d­ingten Hauterkrankun­gen”, sagt Prof. Christoph Skud­lik, Che­farzt am Insti­tut für inter­diszi­plinäre Der­ma­tol­o­gis­che Präven­tion und Reha­bil­i­ta­tion an der Uni­ver­sität Osnabrück (iDerm) und am BG Klinikum Hamburg.

„Zukün­ftig wer­den die Indi­vid­ual-Präven­tion­s­maß­nah­men, die Hautärzte seit Jahren erfol­gre­ich anwen­den, eine noch größere Bedeu­tung gewin­nen, da diese bei ein­er anerkan­nten Beruf­skrankheit rechtsverbindlich von den Beruf­sgenossen­schaften über­nom­men wer­den müssen”, so Prof. Skud­lik weiter.

„Bestmögliche Versorgung“ berufsbedingter Hauterkrankung möglich

Bis­lang gab es bei der Kostenüber­nahme der Maß­nah­men immer auch einen Vor­be­halt durch die jew­eilige Beruf­sgenossen­schaft (BG), da ohne BK-Anerken­nung eigentlich die Geset­zliche Kranken­ver­sicherung mit ihren kostenbe­d­ingten Ein­schränkun­gen zuständig war. „Mit der neuen Regelung kön­nen wir kün­ftig rechtssich­er unseren Patien­ten die best­mögliche Ver­sorgung ihrer berufs­be­d­ingten Hauterkrankung zukom­men lassen”, betont Prof. Skud­lik, der auch Vor­sitzen­der der Arbeits­ge­mein­schaft für Berufs- und Umwelt­der­ma­tolo­gie (ABD) ist.

Hauterkrankun­gen liegen nach wie vor mit weit­em Abstand an der Spitze der Beruf­serkrankun­gen. Dabei sind es die entzündlichen Hauterkrankun­gen wie das Han­dekzem durch Feuchtar­beit und die Kon­tak­tal­lergie durch haut­be­las­tende Sub­stanzen, die die Sta­tis­tik anführen. Jährlich wird bei über 18.000 Fällen von der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV) ein beru­flich­er Zusam­men­hang bestätigt. Tat­säch­lich als Beruf­skrankheit BK 5101 anerkan­nt wer­den aber zurzeit nur 500 Fälle pro Jahr.

Zustand der Haut durch Schulungen und Prävention ausreichend verbessern

Grund für diese Diskrepanz ist der Unter­las­sungszwang, also die verpflich­t­ende Auf­gabe des Berufs für die Anerken­nung. „Die Beruf­sauf­gabe ist aber in den meis­ten Fällen gar nicht notwendig, da sich der Hautzu­s­tand der Patien­ten mit Schu­lungs- und Präven­tion­s­maß­nah­men sowohl im ambu­lanten als auch im sta­tionären Bere­ich soweit verbessern lässt, dass sie langfristig in ihrem anges­tammten Beruf weit­er­ar­beit­en kön­nen”, erläutert Prof. Skudlik.

Anspruch auf eine Rente

Durch die neue Geset­zes­regelung erhal­ten Patien­ten nicht nur früher rechtsverbindlich und ohne den Beruf aufgeben zu müssen eine Behand­lung über die BG mit allen Vorteilen gegenüber ein­er Behand­lung zu Las­ten der Geset­zlichen Kranken­ver­sicherung, son­dern gegebe­nen­falls auch einen Anspruch auf eine Rente je nach Grad der Min­derung der Erwerbsfähigkeit.

Deutlich mehr anerkannte Berufskrankheiten erwartet

Ins­ge­samt rech­nen die Experten mit ein­er deut­lichen Zunahme an Anerken­nun­gen bei der BK 5101. Berech­nun­gen auf der Grund­lage von Ver­sicher­tendat­en der Beruf­sgenossen­schaft für Gesund­heits­di­enst und Wohlfahrt­spflege (BGW) zeigen, dass es möglicher­weise kün­ftig statt 500 jährlich 10.000 anerkan­nte Beruf­skrankheit­en auf­grund entzündlich­er Hauterkrankun­gen geben wird. Hinzu kommt, dass der Geset­zge­ber eine rück­wirk­ende Über­prü­fung alter Fälle bis zum 1. Jan­u­ar 1997 vor­sieht. Dadurch kön­nten die Anerken­nungszahlen noch weit­er steigen.

Neue Regeln für Melde- und Berichtswesen

„Mit der Änderung im Beruf­skrankheit­en­recht erhält die Bedeu­tung der der­ma­tol­o­gis­chen Prax­en für die gewis­senhafte Ver­sorgung von Men­schen mit beru­flichen Hauterkrankun­gen einen zusät­zlichen Schub”, so Prof. Skud­lik. Zurzeit wer­den gemein­sam mit der DGUV neue Regeln für das Melde- und Berichtswe­sen erar­beit­et. „Bis zum Inkraft­treten der Änderun­gen wer­den wir alle erforder­lichen Vor­gaben für eine opti­male Ver­sorgung von Patien­ten mit berufs­be­d­ingten Hautkrankheit­en umge­set­zt haben”, so Prof. Skudlik.

Über die Kampagne „haut+job”

Die bun­desweite Aktionswoche „haut+job” ist Teil der gesam­teu­ropäis­chen Ini­tia­tive „Healthy Skin@Work” unter dem Dach der Europäis­chen Akademie für Der­ma­tolo­gie und Ven­erolo­gie (EADV) mit dem Ziel, die Zahl der beru­flich bed­ingten Hauterkrankun­gen deut­lich zu ver­ringern und den Hautschutz am Arbeit­splatz zu verbessern. Die Aktionswoche ste­ht alljährlich ganz im Zeichen der Aufk­lärung über Ursachen beru­flich­er Hauterkrankun­gen und über mögliche Schutz- und Ther­a­piemaß­nah­men. Zur „haut+job”-Aktionswoche 2020 geht die neue „haut+job”-Kampagnenwebsite unter www.haut-und-job.de an den Start, die die wichtig­sten Infor­ma­tio­nen rund um berufs­be­d­ingte Hauterkrankun­gen bere­i­thält. In Deutsch­land wird die Kam­pagne vom Berufsver­band der Deutschen Der­ma­tolo­gen e.V. (BVDD), der Deutschen Der­ma­tol­o­gis­chen Gesellschaft (DDG) und der Arbeits­ge­mein­schaft für Berufs- und Umwelt­der­ma­tolo­gie (ABD) getragen.

www.bvdd.de

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