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Bei Gefahr besonders wichtig

Beleuchtung
Bei Gefahr besonders wichtig

In der dun­klen Jahreszeit wird es beson­ders heikel, wenn das Strom­netz aus­fällt. Unfälle an Maschi­nen oder durch Stolpern kön­nen geschehen und Gebäude sind nur schw­er zu ver­lassen. Dann kommt es auf Not­beleuch­tung, Sicher­heits­beleuch­tung und optis­che Sicher­heit­sleit­sys­teme an.

Dr. Jür­gen Wal­dorf Geschäfts­führer licht.de, Förderge­mein­schaft Gutes Licht

Die Recht­slage ist ein­deutig: Arbeit­ge­ber haben ihre Mitar­beit­er zu schützen und sind für eine umfassende Gefahren­präven­tion ver­ant­wortlich – so ist es im Arbeitss­chutzge­setz festgelegt.
Dies gilt auch für Stro­maus­fälle – eine Gefahr mit schnell weitre­ichen­den Fol­gen. Ohne Strom kein kün­stlich­es Licht: Ger­ade in der dun­klen Jahreszeit wird dieses Szenario zu ein­er großen Her­aus­forderung. Net­zaus­fälle sind keineswegs eine Sel­tenheit. Ob kurzfristig oder tage­lang und großräu­mig, der­ar­tige Sit­u­a­tio­nen haben auch in Deutsch­land in den ver­gan­genen Jahren zugenom­men. Wet­terkapri­olen – Stürme, Gewit­ter oder mas­sive Win­tere­in­brüche – sind nur ein Beispiel für ein bre­ites Spek­trum an Ursachen.
Ohne Strom kein Licht, aber viele Gefahren
Ohne Beleuch­tung kön­nen sich im betrieblichen All­t­ag fol­gende Her­aus­forderun­gen ergeben:
  • Gebäude sind nicht mehr gefahr­los zu ver­lassen. Panik kann entste­hen – beson­ders, wenn viele Men­schen durch dun­kle Gänge nach draußen drängen.
  • An Arbeit­splätzen mit beson­der­er Gefährdung erhöht sich das Risiko von Unfällen.
  • Die Pro­duk­tion muss häu­fig aus betrieb­swirtschaftlichen Grün­den fort­ge­führt werden.
  • Viele Maschi­nen lassen sich nur langsam herunterfahren.
In all diesen Szenar­ien ist „Not­beleuch­tung“ erforder­lich. So lautet heute nach inter­na­tionaler Nor­mung und gemäß europäis­ch­er Richtlin­ien auch der Über­be­griff. Inner­halb der Not­beleuch­tung wird zwis­chen Sicher­heits- und Ersatz­beleuch­tung unter­schieden. Ersatz­beleuch­tung liefert Licht, wenn nach einem Net­zaus­fall keine Gefahr beste­ht und notwendi­ge Arbeit­en weit­erzuführen sind.
Für die für Sicher­heit Ver­ant­wortlichen und auch die Sicher­heits­beauf­tra­gen deut­lich wichtiger ist die „Sicher­heits­beleuch­tung“.
Auf­bauend auf dem Arbeitss­chutzge­setz nen­nen Arbeitsstät­ten­verord­nung sowie Arbeitsstät­ten­regeln (Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten) Details. Inner­halb der Sicher­heits­beleuch­tung wird unter­schieden zwischen:
  • Sicher­heits­beleuch­tung für Fluchtwege gemäß Arbeitsstät­ten­regel ASR2.3, Arbeitss­chutz- und Baurecht
  • Sicher­heits­beleuch­tung bei Unfall­ge­fahr nach ASR A3/4.3 und Arbeitss­chutzge­setz sowie
  • Antipanikbeleuch­tung.
Wann in welch­er Ein­rich­tung Sicher­heits­beleuch­tung erforder­lich wird, ist in Deutsch­land in den ver­schiede­nen Bun­deslän­dern, aber auch im Ver­gle­ich zu den europäis­chen Mit­gliedsstaat­en nicht ein­heitlich geregelt.
Sicher­heits­beleuch­tung für Arbeitsstätten
Grund­sät­zlich gilt: Unternehmen sind nach dem Arbeitss­chutzge­setz verpflichtet, eine Gefährdungs­beurteilung der Arbeit­splätze vorzunehmen. Ergibt sich ein Risikopoten­zial, ist eine net­zun­ab­hängige Sicher­heits­beleuch­tung zu installieren.
Es ist sin­nvoll, Sicher­heits­beauf­tragte in die Erstel­lung der Gefährdungs­beurteilung einzu­binden, denn sie ken­nen die Sit­u­a­tion vor Ort am besten. Hierzu soll­ten sie mehrere Fra­gen beant­worten. Ganz wichtig: Ist es möglich, die Arbeitsstätte gefahr­los zu ver­lassen? Wenn ja, gilt es, auf eine Kennze­ich­nung der Aus­gänge gemäß ASR A1.3 zu acht­en. Dro­hen Gefahren, wenn Mitar­beit­er oder Besuch­er die Arbeitsstätte ver­lassen müssen, ist neben der Kennze­ich­nung eine aus­re­ichende Sicher­heits­beleuch­tung nach ASR A3.4/3 Abs. 4.1 und 4.3 Pflicht. In diesem Fall beträgt die hor­i­zon­tale Min­dest­beleuch­tungsstärke ein Lux in ein­er Höhe von bis zu 20 Zen­time­tern (so ste­ht es in der ASR), bess­er aber in zwei Zen­time­tern Abstand über dem Boden (so laut DIN EN 1838).
Beson­ders heikel sind Sit­u­a­tio­nen, in denen durch den Net­zaus­fall eine Unfall­ge­fahr am Arbeit­splatz entste­ht. Gemäß ASR A3.4/3 Abs. 4.2 und 4.3 ergibt sich für Arbeits­bere­iche mit beson­der­er Gefährdung oder Unfall­ge­fahr die Forderung nach ein­er hor­i­zon­tal­en Min­dest­beleuch­tungsstärke von 15 Lux.
Für den Fall ein­er zusät­zlich erhöht­en Gefährdung ist nach ASR A2.3 Abs. 7(2) zusät­zlich ein optis­ches Sicher­heit­sleit­sys­tem zu instal­lieren. Dieses kann Per­so­n­en zum Teil dynamisch – also der jew­eili­gen Gefahren­lage angepasst – auf frei passier­baren Fluchtwe­gen aus Gebäu­den lenken. Eine solche Sit­u­a­tion kann sich etwa ergeben, wenn es sehr wahrschein­lich ist, dass Arbeit­splätze und Fluchtwege verrauchen.
Rechtssicher­heit durch Vorge­hen nach ASR
Für Unternehmen ergibt sich bei einem Vorge­hen gemäß den ASR ein großer Vorteil: Ins­beson­dere im Schadens­fall lässt sich gegenüber den Behör­den zweifels­frei bele­gen, dass alle Vor­gaben der Arbeitsstät­ten­verord­nung einge­hal­ten wur­den. Wer auf eigene Faust vorge­ht und von diesem Ver­fahren abwe­icht, hat die Wirk­samkeit selb­st nachzuweisen.
Sicher­heits­beleuch­tung auch für kleine Fir­men häu­fig ein Muss
Sicher­heits­beleuch­tung ist nicht nur in großen Fir­menkom­plex­en, son­dern auch in kleineren Betrieben häu­fig ein Muss. Denn Sim­u­la­tio­nen und Probealarme zeigen: Falls etwa in der dun­klen Jahreszeit gegen 17 Uhr der Strom aus­fällt, ist es für Mitar­beit­er nahezu unmöglich, sich zügig und gefahr­los aus einem licht­losen Gebäude ins Freie zu begeben – selb­st wenn es sich um ein ver­gle­ich­sweise kleines Büro­ge­bäude handelt.
Antipanik-Beleuch­tung lenkt raus
Neben Arbeitsstät­ten gibt es ein weites Spek­trum weit­er­er Gebäude mit entsprechen­den Rechts­grund­la­gen. Dazu zählen etwa Verkauf­sstät­ten, Schulen, Kranken­häuser, Hochhäuser, Gara­gen oder Ver­samm­lungsstät­ten. Vor allem in Are­nen oder Sta­di­en spielt ein weit­er­er Aspekt der Not­beleuch­tung eine große Rolle – die Antipanik-Beleuch­tung. Bei Fußball­spie­len, Rock­konz­erten oder im Opern­haus – immer sind sehr viele Men­schen auf dicht gedrängtem Raum zusam­men. Nach einem Stro­maus­fall dro­hen Sit­u­a­tio­nen rasch zu kip­pen – Men­schen wer­den unruhig. Dies kann sich auf andere Per­so­n­en über­tra­gen, und rasch entste­ht eine unkon­trol­lier­bare Dynamik. Antipanik-Beleuch­tung hat hier die Funk­tion, Men­schen aus Gebäu­den zu leit­en und die Lage zu stabilisieren.
Pla­nung und Betrieb von Sicherheitsbeleuchtung
Für Sicher­heits­beleuch­tung gibt es drei grundle­gende Konzepte:
  • Leucht­en der All­ge­mein­beleuch­tung dienen als Sicher­heits­beleuch­tung oder
  • „Dop­pelleucht­en“ mit einge­baut­en Mod­ulen spenden beim Aus­fall der Net­zstromver­sorgung Licht.
  • Schließlich gibt es die Möglichkeit ein­er eigen­ständi­gen Sicher­heits­beleuch­tung. Hier empfehlen sich LED-Leucht­en („Light­ing emit­ting Diode“). LED-Sys­teme brauchen nur eine geringe Anschlus­sleis­tung und bieten, wenn sie über ein leis­tungsstarkes Ther­mo­man­age­ment sowie hochw­er­tige Betrieb­s­geräte ver­fü­gen, eine Lebens­dauer von 50.000 Betrieb­sstun­den und mehr.
Ersatzen­ergie für die Not­beleuch­tung liefern Bat­ter­iesys­teme, Stro­mag­gre­gate oder sep­a­rate Ein­speisun­gen aus dem Ver­sorgungsnetz. Auch zu dieser The­matik gibt es eine bre­ite Palette an Vorschriften und Nor­men, die zu beacht­en sind.

Drei Arbeit­shil­fen von licht.de informieren
Einen kom­pak­ten Überblick über alle Aspek­te der Not­beleuch­tung liefert licht.de mit drei Arbeit­shil­fen. Heft 10 der Schriften­rei­he licht.wissen trägt den Titel „Not­beleuch­tung, Sicher­heits­beleuch­tung“. Auf 52 Seit­en informiert der im April 2012 neu aufgelegte Leit­faden im For­mat DIN A4 über Rechts­fra­gen, tech­nis­che Aspek­te und Anwen­dungs­beispiele. Weit­ere Hin­weise liefern auch licht.forum 56 „Sicher­heits­beleuch­tung für Arbeitsstät­ten“ und licht.forum 57 „Optis­che Sicher­heit­sleit­sys­teme“ mit einem Umfang von jew­eils acht Seiten.
Heft 10 „Not­beleuch­tung, Sicher­heits­beleuch­tung“ aus der Schriften­rei­he „licht.wissen“ (52 Seit­en, DIN A4, ISBN 978–3–926193–74–2) kostet neun Euro und kann unter <a href=“http://www.licht.de/publikationen” target=“_blank” title=“www.licht.de/publikationen”>www.licht.de/publikationen bestellt wer­den (dort auch freier Down­load der PDF-Datei) oder bei licht.de, Post­fach 701261, 60591 Frank­furt am Main, Bestell-Fax 069 98955–100. licht.forum 56 und 57 gibt es eben­falls im Inter­net unter <a href=“http://www.licht.de/publikationen” target=“_blank” title=“www.licht.de/publikationen”>www.licht.de/publikationen als freien Down­load und auf Bestel­lung auch als kosten­los­es Print-Exemplar.
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