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Die Gefahren im Griff

Sicher und gesund schweißen, Teil 4: Organisation beim Schweißen
Die Gefahren im Griff

Eine Rei­he von organ­isatorischen Maß­nah­men helfen, die Gefahren beim Schweißen so ger­ing wie möglich zu hal­ten. Grund­lage dafür ist die Gefährdungs­beurteilung, die vor dem Beginn von Schweißar­beit­en erstellt wer­den sollte. Fach- und Führungskräfte sind dafür ver­ant­wortlich, dass die Maß­nah­men wirken. Sie kön­nen sich Unter­stützung von ihrer Beruf­sgenossen­schaft holen.

Dipl.-Ing. Bodo Kälble

Der Geset­zge­ber fordert die Gefährdungs­beurteilung vor Auf­nahme der Tätigkeit! Die Real­ität sieht jedoch oft anders aus, zuerst wird in Betrieb genom­men und dann das lästige Papier­w­erk nachge­fer­tigt. Dabei bietet die Erstel­lung vorher Vorteile, da Maß­nah­men vor­ab plan­bar sind und nicht an eine bere­its geschaf­fene Real­ität angepasst wer­den müssen, was oft wesentlich teur­er wird. Die Form der Doku­men­ta­tion ist nicht vorgeschrieben. Sie muss jedoch alle auftre­tenden Gefährdun­gen und wie ihnen begeg­net wer­den muss enthal­ten, Maß­nah­men aufzeigen und die Maß­nah­men­wirk­samkeit muss kon­trol­liert wer­den. Dies gilt auch für etwaige notwendi­ge Anpas­sun­gen der Maßnahmen.
Maß­nah­men­hier­ar­chie
Auf die Frage, welche Maß­nahme bei Lärm zu tre­f­fen ist, kommt in der Regel spon­tan die Antwort „Gehörschutzstöpsel“, ohne über die Maß­nah­men­hier­ar­chie nachgedacht zu haben. Vielmehr hät­ten die Ver­ant­wortlichen über eine Ver­mei­dung des Lärms nach­denken müssen. Muss geflext wer­den, oder hätte es ein ohne­hin notwendi­ger Brennschnitt schräg aus­ge­führt auch zur Nahtvor­bere­itung getan? Der Lärm wäre durch Sub­sti­tu­tion des Ver­fahrens ver­mieden wor­den. Im 2. Schritt ist zu prüfen, ob es tech­nis­che Möglichkeit­en gibt, den Lärm zu ver­min­dern. Gegebe­nen­falls sind Ein­hausun­gen möglich. Tritt trotz­dem Lärm auf, muss die Organ­i­sa­tion der Arbeit sich­er­stellen, dass möglichst wenige Mitar­beit­er hier­durch belastet wer­den. Der let­zte, der nun mit Lärm arbeit­en muss, wird let­ztlich Gehörschutz, also Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung, tra­gen müssen. Wenn man fragt „was schützt wen?“ wird klar, warum die Hier­ar­chie S‑T-O‑P vorgegeben ist, wobei Lärm hier nur ein Beispiel ist – die Maß­nah­men­hier­ar­chie ist auf alle Gefährdun­gen anzuwenden.
Schweißer­laub­niss­chein
Das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung zur Brand- und Explo­sion­s­ge­fahr ist im Schweißer­laub­niss­chein festzuhal­ten, der von Auf­tragge­ber und ‑nehmer gemein­sam zu erstellen ist. Da durch das Auftreten von Licht­bo­gen, offen­er Flamme, Funken, Spritzern und möglich­er Wärmeleitung beim Schweißen immer Zündquellen vorhan­den sind, sind die entsprechen­den Schutz­maß­nah­men anzugeben. Dazu gehört das Ent­fer­nen brennbar­er Stoffe oder, sofern dies nicht möglich ist, dass diese zumin­d­est brand­fest abzudeck­en sind. Zudem müssen geeignete Lösch- und Ret­tung­sein­rich­tun­gen sowie Brandwachen bere­it­gestellt werden.
Enge Räume, Befahrerlaubnis
Auch die Befahrerlaub­nis von Behäl­tern ist ein Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung. Sie ist vor­ab einzu­holen. Was ist bzw. war im Behäl­ter? Giftig, explo­siv? Welche Zuleitun­gen und Ein­baut­en müssen abgestellt wer­den? Wie kann den Gasen und Rauchen des Schweißens begeg­net wer­den? Welche Not­fall­maß­nah­men sind zu tre­f­fen? All dies sind Fragestel­lun­gen, die Schweißer und Auf­tragge­ber zu berück­sichti­gen haben. In engen Räu­men muss immer abge­saugt und ggf. auch Frischluft zuge­führt wer­den. Eine Mannlochwache ist ein Muss! Sie kann Hil­fe holen und erst, wenn diese vor Ort ist, unter der Voraus­set­zung sich selb­st nicht in Gefahr zu brin­gen, einsteigen.
Betrieb­san­weisung und Unterweisung
Aus der Gefährdungs­beurteilung ergeben sich Ver­hal­tens­maß­nah­men. Diese soll­ten in ein­er Betrieb­san­weisung den Schweißern zugänglich sein. Sie stellen zudem eine gute Basis für die regelmäßi­gen Arbeits- und Gesund­heitss­chutzun­ter­weisun­gen dar. Vor­drucke und schriftliche Hil­festel­lun­gen liefern die Beruf­sgenossen­schaften im Rah­men der Präven­tion kosten­frei. Der Geset­zge­ber ver­langt heute eine tief­greifende Unter­weisung der schweißen­den Mitar­beit­er zu den möglichen Gesund­heits­ge­fahren. Führungskräfte sind daher gut berat­en, wenn sie zur Gefährdungs­beurteilung und zur Unter­weisung ihrer Mitar­beit­er einen Schweiß­fach­mann oder ‑Inge­nieur und auch ihren Arbeitsmedi­zin­er hinzuziehen, um Maß­nah­men zu entwick­eln und Vor­sor­gen festzulegen.
Wirk­samkeit­skon­trolle
Fach- und Führungskräfte haben zu prüfen, ob durch die von ihnen fest­gelegten Maß­nah­men das beim Schweißen auftre­tende Risiko unter dem fest­gelegten, max­i­mal Tolerier­baren liegt. Dazu müssen die fest­gelegten Maß­nah­men greifen. Auch hier bieten die Beruf­sgenossen­schaften Hil­fen an. Messtech­nis­che Dien­ste kön­nen ein­ma­lig Mes­sun­gen von Gefahrstof­fen und Lärm durch­führen. Die Präven­tions­di­en­ste der BG prüfen zuvor die Zweck­mäßigkeit. So macht eine Staubmes­sung ohne jegliche luft­tech­nis­che Maß­nahme beim MAG-Schweißen keinen Sinn, da schon vorher klar ist, dass alle max­i­mal zuläs­si­gen Werte über­schrit­ten werden.
Vor- und Nachsorgeuntersuchungen
Hier ist der Sachver­stand des Arbeitsmedi­zin­ers gefragt, der den Vor­sorgebe­darf bere­its bei der Erstel­lung der Gefährdungs­beurteilung zu ermit­teln hat. Die Verord­nung unter­schei­det zwis­chen Ange­bots- und Pflich­tun­ter­suchun­gen. Wer Umgang mit Krebs erzeu­gen­den Stof­fen hat, unter­liegt immer ein­er Pflich­tun­ter­suchung. Wer­den beim Schweißen die max­i­mal zuläs­si­gen Arbeit­splatzkonzen­tra­tio­nen für Schweißrauch über­schrit­ten, ist auch hier die Vor­sorge­un­ter­suchung Pflicht. Wer­den sie einge­hal­ten, hat der Arbeit­ge­ber den­noch die Vor­sorge­un­ter­suchung als Ange­bot zu unter­bre­it­en und Mitar­beit­er kön­nen das kosten­freie Ange­bot nutzen.
Viele Schweißer unter­liegen noch weit­eren Vor­sor­gen, da sie zum Beispiel in der Höhe arbeit­en, Atem­schutzträger sind oder Fahr- und Steuertätigkeit­en aus­führen. Mitar­beit­er, die sich ein­er Pflich­tun­ter­suchung ver­weigern oder bei denen der Arbeitsmedi­zin­er zum Ergeb­nis „ungeeignet für die Tätigkeit“ kommt, dür­fen mit den zuge­höri­gen Auf­gaben nicht betraut wer­den. Treten Mitar­beit­er, die mit Krebs erre­gen­den Stof­fen Umgang hat­ten, aus dem Unternehmen aus, haben sie Anspruch auf Nachsorge.
Betriebe, die dies nicht organ­isieren kön­nen, kön­nen bei ihrer BG anfra­gen. Sie organ­isiert die weit­ere Vorsorge.
Pflicht­en von Fach- und Führungskräften
Im Rah­men der Für­sorge haben Fach- und Führungskräfte dafür zu sor­gen, dass ihre Mitar­beit­er abends genau so gesund nach Hause gehen, wie sie mor­gens zur Arbeit gekom­men sind. Mit Schweißar­beit­en dür­fen nur geeignete Mitar­beit­er nach der Auswahlpflicht beauf­tragt wer­den. Die Eig­nung ergibt sich aus fach­lich­er, kör­per­lich­er, geistiger und per­sön­lich­er Qual­i­fika­tion. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört es, den gesamten Ver­ant­wor­tungs­bere­ich so einzuricht­en und zu unter­hal­ten, dass kein­er, der sich dort aufhält, einen Schaden erfährt. Hier­aus ergeben sich z.B. die Geräteprü­fun­gen und Zugangs­beschränkun­gen. Die Organ­i­sa­tion­spflicht fordert, dass alle Pflicht­en jed­erzeit einge­hal­ten wer­den. Alles zusam­men hält die Kon­trollpflicht. Funk­tion­iert alles so wie die Organ­i­sa­tion es vorgibt? Tun die Mitar­beit­er das, was sie sollen?
Pflicht­en, die für alle Mitar­beit­er gel­ten, sind die Sorgfalts- und die Mitwirkungspflicht. Sie gebi­eten betriebliche Regelun­gen in Gänze einzuhal­ten und nicht nur halb­herzig umzuset­zen. Kom­men Mitar­beit­er an ihre Gren­zen, müssen sie Missstände, die sie nicht beheben kön­nen, melden.
Erken­nen Führungskräfte nun Wis­sens­de­fizite bei sich oder ihren Mitar­beit­ern, so kön­nen sie für Schweißer und Führungskräfte bei ihrer BG kosten­freie Fach­sem­inare zum Schweißen besuchen. Die Sem­i­narpro­gramme find­en sich im Inter­net, wo auch kosten­frei weit­er­führende Schriften herun­ter­lad­bar sind.
Hal­ten sich alle an ihre Pflicht­en, so läuft der Betrieb „rund“ und es kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass „sich­er und gesund“ geschweißt wird.
Schriften:
Im Inter­net und bei den Beruf­sgenossen­schaften sind die fol­gen­den Regeln und Infor­ma­tio­nen kosten­frei zu beziehen:
  • BGR 117–1 Arbeit­en in Behäl­tern, Silos und engen Räumen
  • BGR 121 Arbeit­splat­zlüf­tung-Luft­tech­nis­che Maßnahmen
  • BGR 133 Aus­rüs­tung von Arbeitsstät­ten mit Feuerlöschern
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