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Ab 1. Januar 2021 gelten neue Vorgaben für Notrufsysteme in Aufzügen

Aufzüge
Bestandsanlagen nachrüsten

Bestandsanlagen nachrüsten
Eingeschlossene Personen sollen zukünftig direkt mit einem Notdienst Kontakt aufnehmen können. (Foto: © TUEVSued)

Ab 1. Jan­u­ar 2021 muss in allen Aufzü­gen ein Notruf­sys­tem oder ein soge­nan­ntes Zwei-Wege-Kom­mu­nika­tion­ssys­tem vorhan­den sein. TÜV SÜD weist darauf hin, dass sich Betreiber rechtzeit­ig um die Nachrüs­tung von Bestand­san­la­gen küm­mern soll­ten. Dafür ste­hen ein­fache und gün­stige tech­nis­che Lösun­gen zur Verfügung.

Ein Zwei-Wege-Kom­mu­nika­tion­ssys­tem stellt sich­er, dass in einem Aufzug eingeschlossene Per­so­n­en direkt Kon­takt mit einem Not­di­enst aufnehmen kön­nen. Viele ältere Anla­gen ver­fü­gen nur über einen Alarm­knopf, der in der Regel ein Notsig­nal in unmit­tel­bar­er Nähe des Aufzugs aus­löst. Bis Ende 2020 müssen alle Anla­gen mit einem Zwei-Wege-Kom­mu­nika­tion­ssys­tem aus­gerüstet sein. „Die Vor­gaben der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung sind ein­deutig“, sagt Dieter Roas, Leit­er Fördertech­nik der TÜV SÜD Indus­trie Ser­vice GmbH. „Wenn bei der vorgeschriebe­nen jährlichen Prü­fung kein geeignetes Kom­mu­nika­tion­ssys­tem vorhan­den ist, muss dies bean­standet wer­den.“ Die zuständi­ge Behörde ist zudem ermächtigt, ein Bußgeld zu ver­hän­gen, wenn der Betreiber der Anlage beziehungsweise der Arbeit­ge­ber sein­er Verpflich­tung nicht nachgekom­men sein sollte.

Nachrüs­tungsstau bei Bestandsanlagen

Obwohl die geset­zlichen Vor­gaben und die Frist seit über vier Jahren bekan­nt sind, wurde bish­er erst ein geringer Teil der Bestand­san­la­gen nachgerüstet. „Bei unseren Prü­fun­gen kön­nen wir fest­stell­ten, dass rund 30 Prozent der Bestand­san­la­gen immer noch über kein Zwei-Wege-Kom­mu­nika­tion­ssys­tem oder ein Notru­fleit­sys­tem ver­fü­gen“, erk­lärt Dieter Roas. Dabei lassen sich die geset­zlichen Vor­gaben bei Bestand­san­la­gen nach Aus­sage des TÜV SÜD-Experten schon durch ein­fache tech­nis­che Lösun­gen wie gün­stige Gegen­sprechan­la­gen oder fest ange­brachte Tele­fone erfüllen. Ein umfan­gre­ich­es Notruf­sys­tem wie bei neuen Aufzü­gen ist für Bestand­san­la­gen nicht zwin­gend vorgeschrieben.

Die Anforderung für ein Zwei-Wege-Kom­mu­nika­tion­ssys­tem bet­rifft alle überwachungs­bedürfti­gen Aufzüge. Darunter fall­en Anla­gen zur Per­so­n­en­be­förderung sowie Plat­tform­lifte oder Befahran­la­gen mit ein­er Förder­höhe von über drei Metern, wenn darin Per­so­n­en eingeschlossen wer­den können.

Unab­hängige Prü­fung von Aufzügen

Aufzüge gehören zu den überwachungs­bedürften Anla­gen. Die Anforderun­gen an überwachungs­bedürftige Anla­gen sind in der Betrieb­ssicher­heit­sor­d­nung (Betr­SichV) geregelt. Diese schreibt unter anderem vor, dass Aufzüge in einem jährlichen Inter­vall durch eine unab­hängige Zuge­lassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft wer­den müssen. Durch die unab­hängige Prü­fung kön­nen Män­gel erkan­nt und abgestellt wer­den. Das ist ein wesentlich­er Beitrag zum hohen Sicher­heit­sniveau von Aufzü­gen und anderen überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen in Deutsch­land. Die Män­gel­sta­tis­tiken aller Zuge­lasse­nen Überwachungsstellen veröf­fentlicht der Ver­band der TÜV (VdTÜV) in seinem jährlichen „Anla­gen­sicher­heits-Report“.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen zu diesem The­ma gibt es hier.

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