Abseits der aktuellen Diskussion rund um die Organvergabe ist im vergangenen Jahr im Transplantationsrecht ein Gesetz erlassen worden, das den Versicherungsschutz für Personen erweitert, die sich als Blutspender oder Spender körpereigener Organe und Gewebe zur Verfügung stellen.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, z.B. Blutspender sowie Spender körpereigener Organe und Gewebe. Dieser Versicherungsschutz besteht nach dem SGB VII und ist für Spender beitragsfrei. Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012 umfasst der Kreis der nach dem SGB VII versicherten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) künftig auch Personen, bei denen anlässlich der Spende Vorsorgeuntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen vorgenommen werden. Damit ist der Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Spende insbesondere dann gewährleistet, wenn Nachbehandlungen erforderlich werden oder eventuelle Spätschäden auftreten. Versichert sind Organspender bei dem Unfallversicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, bei dem die Organspende erfolgt.
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