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Recht auf Abschalten im Homeoffice

Regeln für fle­xi­bles Arbei­ten
Das Recht auf Abschalten

Das Recht auf Abschal­ten
Foto: © Halfpoint - stock.adobe.com

Ob es für ein Recht auf Abschal­ten zusätz­li­cher gesetz­li­cher Rege­lun­gen bedarf, mit die­ser Frage beschäf­tigt sich der­zeit der Aus­schuss „Beschäf­ti­gung und Soziale Ange­le­gen­hei­ten“ des Euro­päi­schen Par­la­ments. In sei­nem am 27. Juli 2020 vor­ge­leg­ten Entwurf eines Bericht­es mit Emp­feh­lun­gen an die Kom­mis­sion (2019/​2181/​INL) for­dert der Aus­schuss eine Richt­li­nie, um sicher­zu­stel­len, dass Arbeit­neh­mer von ihrem Recht auf Abschal­ten Gebrauch machen kön­nen (der Text liegt der­zeit nur in Eng­lisch vor). Das Recht der Arbeit­neh­mer auf Gesund­heit und Sicher­heit am Arbeits­platz sei der Schlüs­sel zu einem Recht auf Abschal­ten, um die kör­per­li­che und geis­tige Gesund­heit und das Wohl­be­fin­den der Arbeit­neh­mer zu schützen.

Die neue Richt­li­nie müsse Lösun­gen bie­ten, um die Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Arbeit­ge­ber und die Erwar­tun­gen der Arbeit­neh­mer hin­sicht­lich der Orga­ni­sa­tion ihrer Arbeits­zeit beim Ein­satz digi­ta­ler Arbeits­mit­tel zu berück­sich­ti­gen. Sie solle die Richt­li­nie 2003/88/EG über bes­timmte Aspek­te der Arbeits­zeit­ge­stal­tung, die Richt­li­nie (EU) 2019/1152 über trans­pa­rente und vor­her­seh­bare Arbeits­be­din­gun­gen in der Euro­päi­schen Union sowie und die Richt­li­nie (EU) 2019/1158 zur Ver­ein­bar­keit von Beruf und Pri­vat­le­ben für Eltern und pfle­gende Ange­hö­rige ergänzen.

Hintergrund

Auch der Wis­sen­schaft­li­che Dienst des Euro­päi­schen Par­la­ments hat sich in sei­nem Bericht „The right to dis­con­nect“ mit den Aus­wir­kun­gen der Zunahme der Tele­ar­beit beschäf­tigt (Text liegt nur in Eng­lisch vor). Ein Risiko sei die mög­li­che Arbeits­in­ten­si­vie­rung, wenn das Recht der Tele­ar­bei­ter auf Abschal­ten nicht aus­drück­lich gere­gelt und unein­ge­schränkt ein­ge­hal­ten werde. Besorg­nis­er­re­gend sei auch, dass die Über­wa­chung mobi­ler Geräte von Mit­ar­bei­tern es Arbeit­ge­bern ermög­li­chen kön­nte, GPS-Track­ing-Infor­­ma­­tio­­nen zu erhal­ten, mit denen sie Stand­orte, täg­li­che Rou­ti­nen, pri­vate Infor­ma­tio­nen und Gesund­heits­zu­stände von Mit­ar­bei­tern ermit­teln könnten.

Zwar hät­ten einige EU Mit­glied­staa­ten im Hin­blick auf Tele­ar­beit kürz­lich posi­tive Schritte unter­nom­men, um die arbeits­be­zo­gene Nut­zung digi­ta­ler Kom­mu­ni­ka­tion zu regu­lie­ren und Arbeit­neh­mer zu schüt­zen. Es gebe jedoch der­zeit keine EU-Recht­s­vor­schrif­ten, die sich kon­kret mit dem Umfang oder Zeit­punkt arbeits­be­zo­ge­ner elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern befassen.

Die Arbeits­zeit­richt­li­nie beschäf­tige sich durch die Fest­le­gung der Arbeits­zeit, der maxi­ma­len Arbeits­zeit sowie der mini­ma­len täg­li­chen und wöchent­li­chen Ruhe­zei­ten indi­rekt mit dem Recht auf Abschal­ten. Die Arti­kel 153 und 154 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (AEUV), die es der EU ermög­li­chen, Richt­li­nien zu ver­ab­schie­den, in denen Min­dest­an­for­de­run­gen an die Arbeits­be­din­gun­gen fest­ge­legt sind, und die Akti­vi­tä­ten der Mit­glied­staa­ten in die­sem Bere­ich zu unter­stüt­zen und zu ergän­zen, kön­nte auch als Rechts­grund­lage für Rege­lun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den, die sich direkt mit dem Recht auf Abschal­ten befassen.

Die Auto­ren selb­st ver­wei­sen jedoch auf die Schwie­rig­kei­ten, im Hin­blick auf Ände­run­gen der Arbeits­zeit­richt­li­nie poli­tisch Eini­gun­gen zu erzie­len. Als prag­ma­ti­schen Ansatz schla­gen sie eine Richt­li­nie mit Durch­set­zungs­be­stim­mun­gen zur Arbeits­schutz­richt­li­nie vor. Eine sol­che Durch­set­zungs­richt­li­nie könne auf der Grund­lage der jüngs­ten Ent­wick­lun­gen und der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs Klar­stel­lun­gen bei der Mes­sung der Arbeits­zeit, der täg­li­chen und wöchent­li­chen Ruhe­zei­ten und der Rolle von Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Sozi­al­part­nern beinhalten.

www.dsv-europa.de

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