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Sehr geehrter Herr Naumann,
mit Bezug auf den Artikel „Sicher unterm Hochregal“ in der Fachzeitschrift „Sicherheitsbeauftragter 5/2013“ und aufgrund von Eingaben Betroffener hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgestellt, dass in Fachkreisen oftmals Verunsicherung in der Bewertung besteht, ob Regale Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind oder nicht. Dies veranlasst mich, Ihnen die Position des BMAS zu dieser Fragestellung mitzuteilen.
Im Gegensatz zu Regalen, die über technische Einrichtungen zur Regalbedienung verfügen, sind nach dem Verständnis des BMAS einfache ortsfeste Regalsysteme (z. B. handelsübliche Bücherregale) keine Arbeitsmittel. Sie gehören in der Regel zur Einrichtung einer Arbeitsstätte und müssen zumindest den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes genügen.
Bei der Vielzahl der marktüblichen Regaltypen kann vom BMAS nicht generell beurteilt werden, ob es sich im Einzelnen um Arbeitsmittel handelt, und ob diese folglich in den Regelungsbereich der BetrSichV fallen. Die Bewertung muss im konkreten Fall vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Dieser hat dann auch zu entscheiden, ob und ggf. welche Prüfungen nach § 10 BetrSichV notwendig sind. Allerdings legt der Gesetzgeber nicht fest, dass die Prüfung alle zwölf Monate oder durch einen geprüften Regalinspekteur durchzuführen ist. Diese Aussage im Beitrag „Sicher unterm Hochregal“ in Heft 5/2013 der Zeitschrift Sicherheitsbeauftragter ist nicht zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Arnold Jerusalem
BMAS
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