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Anforderungen und Komponenten

Das allgemeine Brandschutzkonzept
Anforderungen und Komponenten

Zu den vielfälti­gen Auf­gaben des betrieblichen Brand­schutzbeauf­tragten gehört es auch, öffentlich bestellte Brand­schutzsachver­ständi­ge bei der Erstel­lung ihrer Brand­schutzkonzepte zu unter­stützen. In diesem Beispiel sollen Aspek­te des Brand­schutzkonzeptes im Bun­des­land Nor­drhein-West­falen behan­delt werden.

Thomas Bossel­mann

Schutzziele des Brandschutzes
Bauliche Anla­gen sind so anzuord­nen, zu erricht­en, zu ändern und instand zu hal­ten, dass die öffentliche Sicher­heit oder Ord­nung, ins­beson­dere Leben, Gesund­heit oder die natür­lichen Lebens­grund­la­gen, nicht gefährdet wird (All­ge­mein nach § 3 Bauord­nung NRW (BauO NRW)).
Hin­sichtlich des Brand­schutzes bedeutet dies, dass bauliche Anla­gen unter Berück­sich­ti­gung insbesondere
  • der Brennbarkeit der Baustoffe,
  • der Feuer­wider­stands­dauer der Bauteile, aus­ge­drückt in Feuerwiderstandsklassen,
  • der Dichtheit der Ver­schlüsse von Öffnungen,
  • der Anord­nung von Rettungswegen
so beschaf­fen sein müssen, dass der Entste­hung eines Bran­des und der Aus­bre­itung von Feuer und Rauch vorge­beugt wird und bei einem Brand die Ret­tung von Men­schen und Tieren sowie wirk­same Löschar­beit­en möglich sind (§ 17 BauO NRW).
Für bauliche Anla­gen und Räume beson­der­er Art oder Nutzung (Son­der­baut­en) kön­nen im Einzelfall beson­dere Anforderun­gen gestellt sowie Erle­ichterun­gen ges­tat­tet werden.
Die beson­deren Anforderun­gen und Erle­ichterun­gen kön­nen sich zum Beispiel erstreck­en auf:
  • Brand­schutzein­rich­tun­gen und Brandschutzvorkehrungen,
  • Anord­nung und Her­stel­lung der Aufzüge sowie Treppen,
  • Trep­pen­räume, Flure, Aus­gänge, son­stige Ret­tungswege und ihre
  • Kennze­ich­nung,
  • Lüf­tung,
  • Bestel­lung eines Brandschutzbeauftragten,
  • Erstel­lung eines Brandschutzkonzeptes,
  • Prü­fun­gen und wiederkehrende Prü­fun­gen sowie die
  • Bescheini­gun­gen, die hier­für zu erbrin­gen sind.
Brand­schutzbeauf­tragte
Ihre Bestel­lung ist erforder­lich bei:
  • Indus­triebaut­en mit ein­er Geschoss­fläche von mehr als 5.000 m²,
  • Kranken­häusern,
  • Verkauf­sstät­ten mit ein­er Verkaufs­fläche von mehr als 2.000 m².
Bei Son­der­baut­en sollen gemäß Ziff. 54.218 Brand­schutzbeauf­tragte bestellt werden.
Def­i­n­i­tion des Brandschutzkonzeptes
Gemäß § 9 Abs. 1 BauPrü­VO ist das Brand­schutzkonzept eine zielo­ri­en­tierte Gesamt­be­w­er­tung des baulichen und abwehren­den Brand­schutzes bei Sonderbauten.
Laut Ziff. 9.11 VV BauPrü­VO muss das Brand­schutzkonzept die Angaben enthal­ten, die für eine zielo­ri­en­tierte Gesamtbewertung
  • des vor­beu­gen­den baulichen und anla­gen­tech­nis­chen Brandschutzes,
  • des betrieblichen Brand­schutzes und
  • des abwehren­den Brandschutzes
erforder­lich sind.
Notwendigkeit von Brand­schutzkonzepten für Sonderbauten
Für Son­der­baut­en nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ist ein Brand­schutzkonzept zu erstellen für:
  • Hochhäuser (Aufen­thalt­sebene mehr als 22 m ober­halb der Geländeoberfläche),
  • Bauliche Anla­gen und Räume mit mehr als 1.600 m² Grundfläche,
  • Verkauf­sstät­ten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,
  • Büro- und Ver­wal­tungs­ge­bäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,
  • Kirchen und Ver­samm­lungsstät­ten mit Räu­men für mehr als 200 Personen.
  • Im Einzelfall kann die Bauauf­sichts­be­hörde die Erstel­lung eines Brand­schutzkonzeptes fordern.
Ein Brand­schutzkonzept ist im Genehmi­gungsver­fahren (Bau­genehmi­gung) für die zuvor genan­nten Fälle erforder­lich, das heißt, sobald für die genan­nten Son­der­baut­en ein Bauantrag bei der Bauauf­sicht ein­gere­icht wird, ist eben­falls ein Brand­schutzkonzept einzureichen.
Gliederung des Brand­schutzes und Kom­po­nen­ten von Brandschutzkonzepten
Abbil­dung 1 zeigt die Gliederung des Brandschutzes.
Inhalte von Brandschutzkonzepten
In Nor­drhein-West­falen müssen Brand­schutzkonzepte ins­beson­dere die in § 9 Abs. 2 BauPrüf­VO aufge­führten Angaben enthalten:
  • Zu- und Durch­fahrten sowie Auf­stell- und Bewe­gungs­flächen für die Feuerwehr,
  • Nach­weis der erforder­lichen Löschwasser­menge sowie Nach­weis der Löschwasserversorgung,
  • Bemes­sung, Lage und Anord­nung der Löschwasserrückhalteanlagen.
Auf­stell­flächen für die Feuer­wehr und zweit­er Rettungsweg
Die Sich­er­stel­lung des zweit­en Ret­tungsweges über Leit­ern der Feuer­wehr muss gegeben sein. So braucht man beispiel­sweise einen Zu- bzw. Durch­gang zur Gebäud­erück­seite bzw. zu rück­wär­ti­gen Gebäu­den. Die Zu- und Durch­fahrt muss möglich sein. Eben­so wer­den Auf­stell­flächen für Hubret­tungs­fahrzeuge gefordert.
Die Tragfähigkeit der Auf­stell­flächen erfordert, dass die Zu- oder Durch­fahrten beziehungsweise die Auf­stell­flächen für die Feuer­wehr mit ein­er Achslast von zehn Ton­nen und einem zuläs­si­gen Gesamt­gewicht von bis zu 16 Ton­nen befahren wer­den können.
Die Auf­stell­flächen müssen min­destens 3,5 m bre­it sein. Sie müssen so ange­ord­net sein, dass alle zum Anleit­ern bes­timmten Stellen erre­icht wer­den kön­nen. Es darf keine Hin­dernisse zwis­chen der anzuleit­ern­den Außen­wand und der Auf­stell­fläche geben, die den Ein­satz des Hubret­tungs­fahrzeuges behin­dern (zum Beispiel bauliche Anla­gen oder Bäume und so weit­er). Im Übri­gen darf die Nei­gung der Auf­stell­fläche nicht mehr als 5 % betragen.
Indus­triebaut­en mit ein­er Grund­fläche von mehr als 5.000 m² müssen eine für die Feuer­wehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben.
Brand­ab­schnitte (all­ge­mein)
Der max­i­male Abstand von Brand­wän­den nach Muster­bauord­nung (MBO) beträgt 40 Meter.
Bei Verkauf­sstät­ten zum Beispiel kön­nen größere Abstände bzw. größere Brand­ab­schnitte ges­tat­tet wer­den, zum Beispiel erdgeschos­sig und ohne Sprin­kler­an­lage: Brand­ab­schnitt 3.000 m².
Der Sach­w­ertschutz ist hier natür­lich auch zu berücksichtigen.
Brand­ab­schnitte (Kom­plex­tren­nung)
Abbil­dung 2 zeigt ein Beispiel für äußere Abschot­tun­gen von Indus­triebere­ichen mit ver­schiede­nen Nutzungsarten, der soge­nan­nten Komplextrennung.
Brand­wände sind dabei in min­destens F 90‑A, Kom­plex­tren­nwände mit min­destens F 180‑A auszuführen. F 90‑A bedeutet, dass die Brand­wand der Ein­wirkung eines Feuers 90 Minuten wider­ste­hen muss, wobei nach 90 Minuten ein Tem­per­at­u­ranstieg von 180 Kelvin auf der vom Feuer abge­wandten Seite entste­hen darf. Dabei muss die Stand­sicher­heit im Falle eines Bran­des gegeben sein. Bei Brand­wän­den bedeutet dies, dass sie eine Stoß­be­las­tung von 3.000 Nm aushal­ten müssen; für Kom­plex­tren­nwände gilt eine Stoß­be­las­tung von min­destens 4.000 Nm.
Brand- und Kom­plex­tren­nwände sind in der Regel über das Dach zu führen (siehe Abb. 2). Öff­nun­gen in inneren Brand­wän­den müssen mit selb­stschließen­den Abschlüssen mit ein­er Feuer­wider­stands­dauer von 90 Minuten verse­hen sein.
Flucht- und Rettungswege
Für jede Nutzung­sein­heit müssen in jedem Geschoss mit (min­destens) einem Aufen­thalt­sraum zwei Ret­tungswege vorhan­den sein. Die max­i­male Ret­tungsweglänge beträgt dabei laut Muster­bauord­nung (MBO) 35 Meter.
Die max­i­male Ret­tungsweglänge in den Son­der­bau­vorschriften ist unter­schiedlich; in Indus­triebaut­en kann sie bis zu 105 Metern Lau­flänge betragen.
Brand­schut­zord­nung
Die Brand­schut­zord­nung A richtet sich an alle Per­so­n­en in der baulichen Anlage (Bewohn­er, Beschäftigte, Besucher).
Die Brand­schut­zord­nung B richtet sich an alle Per­so­n­en, die sich nicht nur vorüberge­hend in der baulichen Anlage aufhal­ten (Bewohn­er, Beschäftigte).
Die Brand­schut­zord­nung C hinge­gen gilt für Per­so­n­en, denen beson­dere Brand­schutza­uf­gaben über­tra­gen wor­den sind (Brand­schutzbeauf­tragte, Sicher­heits­beauf­tragte bzw. Sicherheitsingenieure.).
Anforderun­gen an die Ver­fass­er von Brand­schutzkonzepten NRW
Da ein hohes Maß an Fach­wis­sen im Brand­schutz notwendig ist und eine große Ver­ant­wor­tung beste­ht, dür­fen nur beson­ders qual­i­fizierte Per­so­n­en Brand­schutzkonzepte erstellen
  • staatlich anerkan­nte Sachver­ständi­ge für die Prü­fung des Brandschutzes,
  • öffentlich bestellte und verei­digte Sachver­ständi­ge für den baulichen Brandschutz,
  • Per­so­n­en, die sich als Lehrer an ein­er deutschen Hochschule mit der Erforschung des baulichen Brand­schutzes befassen,
  • Per­so­n­en, die für ihre dien­stliche Tätigkeit die Befähi­gung zum höheren oder gehobe­nen bautech­nis­chen Ver­wal­tungs­di­enst besitzen,
  • Per­so­n­en, die die Befähi­gung zum höheren oder gehobe­nen feuer­wehrtech­nis­chen Dienst besitzen und eine min­destens fün­fjährige Tätigkeit im vor­beu­gen­den Brand­schutz und bei der Erstel­lung von Brand­schutzkonzepten nach­weisen können.
Prü­fung von Brand­schutzkonzepten für Sonderbauten
Im Regelfall prüft die Bauauf­sichts­be­hörde bei Son­der­baut­en den Brand­schutz und fol­glich das Brandschutzkonzept.
In Einzelfällen bei beson­ders schwieri­gen Sachver­hal­ten kön­nen entsprechende Sachver­ständi­ge für die Prü­fung der Brand­schutzkonzepte mit ein­be­zo­gen werden.
Beteili­gung der Brand­schutz­di­en­st­stellen bei Sonderbauten
Im Genehmi­gungsver­fahren für Son­der­baut­en sollen sich gemäß der VV BauO NRW die Brand­schutz­di­en­st­stellen äußern zu:
  • Löschwasserver­sorgung und Löschwasserrückhaltung,
  • Flächen für die Feuer­wehr, Anleit­ern von bes­timmten Stellen,
  • Anla­gen, Ein­rich­tun­gen und Geräte für die Brandbekämpfung,
  • Rauch­abzugsan­la­gen, Brand­meldean­la­gen, Alarmierungsanlagen,
  • Betriebliche Maß­nah­men zu Brand­ver­hü­tung und ‑bekämp­fung.
Umset­zung von Brand­schutzkonzepten bei Sonderbauten
Bei Son­der­baut­en sollen gemäß Ziff. 54.217 Ver­wal­tungsvorschrift der Bauord­nung NRW (VV BauO NRW) Fach­bauleit­er für den Brand­schutz benan­nt werden.
Diese Fach­bauleit­er müssen überwachen, dass das genehmigte Brand­schutzkonzept auch umge­set­zt wird.
Änderun­gen und Ergänzun­gen des Brand­schutzkonzeptes müssen genehmigt werden.
Geeignet als Fach­bauleit­er für den Brand­schutz sind Per­so­n­en, die Brand­schutzkonzepte auf­stellen dürfen.
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