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Blut- und Organspender sind unfallversichert

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Blut- und Organspender sind unfallversichert

Abseits der aktuellen Diskus­sion rund um die Organ­ver­gabe ist im ver­gan­genen Jahr im Trans­plan­ta­tion­srecht ein Gesetz erlassen wor­den, das den Ver­sicherungss­chutz für Per­so­n­en erweit­ert, die sich als Blut­spender oder Spender kör­pereigen­er Organe und Gewebe zur Ver­fü­gung stellen.

Die geset­zliche Unfal­lver­sicherung schützt Per­so­n­en, die sich im Inter­esse der All­ge­mein­heit beson­ders ein­set­zen, z.B. Blut­spender sowie Spender kör­pereigen­er Organe und Gewebe. Dieser Ver­sicherungss­chutz beste­ht nach dem SGB VII und ist für Spender beitrags­frei. Mit dem Gesetz zur Änderung des Trans­plan­ta­tion­s­ge­set­zes vom 21.7.2012 umfasst der Kreis der nach dem SGB VII ver­sicherten Per­so­n­en (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) kün­ftig auch Per­so­n­en, bei denen anlässlich der Spende Vor­sorge­un­ter­suchun­gen oder Nach­sorge­maß­nah­men vorgenom­men wer­den. Damit ist der Unfal­lver­sicherungss­chutz im Zusam­men­hang mit ein­er Spende ins­beson­dere dann gewährleis­tet, wenn Nach­be­hand­lun­gen erforder­lich wer­den oder eventuelle Spätschä­den auftreten. Ver­sichert sind Organspender bei dem Unfal­lver­sicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, bei dem die Organspende erfolgt.
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