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Flucht- und Rettungswege

Brandschutzserie
Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Ret­tungswege sind dazu da, dass man schnell und möglichst unkom­pliziert ein bren­nen­des Haus ver­lassen kann. Sie dienen der Selb­stret­tung, der Frem­dret­tung und schließlich dem Feuer­wehran­griff. Und sie sollen schnell zu find­en, über­sichtlich und frei von Hin­dernissen sein. Diese Folge unser­er Brand­schutzserie will ein paar Fak­ten zu diesen speziellen Wegen vermitteln.

Geset­zliche Grundlagen
Para­graph 33 (1) der Muster­bauord­nung (MBO) schreibt vor: Jede Nutzung­sein­heit mit min­destens einem Aufen­thalt­sraum im Geschoss muss zwei von einan­der unab­hängige Ret­tungswege ins Freie aufweisen oder einen Sicher­heit­strep­pen­raum (zum Beispiel mit Druck­belüf­tung) mit Vorraum.
Para­graph 33 (2) MBO sagt sin­ngemäß: Bei jed­er Nutzung­sein­heit, die nicht zu eben­er Erde liegt, muss der erste Ret­tungsweg über eine notwendi­ge Treppe führen.
Der erste Ret­tungsweg bildet somit den baulichen Ret­tungsweg und muss gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 der Arbeitsstät­ten­verord­nung ständig brand­last­frei gehal­ten wer­den. (Ken­nen Sie das auch, dass im soge­nan­nten „baulichen Ret­tungsweg“ zum Beispiel in Hotels Sitzmö­bel, Gestell­wa­gen mit Reini­gungsmit­teln, Wäschekörbe oder Ähn­lich­es ste­hen? Dies sollte natür­lich nicht sein!)
Türen und Notaus­gänge müssen sich laut § 3 Absatz 1 – Anhang, Abschnitt 2.3 der Arbeitsstät­ten­verord­nung nach außen öff­nen lassen (Kein Men­sch will im Falle ein­er Panik die Tür ins Freie erst ein­mal nach innen aufziehen).
Abschnitt 5.5.2 der Indus­triebau­richtlin­ie (Ind­BauR) besagt. Jed­er Pro­duk­tions- und Lager­raum mit ein­er Fläche von mehr als 200 m² muss min­destens zwei Aus­gänge aufweisen. Schauen Sie sich in Ihrer Fir­ma die Lager- und Pro­duk­tion­sräume mit den oben genan­nten Aus­maßen mal an; soll­ten Sie nur einen Aus­gang ent­deck­en, so sprechen Sie mit Ihrem Brandschutzbeauftragten.
Außer­dem sind nach Abschnitt 2.5.1.3. der Richtlin­ie für die Ausstat­tung und den Betrieb von Straßen­tun­neln (RABT) in Tun­neln Flucht- und Ret­tungswege zu berück­sichti­gen. Diese sind dann auch zu kennze­ich­nen und zu beleucht­en, wobei der Fluchtweg im Verkehrsraum zum Notaus­gang und der Ret­tungsweg vom Notaus­gang direkt oder über sichere Bere­iche ins Freie führt. Bei ein­er Tun­nel­länge von mehr als 400 m sind alle 300 m Notaus-gänge anzuord­nen. Wenn Sie mal durch einen lan­gen Tun­nel fahren, so sehen Sie an der Seite der Fahrbahn eben immer in regelmäßi­gen Abstän­den die Hin­weiss­childer. Glück­licher­weise kann man sich, zumin­d­est in Deutsch­land, auf diese gängige Prax­is verlassen.
Anforderun­gen an Rettungswege
Ret­tungswege sollen der Aus­bre­itung von Feuer und Rauch vor­beu­gen. Sie sollen sog­ar der Entste­hung eines Bran­des vor­beu­gen. Natür­lich sollen sie die Ret­tung von Men­sch und Tier ermöglichen und schließlich wirk­same Löschar­beit­en ermöglichen.
Sie müssen eine gute „Stand­fes­tigkeit“ für die Dauer der Flucht haben. In der Prax­is heißt das, dass sie in F30 oder F90 aus­ge­führt wer­den. Zur Erin­nerung: „F90“ bedeutet, dass das betr­e­f­fende Bauteil einem Feuer min­desten 90 Minuten widersteht.
In Ret­tungswe­gen sollte kein Rauchein­tritt stat­tfind­en. Dies ist bei der Kon­struk­tion von Türen und Öff­nun­gen zu beacht­en. Und sie sind ständig frei zu hal­ten. Sie dür­fen also nicht abgeschlossen wer­den. Nichts ist unan­genehmer, als im Falle eines Bran­des vor einem ver­schlosse­nen Ret­tungsweg zu stehen.
Ret­tungswege müssen dauer­haft gekennze­ich­net sein. Diese Kennze­ich­nung soll eben auch im Dunkeln gut zu sehen sein. Sie muss also im Falle der Dunkel­heit beleuchtet oder nach­leuch­t­end sein. Auf der Messe A+A in Düs­sel­dorf waren zahlre­iche Fir­men zu sehen, die pro­fes­sionelle Nach­leucht­esys­teme entwick­eln und anbi­eten. Elek­trisch beleuchtete Ret­tungswegh­in­weise müssen bei Net­zaus­fall eine aus­re­ichende Sicher­heits­beleuch­tung aufweisen.
Notwendi­ge Flure
Notwendi­ge Flure sind übri­gens Flure, über die Ret­tungswege von Aufen­thalt­sräu­men zu Trep­pen­räu­men notwendi­ger Trep­pen oder zu Aus­gän­gen ins Freie führen. Flure inner­halb von Woh­nun­gen oder anderen Nutzung­sein­heit­en ver­gle­ich­bar­er Größe sind hinge­gen keine notwendi­gen Flure. Gle­ich­es gilt für Flure inner­halb von Nutzung­sein­heit­en, die ein­er Büro- oder Ver­wal­tungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.
Eine notwendi­ge Flur­wand ist nach § 38 BauO NRW gefordert bei ein­er Verbindung vom Aufen­thalt­sraum zur Treppe, und wenn Büro- oder Ver­wal­tung­sein­heit­en größer als 400 m² sind (s. Abb. 1).
Anforderun­gen an notwendi­ge Flure
Die Wände sind in F30 (Sie wis­sen ja jet­zt, was das heißt …), in Kel­lergeschossen sog­ar in F90 zu kon­stru­ieren. Die Ver­glasung in den Wän­den muss mit min­destens F30 aus­ge­führt sein. Verklei­dun­gen, Dämm­stoffe und Unter­deck­en müssen nicht-brennbar sein. Dabei sind raum­ab­schließende Bauteile (eben Wände) bis an die Rohdecke zu führen. Die Unter­deck­en sind bei nicht geschützten Leitungsan­la­gen in F30 durchzuführen. Die Flure müssen, wenn sie länger als 30 Meter sind, durch nicht-abschließbare Rauch­schutztüren unterteilt sein.
Die Boden­beläge müssen min­destens schw­er ent­flamm­bar – bess­er nicht brennbar – sein. Türen – wir sprachen darüber – müssen immer in Fluchtrich­tung „auf­schla­gen“. Die Türen zu den Aufen­thalt­sräu­men müssen dichtschließend sein. Dichtschließend meint: Die Tür muss voll­wandig sein und eine drei­seit­ig umlaufende Dich­tung haben. Türen zu Lager­bere­ichen im Kel­lergeschoss müssen min­destens T30 sein, mit ein­er F30-Ver­glasung. Außer­dem müssen Instal­la­tion­ss­chächte eine geschlossene und nicht brennbare Ober­fläche haben.
Anforderun­gen an notwendi­ge Treppenräume
Sie müssen an der Außen­wand liegen und Fen­ster mit 0,5 m² Fläche haben. Die Wände müssen in F90 (<7m Länge) oder in Bauart ein­er Brand­wand (bei >7m Länge) kon­stru­iert sein. Verklei­dun­gen, Dämm­stoffe, Unter­deck­en etc. müssen nicht-brennbar sein. Es muss ein unmit­tel­bar­er Aus­gang ins Frei vorhan­den sein.
Die tra­gen­den Teile der Trep­pen wer­den in F90 aus­ge­führt; Boden­beläge müssen schw­er­ent­flamm­bar sein.
Die Türen zum notwendi­gen Flur sind rauchdicht und selb­stschließend (DIN 18095). Die Tür zur Nutzung­sein­heit > 200 m² ist in min­destens T30 auszuführen. Auch die Türen zu den „son­sti­gen“ Räu­men sind dichtschließend und selb­stschließend zu realisieren.
Der Trep­pen­raum bedarf ein­er Sicher­heits­beleuch­tung und Entrauchung von 0,5% der Gesamt­fläche. Es dür­fen KEINE Brand­las­ten vorhan­den sein. Und das notwendi­ge Trep­pen­haus muss für den zu erwartenden Verkehr aus­re­ichen bre­it sein. Das ver­langt Zif­fer 2.3 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.
Die Ret­tungsweglänge
Der § 37 der Bauord­nung NRW sagt: Von jed­er Stelle eines Aufen­thalt­sraumes sowie eines Kel­lergeschoss­es muss min­destens ein notwendi­ger Trep­pen­raum oder ein Aus­gang ins Freie in höch­stens 35 m Ent­fer­nung erre­ich­bar sein. Messen Sie das in Ihrem Betrieb mal aus!
Im Kranken­haus darf der Ret­tungsweg laut § 54 BauO NRW – (Son­der­baut­en) sog­ar nur max­i­mal 25 Meter betra­gen. Für Kranken­häuser gilt nach dem­sel­ben Para­graphen eine max­i­male Ret­tungsweglänge von 30 Metern. Bei Ver­samm­lungsstät­ten sind es dann 30 Meter. Am kürzesten darf max­i­mal der Ret­tungsweg bei Räu­men mit explo­sion­s­ge­fährde­ten Stof­fen sein; hier gel­ten zehn Meter bis zum Aus­gang ins Freie.
In ein­er Indus­triehalle mit ein­er Höhe von <5 Metern beträgt der Ret­tungsweg max­i­mal 35 Meter; ist der Raum höher >5m und <10m, so darf die max­i­male Ret­tungsweglänge 50 Meter betragen.
Die Max­i­male Länge des Ret­tungsweges wird übri­gens als Luftlin­ie gemessen, die jedoch nicht durch Bauteile geht. Die tat­säch­liche Lau­flänge beträgt also immer das 1,5‑fache der Entfernung.
Kennze­ich­nung von Rettungswegen
Auch hier wieder eine Verord­nung: Abschnitt 2.3 zum Anhang § 3 Absatz 1 der Arbeitsstät­ten­verord­nung sagt: Flucht- und Ret­tungswege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder einen gesicherten Bere­ich führen und in angemessen­er Form dauer­haft gekennze­ich­net sein.
Türen im Ver­lauf von Ret­tungswe­gen oder Türen von Notaus­gän­gen müssen eben­falls in angemessen­er Form dauer­haft gekennze­ich­net sein – eigentlich logisch.
Die Sicher­heit­sze­ichen müssen dabei jed­erzeit deut­lich erkennbar und dauer­haft ange­bracht wer­den. Sie müssen aus solchen Werk­stof­fen beste­hen, die gegen die Umge­bung­se­in­flüsse am Anbringung­sort wider­stands­fähig sind.
Bei unzure­ichen­der natür­lich­er Beleuch­tung am Anbringung­sort der Sicher­heit­sze­ichen muss die Erkennbarkeit durch kün­stliche Beleuch­tung der Sicher­heit­sze­ichen sichergestellt werden.
Ist auf Grund ander­er Rechtsvorschriften eine Sicher­heits­beleuch­tung nicht erforder­lich, muss auf Ret­tungswe­gen die Erkennbarkeit der dort notwendi­gen Ret­tungsze­ichen durch Ver­wen­dung von lan­gnach­leuch­t­en­den Mate­ri­alien auch bei Aus­fall der All­ge­mein­beleuch­tung für eine bes­timmte Zeit erhal­ten bleiben.
In jed­er Tun­nel­röhre sind ein­seit­ig am Not­ge­hweg – vorzugsweise auf der Seite der Notaus­gänge – Leucht­en anzubrin­gen, die der Fluchtwegkennze­ich­nung und der Brand­not­beleuch­tung dienen. Die Boden­notleuchte ist bei Tun­neln mit ein­er Länge >400 m erforderlich.
Fluchtwegkennze­ich­nung und Brand­notleuchte sind einzeln oder kom­biniert in ein­er Leuchte im Abstand von >25 m bündig in die Tun­nel­wand einzu­lassen. Lässt das Bauw­erk diesen Ein­bau nicht zu, sind alter­na­tiv flache auf die Wand­fläche aufge­set­zte Leucht­en zu ver­wen­den, die nicht in den Verkehrsraum ragen dür­fen und so gestal­tet sein müssen, dass eine Ver­let­zung flüch­t­en­der Per­so­n­en aus­geschlossen ist.
Die Sicher­heitskennze­ich­nung
Wie alles im Leben, sind natür­lich auch die Sicher­heitskennze­ich­nun­gen genormt. Abbil­dung 2 zeigt das Kennze­ichen für den „Ret­tungsweg“ (E13).
Min­dest­lauf­bre­it­en von Treppen
Tabelle 1 nen­nt uns die Min­dest­lauf­bre­it­en für ver­schiedene Szenarien:
Man erken­nt hier schon, dass mit wach­sender Nutzungsin­ten­sität auch die vorgeschriebene Trep­pen­min­dest­lauf­bre­ite erhe­blich steigt. Dies ist zum Beispiel auch bei Paniksi­t­u­a­tio­nen wichtig. Grund­sät­zlich gehen solche Maße in die Pla­nung auch von Fußball­sta­di­en mit ein. Ger­ade hier sind aus­re­ichend bre­ite Trep­pen überlebenswichtig.
Der zweite Rettungsweg
Para­graph 17 (4) der Muster­bauord­nung (MBO) sagt sin­ngemäß. Bei jed­er Nutzung­sein­heit, die nicht zu eben­er Erde liegt, darf der zweite Ret­tungsweg über eine mit Hubret­tungs­geräten der Feuer­wehr erre­ich­bare Stelle der Nutzung­sein­heit führen. Sollte jedoch kein „Ret­tungs­gerät“ vorhan­den sein, so muss ein zweit­er Ret­tungsweg baulich geschaf­fen werden.
Anforderung
Das Fen­ster, aus dem gerettet wer­den soll, muss eine soge­nan­nte Anleit­er­barkeit besitzen und es muss vor allen Din­gen deut­lich erkennbar sein. Das Min­dest­maß des Fen­sters muss 90 cm mal 120 cm sein. Auf der Erde muss eine Auf­stell­fläche für die Hubret­tungs­fahrzeuge gegeben sein, und natür­lich muss ein Sichtkon­takt der vom Brand Betrof­fe­nen zu den Feuer­wehrleuten beste­hen. Abbil­dung 3 zeigt eine typ­is­che Anleit­er­si­t­u­a­tion über den zweit­en Ret­tungsweg (das Fenster).
Die Sicher­heits­beleuch­tung
Nach Zif­fer 2.3 Abs. 1 des Anhangs zur Arb­StättV sind Fluchtwege und Notaus­gänge mit ein­er Sicher­heits­beleuch­tung auszurüsten, wenn das gefahrlose Ver­lassen der Arbeitsstätte bei Aus­fall der All­ge­mein­beleuch­tung nicht mehr gewährleis­tet ist.
Nach Zif­fer 3.4 Abs. 3 eben­da müssen Arbeitsstät­ten, in denen Beschäftigte bei Aus­fall der All­ge­mein­beleuch­tung Unfall­ge­fahren aus­ge­set­zt sind, eine Sicher­heits­beleuch­tung besitzen.
Die Sicher­heits­beleuch­tung ist eine Art der Not­beleuch­tung. Sie schal­tet sich bei Störun­gen der Stromver­sorgung ein und ist bat­teriebe­trieben. Ret­tungswege, Räume und Arbeit­splätze sind dann während betrieblich erforder­lich­er Zeit­en mit ein­er vorgegebe­nen Min­dest­beleuch­tungsstärke beleuchtet.
Die Sicher­heits­beleuch­tung für Ret­tungswege ist eine Beleuch­tung, die Ret­tungswege während der betrieb­ser­forder­lichen Zeit­en mit ein­er vorgeschriebe­nen Min­dest­beleuch­tungsstärke beleuchtet, um das gefahrlose Ver­lassen der Räume oder Anla­gen zu ermöglichen.
Die Sicher­heits­beleuch­tung für Arbeit­splätze mit beson­der­er Gefährdung ist eine Beleuch­tung, die das gefahrlose Been­den notwendi­ger Tätigkeit­en und eben das rasche Ver­lassen des Arbeit­splatzes ermöglicht.
Sie hat eine Ein­schaltverzögerung mit ein­er Zeitspanne, die zwis­chen dem Aus­fall der all­ge­meinen kün­stlichen Beleuch­tung bei Störung der Stromver­sorgung und dem Erre­ichen der erforder­lichen Beleuch­tungsstärke der Sicher­heits­beleuch­tung vergeht.
Thomas Bossel­mann
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