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Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015

Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015
Foto: © johnny_b – Fotolia.com
Die Bun­desregierung hat am 6. Jan­u­ar 2014 die „Verord­nung zur Neuregelung der Anforderun­gen an den Arbeitss­chutz bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln und Gefahrstof­fen“ erlassen [BGBl. I Nr. 4–2015 vom 3. Feb­ru­ar 2015 S. 49]. Der Bun­desrat hat der Verord­nung nach Maß­gabe von Änderun­gen am 27. Novem­ber 2014 (Druck­sache 400/14 [Beschluss]) zuges­timmt. Mit Artikel 1 dieser Verord­nung wird die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) neu gefasst. Artikel 2 ändert die Gefahrstof­fverord­nung, ins­beson­dere im Hin­blick auf die Neuord­nung des betrieblichen Explo­sion­ss­chutzes. Artikel 3 bes­timmt das Inkraft­treten der neuen Regelun­gen zum 1. Juni 2015. Gle­ichzeit­ig tritt die bish­erige Betrieb­ssicher­heitsverord­nung außer Kraft.

1. Gründe für eine Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung

Gründe für die jet­zige Neu­fas­sung der Betr­SichV waren insbesondere

  • die Besei­t­i­gung rechtlich­er, struk­tureller und fach­lich­er Män­gel in der Betr­SichV 2002,
  • eine bessere Anwend­barkeit der Verord­nung durch Arbeit­ge­ber und Anlagenbetreiber,
  • die Schaf­fung ein­er besseren Grund­lage für die Erar­beitung von tech­nis­chen Regeln im Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit (ABS),
  • die Besei­t­i­gung von Dop­pel­regelun­gen ins­beson­dere beim Explo­sion­ss­chutz und bei der Prü­fung von Arbeitsmitteln,
  • eine bessere Anpas­sung an Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften, ins­beson­dere an das für die Bere­it­stel­lung von Arbeitsmit­teln auf dem Markt gel­tende neue Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (ProdSG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen,
  • eine bessere Aus­rich­tung auf das tat­säch­liche Unfallgeschehen und
  • die Berück­sich­ti­gung älter wer­den­der Belegschaften (ergonomis­che, alters- und alterns­gerechte Gestal­tung der Arbeit), ins­beson­dere bei der Gefährdungsbeurteilung.

2. Die Neuregelung der Betriebssicherheitsverordnung 2015

Anwendungsbereich und Begriffe

Die Betr­SichV gilt für die Ver­wen­dung von allen Arbeitsmit­teln. Ziel der Verord­nung ist es, die Sicher­heit und den Schutz der Gesund­heit von Beschäftigten bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln zu gewährleis­ten. Zu den Arbeitsmit­teln gehören ein­fache Werkzeuge wie Ham­mer und Zan­gen, kraft­betätigte Arbeitsmit­tel wie Bohrmaschi­nen und Ket­ten­sä­gen, aber auch größere Arbeitsmit­tel wie Drehbänke, Pressen, Krane, ver­ket­tete Maschi­nen und Anla­gen bis hin zu kom­plex­en Chemiean­la­gen. Die Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören ins­beson­dere das Mon­tieren und Instal­lieren, Bedi­enen, An- oder Abschal­ten oder Ein­stellen, Gebrauchen, Betreiben, Instand­hal­ten, Reini­gen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demon­tieren, Trans­portieren und Überwachen.
Mit der Betr­SichV wird auch kün­ftig die Richtlin­ie 2009/104/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 16. Sep­tem­ber 2009 über Min­destvorschriften für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei Benutzung von Arbeitsmit­teln durch Arbeit­nehmer bei der Arbeit (Zweite Einzel­richtlin­ie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlin­ie 89/391/EWG) in deutsches Recht umgesetzt.
Eine rein nationale Beson­der­heit hinge­gen stellen wie bish­er die Regelun­gen zu den überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen (z. B. Aufzugsan­la­gen, Druck­geräte ein­schließlich Dampfkessel, Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen sowie Lager und Füll­stellen für Gase und brennbare Flüs­sigkeit­en) dar. Bei diesen Anla­gen dient die Betr­SichV auch dem Schutz ander­er Per­so­n­en als Beschäftigter („Dritte“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) und ist dies­bezüglich auch von gewerblichen (nicht aber pri­vat­en) Betreibern ohne Beschäftigte zu beacht­en. Um dies klarzustellen, wur­den Betrei- ber überwachungs­bedürftiger Anla­gen grund­sät­zlich dem Arbeit­ge­ber im Sinne der Betr­SichV 2015 gle­ichgestellt (§ 2 Absatz 3). Die genaue Beze­ich­nung der überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen, also deren gegen­ständliche Beschrei­bung, erfol­gt nun­mehr über­sichtlich in anla­gen­be­zo­ge­nen Abschnit­ten des neuen Anhangs 2. Nach wie vor erfol­gt die Beschrei­bung jedoch über Rück­griffe auf entsprechen­des EU-Bin­nen­mark­trecht, zum Beispiel auf die Aufzugsrichtlin­ie (RL 2014/33/EU), die Richtlin­ie über Geräte, Schutzsys­teme usw. für den Ein­satz in Ex-Bere­ichen (RL 2014/34/EU) und die Druck­gerä­terichtlin­ien (RL 2014/68/EU, RL 2010/35/EG und 2014/29/EU).
Durch diesen Rück­griff ist es für die Recht­sun­ter­wor­fe­nen allerd­ings nicht immer ein­fach her­auszufind­en, ob sie eine überwachungs­bedürftige Anlage ver­wen­den. Denn es ist zu beacht­en, dass durch die Ver­weisung auf die jew­eili­gen Richtlin­ien auch die darin enthal­te­nen Aus­nah­men gel­ten, das heißt der Anwen­dungs­bere­ich der Richtlin­ien bes­timmt bezüglich der überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen den Anwen­dungs­bere­ich der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung mit.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungs­beurteilung ist das zen­trale Ele­ment im Arbeitss­chutz. Sie richtet sich nach § 5 Arb­SchG und wird in den Einzelverord­nun­gen zum Arb­SchG für den jew­eili­gen Anwen­dungs­bere­ich konkretisiert. Die Gefährdungs­beurteilung ist die Basis für die Ableitung und die Durch­führung der erforder­lichen Schutz­maß­nah­men. Die bei der Gefährdungs­beurteilung zu berück­sichti­gen Aspek­te wur­den in der Betr­SichV 2015 wesentlich stärk­er her­aus­gestellt. Erst­mals sind bei der Gefährdungs­beurteilung auch ergonomis­che Zusam­men­hänge zwis­chen Arbeit­splatz, Arbeitsmit­tel, Arbeitsver­fahren, Arbeit­sor­gan­i­sa­tion, Arbeitsablauf, Arbeit­szeit, Arbeit­sauf­gabe und Arbeits­ge­gen­stand sowie psy­chis­che Belas­tun­gen der Beschäftigten bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln sowie die alters- und alterns­gerechte Gestal­tung der Arbeit zu berücksichtigen.

Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Die bish­eri­gen materiellen Anforderun­gen der Betr­SichV 2002 wur­den beibehal­ten. Neu hinzuge­treten sind konkretere Anforderun­gen, die beson­deren Unfallschw­er­punk­ten Rech­nung tra­gen sollen (z. B. Manip­u­la­tion von Schutzein­rich­tun­gen, Instand­hal­tung, beson­dere Betrieb­szustände, Betrieb­sstörun­gen, Unfälle und Zusam­me­nar­beit ver­schieden­er Arbeit­ge­ber). Die all­ge­meinen, für alle Arbeitsmit­tel gel­tenden Anforderun­gen der Anhänge 1 und 2 der Betr­SichV 2002 wur­den in den Para­grafen­teil (2. Abschnitt) der Betr­SichV 2015 über­nom­men und dort als Schutzziele for­muliert. Die Vor­gabe von Schutzzie­len ermöglicht es dem Arbeit­ge­ber, flex­i­ble, an die betrieblichen Gegeben­heit­en angepasste Lösun­gen beim Arbeitss­chutz zu find­en. Die Schutzziele gel­ten gle­icher­maßen für alte und neue sowie auch für selb­st hergestellte Arbeitsmittel.
Für die Ver­wen­dung bes­timmter Arbeitsmit­tel (z. B. mobile Arbeitsmit­tel, Hebezeuge, Gerüste) gel­ten Spezial- und Detail­regelun­gen gemäß Anhang 1. In diesem sind die entsprechen­den Regelun­gen der Anhänge 1 und 2 der Betr­SichV 2002 weit­ge­hend inhalts­gle­ich zusam­menge­führt. Der neue Anhang 1 kann bei Bedarf, z. B. bei entsprechen­den Erken­nt­nis­sen im ABS, um weit­ere Num­mern mit beson­deren Anforderun­gen für bes­timmte Arbeitsmit­tel ergänzt wer­den. So wur­den in den Anhang 1 der Betr­SichV 2015 erst­mals beson­dere Anforderun­gen für Aufzüge und Druck­an­la­gen aufgenommen.
Die materiellen Anforderun­gen des Zweit­en Abschnittes der Betr­SichV 2015 und des Anhangs 1 gel­ten nun­mehr für Arbeitsmit­tel und für überwachungs­bedürftige Anla­gen, bei denen auss­chließlich andere Per­so­n­en („Dritte“ im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gefährdet sind, gle­icher­maßen. Damit gel­ten – unab­hängig vom Schutzziel „Beschäftigte“ bzw. „andere Per­so­n­en“ („Dritte“) – ein­heitliche Anforderun­gen für alle Arbeitsmit­tel und Anla­gen. Hier­durch wird auch die Möglichkeit für eine ein­heitliche Regelset­zung im ABS eröffnet.
Der Arbeit­ge­ber hat die Wirk­samkeit der nach der Gefährdungs­beurteilung getrof­fe­nen Schutz­maß­nah­men vor der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel zu über­prüfen, sofern für das Arbeitsmit­tel nicht ohne­hin Prü­fun­gen vor der ersten Inbe­trieb­nahme konkret vorgeschrieben sind. Unab­hängig von den nach der Betr­SichV vorgeschriebe­nen Prü­fun­gen hat der Arbeit­ge­ber dafür zu sor­gen, dass Arbeitsmit­tel vor ihrer jew­eili­gen Ver­wen­dung durch Inau­gen­schein­nahme auf offen­sichtliche Män­gel kon­trol­liert und Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen ein­er regelmäßi­gen Funk­tion­skon­trolle unter­zo­gen werden.

Schnittstelle zum Binnenmarktrecht und Bestandsschutz

Die Arbeit­ge­berpflicht­en bei der Bere­it­stel­lung und Prü­fung bin­nen­mark­tkon­former Arbeitsmit­tel wer­den klar­er gefasst (§ 5 Absatz 3). Die bish­er unklare Unter­schei­dung zwis­chen Änderung und wesentlich­er Verän­derung von Arbeitsmit­teln ent­fällt. Der Arbeit­ge­ber darf nur solche Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung stellen und ver­wen­den lassen, die den für sie gel­tenden Rechtsvorschriften über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften der Betr­SichV ins­beson­dere die zum Zeit­punkt des Inverkehrbrin­gens des Arbeitsmit­tels gel­tenden Rechtsvorschriften, mit denen Gemein­schaft­srichtlin­ien (z. B. EU-Maschi­nen­richtlin­ie) in deutsches Recht umge­set­zt wur­den (z.B. Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz, Maschi­nen­verord­nung, Medi­z­in­pro­duk­tege­setz). Der Arbeit­ge­ber kann davon aus­ge­hen, dass die erwor­be­nen Arbeitsmit­tel dem für sie gel­tenden Bin­nen­mark­trecht entsprechen und dies­bezüglich sich­er sind. Die auf diese Weise „mit­ge­brachte“ inhärente Sicher­heit leis­tet einen grundle­gen­den Beitrag für die sichere Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel. Arbeitsmit­tel, die der Arbeit­ge­ber für eigene Zwecke selb­st hergestellt hat, müssen den grundle­gen­den Sicher­heit­san­forderun­gen der anzuwen­den­den Gemein­schaft­srichtlin­ien, nicht jedoch den for­malen Anforderun­gen entsprechen, es sei denn, in der jew­eili­gen Richtlin­ie ist aus­drück­lich etwas anderes bestimmt.
Auch wenn die beschafften Arbeitsmit­tel dem Bin­nen­mark­trecht genü­gen und hierüber entsprechende Doku­mente und Kennze­ich­nun­gen vor­liegen, muss der Arbeit­ge­ber eine Gefährdungs­beurteilung im Hin­blick auf die von ihm vorge­se­hene Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel unter Berück­sich­ti­gung sein­er betrieblichen Gegeben­heit­en durch­führen. Die sichere Ver­wen­dung des Arbeitsmit­tels wird über die vom Bin­nen­mark­trecht „mit­ge­brachte“ inhärente Sicher­heit der Arbeitsmit­tel und zusät­zlich über die nach der Gefährdungs­beurteilung erforder­lichen zusät­zlichen Schutz­maß­nah­men erre­icht. Über die Gefährdungs­beurteilung kann also die Ein­hal­tung der Schutzziele und damit die sichere Ver­wen­dung auch bei älteren Arbeitsmit­teln gewährleis­tet wer­den. Auf diese Weise wird auch das viel disku­tierte Bestandss­chutzprob­lem gelöst. Bei der Ver­wen­dung älter­er, nicht mehr dem Stand der Tech­nik entsprechen­der Arbeitsmit­teln kann der Arbeitss­chutz durch periph­ere Schutz­maß­nah­men nach der Gefährdungs­beurteilung sichergestellt wer­den. Bei fortschre­i­t­en­dem Stand der Tech­nik bei der Arbeitsmit­tel­sicher­heit muss der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Wieder­hol­ung der Gefährdungs­beurteilung eigen­ver­ant­wortlich entschei­den, ob und welche Nachrüst­maß­nah­men bei den periph­eren Schutz­maß­nah­men gegebe­nen­falls erforder­lich sind, damit die Schutzziele der Betr­SichV erre­icht werden.

Vereinfachte Vorgehensweise bei einfachen Arbeitsmitteln

Neu in der Betr­SichV 2015 ist auch eine vere­in­fachte Vorge­hensweise, z. B. bei der Ver­wen­dung von ein­fachen Arbeitsmit­teln, die bes­tim­mungs­gemäß ver­wen­det wer­den. Sie soll dem Arbeit­ge­ber die prak­tis­che Anwen­dung der Verord­nung, vor allem auch in kleinen und mit­tleren Unternehmen (KMU), erle­ichtern und der Bedeu­tung des EU-Bin­nen­mark­tes Rech­nung tra­gen. Bei Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen des § 7 Absatz 1 Betr­SichV kann der Arbeit­ge­ber einige Erle­ichterun­gen in Anspruch nehmen. Das Konzept bedeutet keine Ein­schränkung der grund­sät­zlichen Arbeit­ge­berpflicht­en und keine Absenkung des Sicher­heit­sniveaus. Es set­zt voraus, dass der Her­steller bei der Gestal­tung des Arbeitsmit­tels alle Gefährdun­gen bei der bes­tim­mungs­gemäßen Ver­wen­dung berück­sichtigt und entsprechende Schutz­maß­nah­men vorge­se­hen hat. Die vere­in­fachte Vorge­hensweise ist nicht möglich, wenn vom Her­steller des Arbeitsmit­tels nicht ver­mei­d­bare Restrisiken angegeben wer­den, z. B. in der Betrieb­san­leitung, oder wenn die Gefährdungs­beurteilung ergibt, dass zusät­zliche Schutz­maß­nah­men erforder­lich sind. Wenn die in § 7 Absatz 1 Num­mer 1 bis 4 genan­nten Bedin­gun­gen erfüllt sind, kann für die Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung eine Gebrauchs- oder Betrieb­san­leitung des Her­stellers aus­re­ichen. Mit der Regelung wird Artikel 4 Absatz 1 Buch­stabe a Num­mer ii der Richtlin­ie 2009/104/EG zur Anwen­dung gebracht. Typ­is­che Beispiele sind Werkzeuge und Geräte wie Hand­sä­gen, Zan­gen und Bolzen­schnei­der, aber auch ein­fache kraft­be­triebene Ver­braucher­pro­duk­te wie Akkuschrauber und Bohrmaschinen.

Instandhaltung

Die Instand­hal­tung ist ein zen­trales Anliegen der EG-Arbeitsmit­tel­be­nutzungsrichtlin­ie 2009/104/EG und hat im Hin­blick auf eine bleibende Arbeitsmit­tel­sicher­heit sog­ar höhere Bedeu­tung als Prü­fun­gen. Maß­nah­men der Instand­hal­tung dienen dazu, ein Arbeitsmit­tel über die gesamte Zeit sein­er Benutzung (Lebens­dauer) in sicherem Zus­tand zu hal­ten. Bei den Instand­hal­tungsar­beit­en selb­st treten häu­fig beson­dere Gefährdun­gen auf. Dem wird in der Betr­SichV 2015 eben­falls Rech­nung getra­gen. Es wird gefordert, dass Instand­hal­tungsar­beit­en sich­er durchge­führt wer­den müssen. Ins­beson­dere müssen Arbeits­bere­iche mit Instand­hal­tungsar­beit­en gesichert, geeignete Aus­rüs­tung ver­wen­det sowie Arbeit­spläne aufgestellt und einge­hal­ten wer­den. In Fällen, in denen vorhan­dene Schutz­maß­nah­men bei Instand­hal­tungsar­beit­en außer Kraft geset­zt wer­den müssen, muss die Sicher­heit der mit den Instand­hal­tungsar­beit­en Beschäftigten durch andere geeignete Maß­nah­men gewährleis­tet wer­den. Mit den neuen Fes­tle­gun­gen zur Instand­hal­tung wird ein bish­eriger Schw­er­punkt des Unfallgeschehens stärk­er berücksichtigt.

Manipulationsverbot und Funktionsfähigkeit von Schutzeinrichtungen, Benutzung von PSA

Ausweis­lich der Unfall­sta­tis­tik der DGUV wird ein beträchtlich­er Teil der Unfälle durch uner­laubte Ein­griffe in Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen verur­sacht. Eine Schutzein­rich­tung kann beispiel­sweise dann manip­uliert oder umgan­gen wer­den, wenn sie durch ver­füg­bare Gegen­stände oder Werkzeuge wie Büroklam­mer, Münzen, Kle­be­band, Draht, Schrauben­dreher usw. unwirk­sam gemacht wer­den kann (vgl. z. B. auch DIN EN 1088). Das auch in der Richtlin­ie 2009/104/EG enthal­tene Manip­u­la­tionsver­bot wird daher in der Betr­SichV 2015 beson­ders betont. Dem Arbeit­ge­ber wird konkret vorgegeben dafür zu sor­gen, dass Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen nicht manip­uliert oder umgan­gen wer­den. Weit­er­hin hat er dafür zu sor­gen, dass Schutz- und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen funk­tions­fähig sind. Er hat weit­er­hin dafür zu sor­gen, dass zur Ver­fü­gung gestellte per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen benutzt und Infor­ma­tio­nen sowie Kennze­ich­nun­gen und Gefahren­hin­weise beachtet wer­den. Die Ein­hal­tung der Ver- und Gebote ist durch den Arbeit­ge­ber durch regelmäßige Kon­trollen zu überprüfen.

Besondere Betriebszustände und Betriebsstörungen

Beson­dere Betrieb­szustände wie z. B. An- und Abfahrvorgänge, Rüst‑, Ein­rich­tungs- und Erprobungsar­beit­en und Fehler­suche stellen unfall­trächtige betriebliche Sit­u­a­tio­nen dar. Wer­den bei solchen Arbeit­en die für den Nor­mal­be­trieb getrof­fe­nen tech­nis­chen Schutz­maß­nah­men ganz oder teil­weise außer Betrieb geset­zt oder müssen solche Arbeit­en unter Gefährdung durch Energie durchge­führt wer­den, so muss die Sicher­heit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeit­en durch andere geeignete Maß­nah­men gewährleis­tet wer­den. Ggf. sind beson­dere Gefahren­bere­iche festzule­gen. Ist ein Aufen­thalt im Gefahren­bere­ich von Arbeitsmit­teln erforder­lich, sind auf der Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung weit­ere Maß­nah­men zu tre­f­fen, welche die Sicher­heit der Beschäftigten gewährleis­ten. Weit­er­hin hat der Arbeit­ge­ber Maß­nah­men zu ergreifen, durch die Betrieb­sstörun­gen und andere unzuläs­sige oder insta­bile Betrieb­szustände von Arbeitsmit­teln ver­hin­dert wer­den. Kön­nen insta­bile Zustände nicht sich­er ver­hin­dert wer­den, hat der Arbeit­ge­ber Maß­nah­men zu ihrer Beherrschung zu treffen.

Zusammenarbeit von Arbeitgebern

Auch die unko­or­dinierte Zusam­me­nar­beit ver­schieden­er Arbeit­ge­ber, ggf. aus ver­schiede­nen Gew­erken, kann zu wech­sel­seit­iger Gefährdung der Beschäftigten führen. Arbeit­en z. B. Lack­ier­er und Schweißer ohne wech­sel­seit­ige Abstim­mung im sel­ben Arbeits­bere­ich, kann es leicht zu Brän­den oder Explo­sio­nen kom­men, weil der eine für die gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre und der andere für die Zündquelle sorgt. Daher enthält § 13 Betr­SichV in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Gefahrstof­fverord­nung notwendi­ge Ergänzun­gen zu § 8 des Arbeitss­chutzge­set­zes. In der Betr­SichV 2015 kann die Regelung im Gegen­satz zu der­jeni­gen im Arbeitss­chutzge­setz durch den ABS konkretisiert werden.

Prüfung von Arbeitsmitteln

Die all­ge­meinen Prüfvorschriften für Arbeitsmit­tel bleiben gegenüber § 10 der Betr­SichV 2002 unverän­dert. Die Arbeitsmit­tel sind wie bish­er vor der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme zu prüfen, wenn deren Sicher­heit von den Mon­tagebe­din­gun­gen abhängt. Wiederkehrende Prü­fun­gen sind erforder­lich, wenn Arbeitsmit­tel Schä­den verur­sachen­den Ein­flüssen (z. B. Wit­terung, Ver­schleiß) aus­ge­set­zt sind und die resul­tieren­den Schä­den zu Gefährdun­gen der Beschäftigten führen kön­nen. Weit­er­hin sind Prü­fun­gen erforder­lich, wenn Arbeitsmit­tel von Änderun­gen oder außergewöhn­lichen Ereignis­sen betrof­fen waren, die schädi­gende Auswirkun­gen auf ihre Sicher­heit haben kön­nen. Die Prü­fun­gen sind von ein­er zur Prü­fung befähigten Per­son durchzuführen. Über die Qual­i­fika­tion der zur Prü­fung befähigten Per­son sowie über Art, Umfang und Fris­ten der Prü­fun­gen entschei­det der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung. In der Betr­SichV 2015 wurde nun­mehr klargestellt, dass Prüfin­halte, die im Rah­men eines Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahrens nach EU-Recht vor dem Inverkehrbrin­gen geprüft und doku­men­tiert wur­den, nicht erneut geprüft wer­den müssen. Es wurde weit­er­hin klargestellt, dass die genan­nten Prüf­pflicht­en nicht gel­ten, soweit ein Arbeitsmit­tel gle­ichzeit­ig eine überwachungs­bedürftige Anlage ist und die dafür vorgeschriebe­nen beson­deren Prü­fun­gen alle prüfrel­e­van­ten Aspek­te abdeck­en. Für vom ABS iden­ti­fizierte beson­ders gefährliche Arbeitsmit­tel wur­den entsprechende Prüf­pflicht­en konkretisiert. Diese im neuen Anhang 3 konkret benan­nten Arbeitsmit­tel hat der Arbeit­ge­ber vor ihrer erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nahme, vor Wieder­in­be­trieb­nahme nach prüf­pflichti­gen Änderun­gen und wiederkehrend nach Maß­gabe der in Anhang 3 genan­nten Vor­gaben auf ihren sicheren Zus­tand und auf ihre sichere Funk­tion prüfen zu lassen. Die Vor­gaben des Anhangs 3 betr­e­f­fen ins­beson­dere Prüf­fris­ten und die Qual­i­fika­tion der Prüfer. Derzeit sind Krane, Flüs­sig­gasver­brauch­sein­rich­tun­gen und maschi­nen­tech­nis­che Arbeitsmit­tel der Ver­anstal­tung­stech­nik den beson­deren Vor­gaben des Anhangs 3 unter­wor­fen. Mit dem neuen Anhang 3 wird zudem die Möglichkeit eröffnet, z. B. vom ABS neu iden­ti­fizierte beson­ders prüf­pflichtige Arbeitsmit­tel mit min­i­malem Aufwand in die Verord­nung aufzunehmen.

Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen

Die Anforderun­gen an die Prü­fung von überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen richt­en sich nach dem neuen Anhang 2. Die Anforderun­gen an die ZÜS find­en gegenüber der Betr­SichV 2002 unverän­dert in Anhang 2 Abschnitt 1. Die Möglichkeit der Zulas­sung von Zuge­lasse­nen Überwachungsstellen (ZÜS) als Prüf­stellen von Unternehmen wurde auf Unternehmensgrup­pen erweitert.
Als Erle­ichterung für den Arbeit­ge­ber wur­den im neuen Anhang 2 die Prüf­pflicht­en für überwachungs­bedürftige Anla­gen jew­eils in beson­deren anla­gen­be­zo­ge­nen Abschnit­ten dargestellt. Für Aufzugsan­la­gen gilt Abschnitt 2, für Anla­gen in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen ein­schließlich Anla­gen zur Lagerung und Abfül­lung brennbar­er Flüs­sigkeit­en gilt Abschnitt 3 und für Druck­an­la­gen ein­schließlich Dampfkessel Abschnitt 4.
Auch bei den Prü­fun­gen von überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen gilt, dass Prüfin­halte, die im Rah­men eines Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahrens nach EU-Recht geprüft und doku­men­tiert wur­den, nicht erneut geprüft wer­den müssen. Um Dop­pel­prü­fun­gen zu ver­mei­den, kön­nen weit­er­hin auch Ergeb­nisse von adäquat­en Prü­fun­gen, die nach anderen Rechts­ge­bi­eten (z. B. nach Gewässer­schutzrecht bei Anla­gen mit brennbaren Flüs­sigkeit­en) durchge­führt wur­den, bei den Prü­fun­gen nach der Betr­SichV 2015 berück­sichtigt werden.

3. Neuregelung des Explosionsschutzes und der Zoneneinteilung

Die Umset­zung der Richtlin­ie 1999/92/EG zum betrieblichen Explo­sion­ss­chutz in deutsches Recht erfol­gt jet­zt, mit Aus­nahme der Prüfregelun­gen, in der Gefahrstof­fverord­nung. Damit wurde eine bish­er beste­hende Dop­pel­regelung beseit­igt. In diesem Zusam­men­hang wur­den die Para­grafen 6 und 11 sowie Anhang 1 Num­mer 1 der Gefahrstof­fverord­nung ergänzt. Das Explo­sion­ss­chutz­doku­ment ist nun­mehr Bestandteil der Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung nach der Gefahrstof­fverord­nung. In dieser Doku­men­ta­tion ist der Explo­sion­ss­chutz geson­dert auszuweisen. Auf diese Weise bleibt das bish­erige Explo­sion­ss­chutz­doku­ment auch in der Gefahrstof­fverord­nung erhalten.
Eine wesentliche Änderung im Explo­sion­ss­chutz gegenüber der bish­eri­gen Regelung in der Betr­SichV 2002 ist, dass eine Zonenein­teilung kün­ftig nicht mehr oblig­a­torisch durchge­führt wer­den muss. Die Zonenein­teilung ist für den Arbeitss­chutz nicht erforder­lich, sie ist ihm sog­ar abträglich. Denn sie rel­a­tiviert das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung risikobe­zo­gen nach Häu­figkeit und Dauer des Auftretens gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre und lässt gegenüber dem Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung abgeschwächte Maß­nah­men zur Zündquel­len­ver­mei­dung zu. Ohne Zonenein­teilung müsste stets max­i­maler Zündquel­len­schutz gewährleis­tet sein. Dem EU-Recht fol­gend lassen die neuen Anforderun­gen in der Gefahrstof­fverord­nung (Anhang 1 Num­mer 1.6 Absatz 2) eine Zonenein­teilung jedoch option­al zu. Dadurch kann der Arbeit­ge­ber auf der Basis dieser Zonenein­teilung weit­er­hin Geräte und Schutzsys­teme im Sinn der Richtlin­ie 2014/34/EU (früher: Richtlin­ie 94/9/EG) zuord­nen und damit auf unnötig teure Geräte verzichten.

4. Ausblick

Mit der Betr­SichV 2015 ist der Bun­desregierung ein wesentlich­er Schritt im Hin­blick auf die Mod­ernisierung des Arbeitss­chutzrechts bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­tel gelun­gen. Dies gilt ins­beson­dere für die vor dem Hin­ter­grund des tat­säch­lichen Unfallgeschehens neu gestal­teten Regelun­gen sowie für die Berück­sich­ti­gung ergonomis­ch­er Aspek­te und psy­chis­ch­er Belas­tun­gen sowie der alters- und alterns­gerechter Gestal­tung der Arbeit bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmitteln.
Kurzfristiger rechts­for­maler Änderungs­be­darf gibt es hin­sichtlich einiger vom Bun­desrat einge­führter Bußgeldbes­tim­mungen und hin­sichtlich der vom Bun­desrat beschlosse­nen Prüfregelun­gen bei Aufzugsan­la­gen (Prü­fung vor Inbe­trieb­nahme und Zwis­chen­prü­fung). Hier ist ins­beson­dere dem rechtlichen Bes­timmtheits­grund­satz Rech­nung zu tra­gen. Darüber hin­aus beste­ht Mod­ernisierungs­be­darf bei den Regelun­gen zu den überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen. Hierzu hat der Bun­desrat eine Entschließung gefasst.
Autor:
Dipl.-Ing. Hans-Peter Raths
Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
Der Autor ist Her­aus­ge­ber der Broschüre „Betrieb­ssicher­heitsverord­nung 2015“ (ISBN 978–3–609–61949–1, ca. 180 Seit­en) und der Lose­blat­twerke „Hand­buch Betrieb­ssicher­heit“ und „Sicher­heit bei brennbaren Stof­fen, erschienen bei der ecomed-Stork GmbH (www.ecomed-storck.de)
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