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Feuer- und Rauchschutzabschlüsse

Brandschutz
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse

Um große Schä­den und Gefährdun­gen von Men­schen durch Feuer und Rauch zu ver­hin­dern, ist es beson­ders wichtig, dass sich Brände in Gebäu­den nicht aus­bre­it­en kön­nen. Dies ver­hin­dern Feuer­schutz- und Rauchschutzabschlüsse.

Thomas Bossel­mann

Feuer­schutz­ab­schlüsse (FSA)
Feuer­schutz­ab­schlüsse sind selb­stschließende Türen und selb­stschließende andere Abschlüsse (z.B. Klap­pen, Rol­l­lä­den, Tore), die dazu bes­timmt sind, im einge­baut­en Zus­tand den Durchtritt eines Feuers durch Öff­nun­gen in Wän­den oder Deck­en zu ver­hin­dern. Aber auch speziell abgesicherte Öff­nun­gen in Wän­den für Instal­la­tio­nen und Rohre, selb­st Fen­ster kön­nen Feuer­schutz­ab­schlüsse sein. Die Beze­ich­nung ist – mal wieder – genormt: K90 bedeutet, dass es sich hier­bei um eine Feuer­schutzk­lappe han­delt, die bei ein­er Brand­beauf­schla­gung dem Feuer min­destens 90 Minuten stand­hal­ten darf (siehe Abbil­dung). T90 bezieht sich auf Türen, F90 auf Fen­ster. Die Abkürzun­gen wur­den im ersten Teil der Artikelserie zum Brand­schutz, in Sicher­heits­beauf­tragter, Aus­gabe Juni 2013, behandelt.
Weit­ere Beispiele für Feuer­schutz­ab­schlüsse sind Fahrschacht­türen und Feuer­schutz­ab­schlüsse bei bah­nge­bun­de­nen Förderanlagen.
Die Eig­nung von Feuer­schutz­ab­schlüssen muss durch Prü­fun­gen nach nationalen und europäisch har­mon­isierten Nor­men nachgewiesen wer­den und in der Regel vom Deutschen Insti­tut für Bautech­nik zuge­lassen sein.
Leis­tungsnach­weise
Hier erfol­gt eine soge­nan­nte Brand­prü­fung mit min­destens zwei Probekör­pern. Geprüft wird unter Zuhil­fe­nahme der Ein­heit­stem­per­aturzeitkurve, vorgestellt in Sicher­heits­beauf­tragter 6/2013.
Anschließend erfol­gt eine Dauer­funk­tion­sprü­fung mit min­destens drei Probekör­pern. Zudem wird gegebe­nen­falls eine Rauch­schutzprü­fung mit min­destens zwei Probekör­pern durchgeführt.
Das Zulas­sungsver­fahren find­et beim Deutschen Insti­tut für Bautech­nik statt.
Der Kosten­punkt für die Prü­fun­gen ein­er „ein­fachen“ ein­flügeli­gen Tür beträgt zir­ka 30.000 Euro!
Feuer­wider­stands­fähigkeit, Leistungskriterien
1. Raum­ab­schluss
Die raum­ab­schließende Wirkung des Feuer­schutz­ab­schlusses muss im Falle eines Feuers gewahrt bleiben. Ein genormter Prüfwat­te­bausch, der an der vom Feuer abge­wandten Seite an den Feuer­schutz­ab­schluss gehal­ten wird, darf sich nicht entzün­den. Der Durch­gang des Feuers muss also ver­hin­dert werden.
2. Tem­per­at­u­ranstieg auf der dem Feuer abgekehrten Seite
Im Mit­tel­w­ert darf die Tem­per­atur auf der vom Feuer abgekehrten Seite nicht mehr als 140 K im Ver­gle­ich zur Anfang­stem­per­atur ansteigen und an kein­er Stelle darf mehr als 180 K Tem­per­a­tur­erhöhung über die Anfang­stem­per­atur (dies wird mit ein­er bes­timmten Messstel­lenanord­nung geprüft) erfolgen.
Feuer­wider­stands­fähigkeit, Klassifizierung
Prüfer­geb­nisse gemäß DIN 4102–5
Es wird eine Feuer­wider­stands­dauer von 30, 60, 90, 120 oder 180 Minuten, je nach Bauteil, erre­icht. Daraus ergeben sich die bere­its oben erwäh­n­ten Feuer­wider­stand­sklassen, zum Beispiel T30, T60, T90, T120, T180 für Türen.
Die Grafik (rechts) zeigt Beispiele für Feuer­schutz­ab­schlüsse in der Prax­is. Links oben sieht man den Instal­la­tion­ss­chacht für Elek­troin­stal­la­tio­nen. Er trägt die Beze­ich­nung I90, er hält dem Feuer also min­destens 90 Minuten stand. Direkt darunter sehen wir eine Feuer­schutzk­lappe mit der Beze­ich­nung K (für „Klappe“) 90. Der Rohrdurch­lass R90 hält eben­so einem Feuer min­destens 90 Minuten stand. Das Gle­iche gilt für das Fen­ster F (für „Fen­ster“) in der Bild­mitte. Die Tür unten rechts wird mit T90 bezeichnet.
Dauer­funk­tions­fähigkeit
Der Nach­weis der Eigen­schaft „selb­stschließend“ (Dieses Wort sieht man oft auf den Feuer­schutztüren) wird mit Hil­fe der Dauer­funk­tion­sprü­fung nach DIN 4102–18 bzw. DIN EN 1191 erstellt. Der Ein­bau der Probenkör­p­er muss dabei der Prax­is im Baugewerbe entsprechen. Hier erfol­gt also keine typ­is­che „Labor­si­t­u­a­tion“ mit unre­al­is­tis­chen Szenarien.
Selb­stschließende Feuer­schutz­ab­schlüsse müssen mit allen Bau- und Zube­hörteilen sowie Befes­ti­gungsmit­teln so kon­stru­iert sein, dass sie auch nach dauer­haftem Ein­satz im Risiko­fall funk­tion­ieren (Lebens­dauer unge­fähr 30 Jahre). Auf die 30 Jahre sind die Ver­ant­wortlichen gekom­men, weil heute Baut­en für 30 bis 40 Jahre kon­stru­iert werden.
Nach erfol­gter Prü­fung dür­fen wed­er Risse, Brüche oder son­stige die Funk­tion beein­trächti­gende Ver­for­mungen, Ver­schleiß oder son­stige Beschädi­gun­gen auftreten.
Der Nach­weis der Eigen­schaft „selb­stschließend“ sowie das „Zusam­men­spie­len“ aller Zube­hörteile wird dann durch Dauer­funk­tion­sprü­fun­gen nach DIN 4102–18 und DIN EN 1191 ermit­telt. Ein­flügelige Drehflügeltüren sind dann beispiel­sweise 200.000 Öff­nungs- und Schließzyklen (Prüfzyklen) zu unterziehen. Ein­flügelige Drehflügelk­lap­pen: 50.000 Prüfzyklen.
Rolltüren und ‑tore sind 10.000 Mal durch die dazuge­höri­gen Ein­rich­tun­gen und Antriebe zu öff­nen und zu schließen.
Europäisch gibt es keine Tren­nung in Tür/Tor/Klappe, zukün­ftig wird in den nationalen Zulas­sun­gen eine Angabe der Zyk­le­nan­zahl (0 bis 1.000.000 Öff­nungs- und Schließzyklen) gemacht.
Rauch­schutz­ab­schlüsse (RSA)
Rauch­schutztüren nach DIN 18095–1 zum Beispiel behin­dern in geschlossen­em Zus­tand den Durchtritt von Rauch in der Art, dass der dahin­ter­liegende Raum im Brand­fall für eine Zeitspanne von etwa zehn Minuten zur Ret­tung von Men­schen ohne Atem­schutz genutzt wer­den kann.
Rauch­schutztüren sind selb­stschließende Türen, Tore und Klap­pen und dazu bes­timmt, im einge­baut­en und geschlosse­nen Zus­tand den Durchtritt von Rauch zu behin­dern (DIN 18095–1).
Rauch­schutztüren nach DIN 18095–1 erfüllen übri­gens die Anforderun­gen an rauchdichte Türen im Sinne der BauG NRW.
Man unter­schei­det „reine“ Rauch­schutz­ab­schlüsse (RS-Abschlüsse) und kom­binierte Feuer- und Rauch­schutz­ab­schlüsse (z.B. T 30-RS-Türen). „RS“ ste­ht hier­bei für Rauchschutz.
Leis­tungsnach­weise
Die Dichtheit von Rauch­schutz­ab­schlüssen ist nach der DIN 18095–2 zu prüfen. Der Durchtritt von Rauch muss bei Druck­d­if­feren­zen zwis­chen 0 und 50 Pa (Pas­cal) sowie ein­er Raumtem­per­atur von rund 200oC (Tem­per­atur der Luft) unter­bun­den oder behin­dert werden.
Die Leck­rate bei ein­flügeli­gen Türen darf nicht größer als 20 m³/h sein.
Die Leck­rate bei zwei­flügeli­gen Türen darf nicht größer als 30 m³/h sein.
Bei „Toren“ ist der Nach­weis nach 18095–3 in den Abmes­sun­gen 3 m x 3 m, in Abhängigkeit von den Prüfer­geb­nis­sen mit­tels Extrap­o­la­tion­sregel bis zu 7,00 m x 4,50 m möglich! Es erfol­gt eine Dauer­funk­tion­sprü­fung nach DIN 4102–18.
Rechtliche Grund­la­gen – Bestandsschutz
Der Begriff „Bestandss­chutz“ ist geset­zlich nicht definiert, wird aber in der Recht­sprechung üblicher­weise verwendet.
Man unter­schei­det zwis­chen pas­sivem Bestandss­chutz und aktivem Bestandss­chutz. Der pas­sive Bestand­schutz wird wie fol­gt definiert:
Beim pas­siv­en Bestandss­chutz wird ein recht­mäßig beste­hen­des Gebäude hin­sichtlich der bish­eri­gen Funk­tion, Nutzung und baulich­er Beschaf­fen­heit vor nachträglichen Anpas­sungsver­lan­gen geschützt.
Zum Beispiel müssen in älteren Gebäu­den einge­baute feuer­hem­mende Türen (Fh-Türen) nicht gegen Türen der Feuer­wider­stand­sklasse T 30 aus­ge­tauscht wer­den, weil die jet­zige Bauord­nung den Ein­bau von T30-Türen fordert.
Prü­fun­gen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen
Zu prüfende Sachver­halte bei all­ge­meinen Prü­fun­gen zur Sich­er­stel­lung der Anforderun­gen § 3 BauO NRW:
  • Zunächst muss ermit­telt wer­den, welche Anforderun­gen an den zu prüfend­en Abschluss gelegt werden.
  • Hier­bei sind die Bau­genehmi­gung und das Brand­schutzkonzept hil­fre­ich. Außer­dem muss eine All­ge­meine Bauamtliche Zulas­sung vorhan­den sein. Anschließend wird ein Abgle­ich mit den Zeich­nun­gen des Her­stellers erfol­gen. Nun wird geprüft, ob der Ein­bau des Bauteils in die vorhan­dene Wand über­haupt zuläs­sig ist.
  • Die Voll­ständigkeit der Kennze­ich­nung wird überprüft.
  • Im Rah­men ein­er Sicht­prü­fung von Tür­blatt und Türzarge wer­den mech­a­nis­che Schä­den und Kor­ro­sion­ss­chä­den aufgedeckt.
  • Es stellt sich nun die Frage: Wie ist die Lage des Tür­blattes in der Zarge; und, ist ein Schließzylin­der vorhanden?
  • Zu prüfen ist auch die Anbringung zusät­zlich­er Vor­rich­tun­gen (zum Beispiel elek­trische Türöffn­er oder Türschließer); beste­ht Zulas­sungskon­for­mität? Beste­ht die ord­nungs­gemäße Funk­tion gegebe­nen­falls vorhan­den­er Schließfolgeregelungen.
  • Sehr wichtig ist natür­lich das selb­ständi­ge Schließen des Abschlusses, gegebe­nen­falls wird eine Kon­trolle der Schließgeschwindigkeit durchge­führt. Die Schloss­falle muss ein­ras­ten. Es erfol­gt im Weit­eren eine Kon­trolle der zuläs­si­gen Spaltbreiten.
  • Wer­den gegebe­nen­falls vorhan­dene Fest­stel­lan­la­gen der all­ge­meinen bauauf­sichtlichen Zulas­sung regelmäßig geprüft und gewartet?
  • Gibt es Beschädi­gun­gen an gegebe­nen­falls notwendi­gen Brand­schut­zleis­ten (dämm­schicht­bildende Baustoffe)?
  • Gibt es Beschädi­gun­gen an gegebe­nen­falls notwendi­gen Gum­midich­tun­gen, oder gibt es Beschädi­gun­gen der Boden­dich­tun­gen bei Rauchschutztüren?
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