Um große Schäden und Gefährdungen von Menschen durch Feuer und Rauch zu verhindern, ist es besonders wichtig, dass sich Brände in Gebäuden nicht ausbreiten können. Dies verhindern Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse.
Thomas Bosselmann
Feuerschutzabschlüsse (FSA)
Feuerschutzabschlüsse sind selbstschließende Türen und selbstschließende andere Abschlüsse (z.B. Klappen, Rollläden, Tore), die dazu bestimmt sind, im eingebauten Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden oder Decken zu verhindern. Aber auch speziell abgesicherte Öffnungen in Wänden für Installationen und Rohre, selbst Fenster können Feuerschutzabschlüsse sein. Die Bezeichnung ist – mal wieder – genormt: K90 bedeutet, dass es sich hierbei um eine Feuerschutzklappe handelt, die bei einer Brandbeaufschlagung dem Feuer mindestens 90 Minuten standhalten darf (siehe Abbildung). T90 bezieht sich auf Türen, F90 auf Fenster. Die Abkürzungen wurden im ersten Teil der Artikelserie zum Brandschutz, in Sicherheitsbeauftragter, Ausgabe Juni 2013, behandelt.
Weitere Beispiele für Feuerschutzabschlüsse sind Fahrschachttüren und Feuerschutzabschlüsse bei bahngebundenen Förderanlagen.
Die Eignung von Feuerschutzabschlüssen muss durch Prüfungen nach nationalen und europäisch harmonisierten Normen nachgewiesen werden und in der Regel vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassen sein.
Leistungsnachweise
Hier erfolgt eine sogenannte Brandprüfung mit mindestens zwei Probekörpern. Geprüft wird unter Zuhilfenahme der Einheitstemperaturzeitkurve, vorgestellt in Sicherheitsbeauftragter 6/2013.
Anschließend erfolgt eine Dauerfunktionsprüfung mit mindestens drei Probekörpern. Zudem wird gegebenenfalls eine Rauchschutzprüfung mit mindestens zwei Probekörpern durchgeführt.
Das Zulassungsverfahren findet beim Deutschen Institut für Bautechnik statt.
Der Kostenpunkt für die Prüfungen einer „einfachen“ einflügeligen Tür beträgt zirka 30.000 Euro!
Feuerwiderstandsfähigkeit, Leistungskriterien
1. Raumabschluss
Die raumabschließende Wirkung des Feuerschutzabschlusses muss im Falle eines Feuers gewahrt bleiben. Ein genormter Prüfwattebausch, der an der vom Feuer abgewandten Seite an den Feuerschutzabschluss gehalten wird, darf sich nicht entzünden. Der Durchgang des Feuers muss also verhindert werden.
2. Temperaturanstieg auf der dem Feuer abgekehrten Seite
Im Mittelwert darf die Temperatur auf der vom Feuer abgekehrten Seite nicht mehr als 140 K im Vergleich zur Anfangstemperatur ansteigen und an keiner Stelle darf mehr als 180 K Temperaturerhöhung über die Anfangstemperatur (dies wird mit einer bestimmten Messstellenanordnung geprüft) erfolgen.
Feuerwiderstandsfähigkeit, Klassifizierung
Prüfergebnisse gemäß DIN 4102–5
Es wird eine Feuerwiderstandsdauer von 30, 60, 90, 120 oder 180 Minuten, je nach Bauteil, erreicht. Daraus ergeben sich die bereits oben erwähnten Feuerwiderstandsklassen, zum Beispiel T30, T60, T90, T120, T180 für Türen.
Die Grafik (rechts) zeigt Beispiele für Feuerschutzabschlüsse in der Praxis. Links oben sieht man den Installationsschacht für Elektroinstallationen. Er trägt die Bezeichnung I90, er hält dem Feuer also mindestens 90 Minuten stand. Direkt darunter sehen wir eine Feuerschutzklappe mit der Bezeichnung K (für „Klappe“) 90. Der Rohrdurchlass R90 hält ebenso einem Feuer mindestens 90 Minuten stand. Das Gleiche gilt für das Fenster F (für „Fenster“) in der Bildmitte. Die Tür unten rechts wird mit T90 bezeichnet.
Dauerfunktionsfähigkeit
Der Nachweis der Eigenschaft „selbstschließend“ (Dieses Wort sieht man oft auf den Feuerschutztüren) wird mit Hilfe der Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102–18 bzw. DIN EN 1191 erstellt. Der Einbau der Probenkörper muss dabei der Praxis im Baugewerbe entsprechen. Hier erfolgt also keine typische „Laborsituation“ mit unrealistischen Szenarien.
Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse müssen mit allen Bau- und Zubehörteilen sowie Befestigungsmitteln so konstruiert sein, dass sie auch nach dauerhaftem Einsatz im Risikofall funktionieren (Lebensdauer ungefähr 30 Jahre). Auf die 30 Jahre sind die Verantwortlichen gekommen, weil heute Bauten für 30 bis 40 Jahre konstruiert werden.
Nach erfolgter Prüfung dürfen weder Risse, Brüche oder sonstige die Funktion beeinträchtigende Verformungen, Verschleiß oder sonstige Beschädigungen auftreten.
Der Nachweis der Eigenschaft „selbstschließend“ sowie das „Zusammenspielen“ aller Zubehörteile wird dann durch Dauerfunktionsprüfungen nach DIN 4102–18 und DIN EN 1191 ermittelt. Einflügelige Drehflügeltüren sind dann beispielsweise 200.000 Öffnungs- und Schließzyklen (Prüfzyklen) zu unterziehen. Einflügelige Drehflügelklappen: 50.000 Prüfzyklen.
Rolltüren und ‑tore sind 10.000 Mal durch die dazugehörigen Einrichtungen und Antriebe zu öffnen und zu schließen.
Europäisch gibt es keine Trennung in Tür/Tor/Klappe, zukünftig wird in den nationalen Zulassungen eine Angabe der Zyklenanzahl (0 bis 1.000.000 Öffnungs- und Schließzyklen) gemacht.
Rauchschutzabschlüsse (RSA)
Rauchschutztüren nach DIN 18095–1 zum Beispiel behindern in geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch in der Art, dass der dahinterliegende Raum im Brandfall für eine Zeitspanne von etwa zehn Minuten zur Rettung von Menschen ohne Atemschutz genutzt werden kann.
Rauchschutztüren sind selbstschließende Türen, Tore und Klappen und dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern (DIN 18095–1).
Rauchschutztüren nach DIN 18095–1 erfüllen übrigens die Anforderungen an rauchdichte Türen im Sinne der BauG NRW.
Man unterscheidet „reine“ Rauchschutzabschlüsse (RS-Abschlüsse) und kombinierte Feuer- und Rauchschutzabschlüsse (z.B. T 30-RS-Türen). „RS“ steht hierbei für Rauchschutz.
Leistungsnachweise
Die Dichtheit von Rauchschutzabschlüssen ist nach der DIN 18095–2 zu prüfen. Der Durchtritt von Rauch muss bei Druckdifferenzen zwischen 0 und 50 Pa (Pascal) sowie einer Raumtemperatur von rund 200oC (Temperatur der Luft) unterbunden oder behindert werden.
Die Leckrate bei einflügeligen Türen darf nicht größer als 20 m³/h sein.
Die Leckrate bei zweiflügeligen Türen darf nicht größer als 30 m³/h sein.
Bei „Toren“ ist der Nachweis nach 18095–3 in den Abmessungen 3 m x 3 m, in Abhängigkeit von den Prüfergebnissen mittels Extrapolationsregel bis zu 7,00 m x 4,50 m möglich! Es erfolgt eine Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102–18.
Rechtliche Grundlagen – Bestandsschutz
Der Begriff „Bestandsschutz“ ist gesetzlich nicht definiert, wird aber in der Rechtsprechung üblicherweise verwendet.
Man unterscheidet zwischen passivem Bestandsschutz und aktivem Bestandsschutz. Der passive Bestandschutz wird wie folgt definiert:
Beim passiven Bestandsschutz wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude hinsichtlich der bisherigen Funktion, Nutzung und baulicher Beschaffenheit vor nachträglichen Anpassungsverlangen geschützt.
Zum Beispiel müssen in älteren Gebäuden eingebaute feuerhemmende Türen (Fh-Türen) nicht gegen Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 ausgetauscht werden, weil die jetzige Bauordnung den Einbau von T30-Türen fordert.
Prüfungen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen
Zu prüfende Sachverhalte bei allgemeinen Prüfungen zur Sicherstellung der Anforderungen § 3 BauO NRW:
- Zunächst muss ermittelt werden, welche Anforderungen an den zu prüfenden Abschluss gelegt werden.
- Hierbei sind die Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept hilfreich. Außerdem muss eine Allgemeine Bauamtliche Zulassung vorhanden sein. Anschließend wird ein Abgleich mit den Zeichnungen des Herstellers erfolgen. Nun wird geprüft, ob der Einbau des Bauteils in die vorhandene Wand überhaupt zulässig ist.
- Die Vollständigkeit der Kennzeichnung wird überprüft.
- Im Rahmen einer Sichtprüfung von Türblatt und Türzarge werden mechanische Schäden und Korrosionsschäden aufgedeckt.
- Es stellt sich nun die Frage: Wie ist die Lage des Türblattes in der Zarge; und, ist ein Schließzylinder vorhanden?
- Zu prüfen ist auch die Anbringung zusätzlicher Vorrichtungen (zum Beispiel elektrische Türöffner oder Türschließer); besteht Zulassungskonformität? Besteht die ordnungsgemäße Funktion gegebenenfalls vorhandener Schließfolgeregelungen.
- Sehr wichtig ist natürlich das selbständige Schließen des Abschlusses, gegebenenfalls wird eine Kontrolle der Schließgeschwindigkeit durchgeführt. Die Schlossfalle muss einrasten. Es erfolgt im Weiteren eine Kontrolle der zulässigen Spaltbreiten.
- Werden gegebenenfalls vorhandene Feststellanlagen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung regelmäßig geprüft und gewartet?
- Gibt es Beschädigungen an gegebenenfalls notwendigen Brandschutzleisten (dämmschichtbildende Baustoffe)?
- Gibt es Beschädigungen an gegebenenfalls notwendigen Gummidichtungen, oder gibt es Beschädigungen der Bodendichtungen bei Rauchschutztüren?
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