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Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz – vier Urteile und ein Dutzend verantwortliche Personen

Praxiskongress Recht am 10. Dezember 2019
Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz – vier Urteile und ein Dutzend verantwortliche Personen

Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz – vier Urteile und ein Dutzend verantwortliche Personen
Foto: zolnierek, fotolia.com

Recht­san­walt Dr. Thomas Wilrich, Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen,  referiert am 10. Dezem­ber 2019 in Hei­del­berg beim “2. Praxiskongress Recht” über das The­ma “Haf­tung und Ver­ant­wor­tung im Arbeitss­chutz – vier Urteile und ein Dutzend ver­ant­wortliche Personen”: 

Juris­tisch gese­hen heißt Ver­ant­wor­tung „Antwort geben“: Es han­delt sich um eine Rechen­schaft­spflicht. Nach einem Arbeit­sun­fall wird vor allem danach gefragt, warum bes­timmte Unternehmensmi­tar­beit­er in bes­timmten Sit­u­a­tio­nen bes­timmte Hand­lun­gen unter­lassen haben, die den Schaden hät­ten ver­hin­dern kön­nen. Wer ist wann und inwieweit mit welchen Haf­tungs­fol­gen für welche Sicher­heits­maß­nah­men zuständig?

Der Vor­trag von Recht­san­walt Dr. Thomas Wilrich wid­met sich anhand von vier Gericht­surteilen etwa einem Dutzend ganz unter­schiedlich­er ver­ant­wortlich­er Per­so­n­en – vom Geschäfts­führer über Betriebs- und Abteilungsleit­er, Meis­ter und „ein­fache“ Arbeit­nehmer, die in der „Unternehmen­shier­ar­chie“ (Lin­ie) Führungs- oder Sorgfalt­spflicht­en über­nom­men haben, bis bin zu Beratern und Unter­stützern („Stab­s­funk­tion“) und sog­ar Sicherheitsbeauftragten.

Eines der vier besproch­enen Gericht­surteile ist ein Strafver­fahren nach einem tödlichen Arbeit­sun­fall in Ils­feld bei Heil­bronn gegen den aus­führen­den Gabel­sta­pler­fahrer, einen Sicher­heits­beauf­tragten und den Fir­men­vor­stand. Dabei geht es in der Darstel­lung des Geschehens zuweilen durcheinan­der: Während Medi­en bericht­en, der Sicher­heits­beauf­tragte sei als „Sicher­heitschef“ ver­ant­wortlich, heißt es im erstin­stan­zlichen Gericht­surteil, der Sicher­heits­beauf­tragte sei für die Durch­set­zung der Sicher­heits­maß­nah­men zuständig. Thomas Wilrich klärt darüber auf, was genau hin­ter solchen Äußerun­gen steckt.

 

Foto: pri­vat

 

 

 

 

Recht­san­walt Dr. Thomas Wilrich, Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen

 

 

Der  “Praxiskongress Recht” wird von den Fachzeitschriften „Sicher­heitsin­ge­nieur“ und „Sicher­heits­beauf­tragter“ in Zusam­me­nar­beit mit der Si-Akademie organisiert.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen und das Online-Anmelde­for­mu­lar find­en Sie hier.

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