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StVO - Ausnahmeregelungen

Straßenverkehrsordnung
Ausnahmeregelungen für Polizei, Rettung & Co.

Ausnahmeregelungen für Polizei, Rettung & Co.
Blaulicht und Martinshorn entbinden die Fahrer nicht von ihrer Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Foto: jokatoons - Fotolia.com
Polizei, Feuer­wehr und Ret­tungs­di­en­ste haben im Ein­satz freie Fahrt und sind von den Vorschriften der Straßen­verkehrsor­d­nung (StVO) weit­ge­hend befre­it – so ste­ht es in der Straßen­verkehrsor­d­nung. Alle anderen Verkehrsteil­nehmer – also auch Fußgänger und Rad­fahrer – haben den Weg für die Ein­satz­fahrzeuge unverzüglich frei zu machen. Allerd­ings: Blaulicht allein genügt nicht, zusät­zlich müssen die Ein­satz­fahrzeuge auch mit Mar­tin­shorn, also mit akustis­chen Sig­nalen unter­wegs sein.

Das soge­nan­nte Wegerecht ent­bindet die Fahrer der Ein­satz­fahrzeuge aber nicht von ihren Sorgfalt­spflicht­en im Straßen­verkehr – darauf weist der ADAC hin. Die Son­der­rechte gel­ten gemäß § 35 StVO näm­lich nur „unter gebühren­der Berück­sich­ti­gung der öffentlichen Sicher­heit und Ord­nung“. Wenn etwa die Polizei Son­der­rechte in Anspruch nimmt, kommt es entschei­dend auf den konkreten Einzelfall an: auf die Verkehrslage, auf die Bedeu­tung und die Dringlichkeit des Einsatzes.

Sonderrechte nach StVO

Gewisse Son­der­rechte haben auch Dien­stleis­ter wie Mül­lab­fuhr oder Straßen­wartung­sun­ternehmen: Um ihre notwendi­gen Dien­ste ver­richt­en zu kön­nen, dür­fen auch sie sich auf § 35 StVO berufen. Die Fahrzeuge dieser Ein­rich­tun­gen müssen durch weiß-rot-weiße Warnein­rich­tun­gen gekennze­ich­net sein und dür­fen „auf allen Straßen und Straßen­teilen und auf jed­er Straßen­seite in jed­er Rich­tung zu allen Zeit­en fahren und hal­ten, soweit ihr Ein­satz dies erfordert“. Der übrige Verkehr hat auf die Fahrzeuge und die dazuge­höri­gen Per­so­n­en Rück­sicht zu nehmen. So darf man etwa an Mül­lab­fuhrautos nur langsam und mit aus­re­ichend Abstand vor­beifahren. Müll­w­erk­er, die sich auf der Straße aufhal­ten, müssen jedoch durch auf­fäl­lige Warn­klei­dung auf sich aufmerk­sam machen. Ent­ge­gen ein­er weit ver­bre­it­eten Ansicht gel­ten die Son­der­rechte für Post oder pri­vate Paket­zustell­dien­ste nicht. Lediglich Mess­fahrzeuge der Reg­ulierungs­be­hörde für Telekom­mu­nika­tion und Post dür­fen nach Infor­ma­tio­nen des ADAC fahren und parken, wann und wo sie es für richtig hal­ten. Wer lediglich Pakete zustellt oder Briefkästen leert und sich dabei verkehr­swidrig ver­hält, kann sich nicht auf Para­graf 35 StVO berufen. Aus­nah­men gel­ten aber zum Beispiel für das Befahren von Fußgängerzonen.
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