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Gefährdungen kennen und beherrschen

Sicherer Umgang mit Motorsägen
Gefährdungen kennen und beherrschen

War sie zunächst nur das Arbeits­gerät für die Profis im Wald, hat sich die Motorsäge mit­tler­weile als unverzicht­bares Hil­f­s­mit­tel in vie­len Branchen und Pri­vathaushal­ten etabliert. Lei­der wer­den dabei die Gefahren, die beim Umgang mit der Motorsäge auftreten, häu­fig überse­hen oder ignori­ert. Mith­il­fe von tech­nis­chen, organ­isatorischen und per­so­n­en­be­zo­ge­nen Maß­nah­men lassen sich Unfälle jedoch vermeiden.

Peter Enders Bay­erische Wald­bauern­schule Kelheim/Goldberg

Nicht jed­er Unfall ist allein der Bedi­ener­in oder dem Bedi­ener zuzuschreiben. Bevor Beschäftigte eine Motorsäge bedi­enen, hat die Arbeit­ge­berin oder der Arbeit­ge­ber eine Gefährdungs­beurteilung für die infrage kom­menden Tätigkeit­en zu erstellen. Das ist eine zwin­gende Vor­gabe gemäß dem Arbeitss­chutzge­setz und der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift (UVV) GUV-VA1 „Grund­sätze der Präven­tion“. Die Gefährdungs­beurteilung ruht auf mehreren Säulen, die nur gemein­sam wirk­samen Schutz ver­sprechen. Unfal­lver­sicherungsträger und andere Insti­tu­tio­nen stellen diverse Anleitun­gen und Hil­f­s­mit­tel zur Erstel­lung von Gefährdungs­beurteilun­gen zur Ver­fü­gung (siehe Kas­ten „Vorschriften und Regelwerk“).
In jed­er Gefährdungs­beurteilung wer­den, aus­ge­hend von über­ge­ord­neten Gefährdungs­fak­toren, einzelne Risiken ermit­telt, Schutzziele definiert und entsprechende Maß­nah­men beschrieben. Konkret geht es darum, alle Gefährdun­gen, die beim Umgang mit der Motorsäge auftreten kön­nen, zu erken­nen und zu benen­nen. Sehr häu­fig wer­den nur offen­sichtliche Gefahren beschrieben. Dazu gehört beispiel­sweise die Ver­let­zungs­ge­fahr durch die laufende Kette. Lärm und Vibra­tio­nen kön­nen jedoch genau­so zu Schädi­gun­gen führen.
Viele Gefahren wer­den in der Regel nur erkan­nt, wenn der ganze Arbeit­szyk­lus betra­chtet und bew­ertet wird. So kön­nen bere­its beim Trans­port oder Betanken Explo­sions- oder Brandge­fahren durch das Kraft­stof­fgemisch beste­hen. Son­derkraft­stoffe sind Gefahrstoffe, für die eben­falls eine Gefährdungs­beurteilung zu erstellen ist. Weit­ere Risiken kön­nen sich durch Wit­terung­se­in­flüsse und den Ein­satz in einem unüber­sichtlichen, rutschi­gen oder steilen Gelände ergeben. Organ­i­sa­tion­s­män­gel wie fehlende und unge­naue Arbeit­saufträge, unzure­ichende Aus­bil­dung und Wartung oder ver­al­tete Geräte bergen eben­so Risiken.
Diese Beispiele machen deut­lich, welche Ver­ant­wor­tung Vorge­set­zten obliegt, bevor über­haupt mit der Arbeit begonnen wer­den kann.
Aus der Gefährdungser­mit­tlung müssen regelmäßig Maß­nah­men zur Erre­ichung der Schutzziele abgeleit­et wer­den. Eine Maß­nahme ist beispiel­sweise die Erstel­lung ein­er Betrieb­san­weisung, in der alle Vor­gaben, die beim Umgang mit der Motorsäge zu beacht­en sind, zusam­mengestellt wer­den. Vor Auf­nahme der Tätigkeit und in regelmäßi­gen Abstän­den − min­destens jährlich − sind dann die Arbeit­nehmenden entsprechend zu unterweisen.
Vor­gaben hierzu find­en sich zum Beispiel in der UVV GUV‑V A1, in der Gefahrstof­fverord­nung, der Biostof­fverord­nung und derBetriebssicherheitsverordnung.
Anforderun­gen an die Beschäftigten
Das Regel­w­erk schreibt vor, dass nur geeignete und befähigte Per­so­n­en mit der Motorsäge arbeit­en dür­fen. Betrieb­särzte stellen die kör­per­liche Eig­nung fest. Die erforder­liche fach­liche Eig­nung kann durch eine entsprechende Beruf­saus­bil­dung oder durch Fort­bil­dung erwor­ben wer­den. Hin­weise über den Min­des­tum­fang der Fort­bil­dung gibt beispiel­sweise die GUV-Infor­ma­tion 8624 „Aus­bil­dung – Arbeit­en mit der Motorsäge“. Die Beschäftigten müssen die ange­ord­neten Maß­nah­men zur Gefahren­ab­wehr befol­gen und ihrer­seits durch umsichtiges Ver­hal­ten zum sicheren Arbeitsablauf beitragen.
Anforderun­gen an die tech­nis­che Ausstattung
Hinzu kommt, dass die Ausstat­tung der Arbeitsmit­tel allen aktuellen Sicher­heit­san­forderun­gen zu genü­gen hat. Dies bet­rifft sowohl die Motorsäge (siehe Abb. oben) selb­st als auch Werkzeuge, wie beispiel­sweise Keile, Äxte oder Fäll­he­ber. Maschi­nen, bei denen nicht alle Sicher­heit­sein­rich­tun­gen vorhan­den sind, dür­fen nicht zum Ein­satz kom­men und müssen aus­ge­tauscht werden.
Vor jedem Ein­satz sind der ord­nungs­gemäße Zus­tand und die Funk­tions­fähigkeit der Sicher­heit­sein­rich­tun­gen zu über­prüfen. Darüber hin­aus bedarf es ein­er regelmäßi­gen Wartung und Pflege der Motorsäge. Dabei sind die Angaben in der Bedi­enungsan­leitung unbe­d­ingt zu beacht­en. Fol­gende Arbeitss­chritte sind vor jedem Ein­satz abzuhaken:
  • Luftfilter/Vorfilter und Ver­gaserumge­bung reinigen
  • Kette über­prüfen und gegebe­nen­falls schär­fen und spannen
  • Schw­ert­nut mit Nutkratzer oder Druck­luft reini­gen, Ölein­tritts­bohrung bei­d­seit­ig säu­bern, Grat ent­fer­nen, Stell­probe machen, Schw­ert beim Wieder­au­fle­gen wenden
  • Ent­fer­nen von Harz und Säge­mehl. Hier­bei ins­beson­dere die Kühlrip­pen, das Anwer­fer­ge­häuse sowie die Innen­seite der Ket­ten­rad­ab­deck­ung reinigen
Anforderun­gen an die Per­sön­liche Schutzausrüstung
Auch bei sicher­heit­stech­nisch ein­wand­freien Motorsä­gen ist es nicht auszuschließen, dass es durch die Motorsäge selb­st oder den Arbeits­ge­gen­stand (Baum, Ast) zu vielfälti­gen Gefährdun­gen kom­men kann. Deshalb muss der Betrieb per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung zur Ver­fü­gung stellen. Diese beste­ht bei Arbeit­en mit der Motorsäge aus einem Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, ein­er Arbeit­s­jacke, Arbeit­shand­schuhen, Sicher­heitss­chuhen und ein­er Schnittschutzhose (siehe Abb. linke Seite). Bei let­zter­er reduziert die im vorderen Bere­ich eingear­beit­ete Schnittschutzein­lage die Ver­let­zun­gen nach Unfällen. Gerät die Ket­ten­säge in Berührung mit der Hose, wick­eln sich die lan­gen, feinen und reißfesten Fäden der Schnittschutzein­lage sofort um das Antrieb­srad der Motorsäge und brin­gen die Kette sogle­ich zum stehen.
Bei der Beschaf­fung von Schutzk­lei­dung ist darauf zu acht­en, dass eine EG-Kon­for­mität­serk­lärung, eine CE-Kennze­ich­nung sowie die Kennze­ich­nung mit den gülti­gen EN-Nor­men vor­liegen. Darüber hin­aus bestätigt das Prüfze­ichen des Kura­to­ri­ums für Wal­dar­beit und Forsttech­nik e.V. (KWF-Prüfze­ichen) die getestete Gebrauch­stauglichkeit für den jew­eili­gen Ein­satzz­weck. Arbeitss­chuhe oder ‑stiefel müssen mit ein­er Schnittschutzein­lage aus­ges­tat­tet sein. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung zu tra­gen und regelmäßig auf ihren ord­nungs­gemäßen Zus­tand zu prüfen. Beschädigte Schutzaus­rüs­tung ist umge­hend auszu­tauschen, Helme spätestens nach vier Jahren.

Vorschriften und Regelwerk
  • Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG)
  • Gefahrstof­fverord­nung
  • Biostof­fverord­nung
  • Betrieb­ssicher­heitsverord­nung
  • Tech­nis­che Regel für Betrieb­ssicher­heit 1111. Gefährdungs­beurteilung und sicher­heit­stech­nis­che Bewertung
  • Unfal­lver­hü­tungsvorschrift (DGUV Vorschrift 1) „Grund­sätze der Prävention“
  • GUV‑R 193 „Benutzung von Kopfschutz“
  • GUV‑R 2114 „Wal­dar­beit­en“
  • GUV‑I 8624 „Aus­bil­dung – Arbeit­en mit der Motorsäge“
  • GUV‑I 8700 „Gefährdungs- und Belas­tungs-Kat­a­log. Beurteilung von Gefährdun­gen und Belas­tun­gen am Arbeitsplatz“
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