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Mit Gefährdungen sicher umgehen

Arbeitsplatz Schwimmbad, Teil 1
Mit Gefährdungen sicher umgehen

Beschäftigte in Bädern tra­gen eine hohe Ver­ant­wor­tung und sind vielfälti­gen Gefährdun­gen aus­ge­set­zt. Wie Sie vor­beu­gen kön­nen, behan­delt ein mehrteiliger Beitrag zum Arbeit­splatz Schwimm­bad. Der erste Teil informiert über Schutz­maß­nah­men beim Chlor­gas­flaschen­wech­sel, bei der Reini­gung und Desin­fek­tion von Beck­enumgän­gen und beim Arbeit­en in Schwallwasserbehältern.

Uli Koch Unfal­lka­sse Nordrhein-Westfalen

Beim Betrieb von Chlor­gasan­la­gen, beson­ders beim Chlor­gas­flaschen­wech­sel, kann es durch Leck­a­gen an Ver­schraubun­gen und Anschlussteilen zu einem Chlor­gasaus­tritt kom­men. Da Chlor ein Atemgift ist, beste­ht Vergif­tungs­ge­fahr. Beschäftigte sind auch der Gefahr von Quetschun­gen aus­ge­set­zt, wenn Chlor­gas­flaschen beim Trans­port oder durch ungesicherte Auf­be­wahrung umstürzen.
Chlor­gas­räume müssen durch ein geeignetes Chlor­gaswarngerät mit akustis­ch­er und optis­ch­er Sig­nal­ge­bung überwacht wer­den. Ein Chlor­gas­flaschen­wech­sel darf niemals ohne Atem­schutzgerät (Voll­maske oder gebläse­un­ter­stütztes Fil­terg­erät mit Kom­bi­na­tions­fil­ter B2P2) vorgenom­men wer­den. Hierzu muss vorher der Kom­bi­na­tions­fil­ter ein­er Sicht­prü­fung unter­zo­gen wer­den. Wenn er länger als sechs Monate in Gebrauch oder die max­i­male Lager­dauer über­schrit­ten ist, muss der Fil­ter erset­zt wer­den. Im Chlor­gas­raum sollte das blaue Atem­schutzge­bot­sze­ichen an das Anle­gen der Atem­schutzvoll­maske beim Flaschen­wech­sel erin­nern. Nach­dem die Atem­schutzvoll­maske über den Kopf und die Bän­der gle­ich­mäßig straff gezo­gen sind, ist eine Dichtheit­sprü­fung durchzuführen.
Zum Chlor­gas­flaschen­wech­sel soll­ten die Mitar­beit­er langärmelige Klei­dung, Schutzhand­schuhe und Schutzschuhe (Sicher­heitss­chuhe Schutzkat­e­gorie mind. S1) tra­gen. Nach jedem Flaschen­wech­sel ist die Dichtheit der Anschlüsse durch einen Leck­agetest mit Ammo­ni­ak zu prüfen. Volle oder auch leere Chlor­gas­flaschen dür­fen nicht ungesichert im Raum ste­hen. Hier soll­ten Einzelflaschen­hal­terun­gen durch Bügel oder Ket­ten zum Ein­satz kom­men. Bei leeren und vollen nicht angeschlosse­nen Chlor­gas­flaschen sind Ven­tilschutzkap­pen zu benutzen und fest anzuziehen.

Gefahr an Beckenumgängen

Beck­enumgänge sind im All­ge­meinen gut über­schaubar und eben. Deshalb sind Gefährdun­gen oft schw­er­er wahrzunehmen als in anderen Bere­ichen. Ein­fache Wasser­ansamm­lun­gen, Stolperge­fahr durch herum­liegende Schläuche oder elek­trische Verbindungsleitun­gen sowie elek­trische Gefährdun­gen kön­nen zu schw­eren Schädi­gun­gen führen. Darüber hin­aus kann die Haut der Beschäftigten bei Reini­gungs- und Desin­fek­tion­sar­beit­en stark belastet wer­den. Der Betrieb­sarzt ist in der Lage, Gesund­heitsstörun­gen, wie zum Beispiel Hautschä­den, früh zu erken­nen und indi­vidu­ell zu berat­en. Der Hautschutz ist ein wichtiger Bestandteil der arbeitsmedi­zinis­chen Vorsorge.

PSA schützt Haut und Augen

Bei Arbeit­en im feucht­en Milieu ist die Benutzung von per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung von beson­der­er Bedeu­tung. Sie beste­ht in den meis­ten Fällen aus Stulpen­schutzhand­schuhen, Gum­mistiefeln und zum Beispiel bei Umfül­lar­beit­en von Reini­gungsmit­teln noch aus einem Augen- oder Gesichtss­chutz und ein­er Schutzschürze.
Auch der länger dauernde oder ständig wieder­holte Kon­takt mit Wass­er sowie das häu­fige Tra­gen von flüs­sigkeits­dicht­en Schutzhand­schuhen kön­nen haut­be­las­tend oder sog­ar ‑gefährdend sein. Deshalb sind vor Auf­nahme der Tätigkeit geeignete Hautschutzmit­tel zu benutzen. Nähere Hin­weise hierzu enthält der Hautschutz­plan, der für die Beschäftigten gut sicht­bar aus­ge­hängt sein soll. Weit­er­hin ist es wichtig, Stolper­stellen zu ver­mei­den. Bevor Mitar­beit­er mit der eigentlichen Tätigkeit begin­nen, müssen sie zunächst poten­zielle Unfall­herde, wie herum­liegende Schläuche oder elek­trische Verbindungsleitun­gen, beseit­i­gen. Im Anschluss daran kön­nen Wasser­ansamm­lun­gen mit Hil­fe eines Abziehers abge­zo­gen werden.
Beim Ein­satz von Reini­gungs- und Desin­fek­tion­s­mit­teln kommt es auch auf die richtige Auswahl und Dosierung an. Die angegebene Dosier­menge sollte nicht über­schrit­ten wer­den. Grund­sät­zlich sollte mech­a­nis­chen Reini­gungsver­fahren vor chemis­chen den Vorzug gegeben werden.

Schwallwasserbehälter: Sicherer Einstieg muss möglich sein

Bei Reini­gungsar­beit­en in Schwall­wasser­be­häl­tern sind Beschäftigte zahlre­ichen Gefährdun­gen aus­ge­set­zt, die unter anderem auch durch bauliche Gegeben­heit­en verur­sacht wer­den, wie zum Beispiel zu kleine oder auch ungün­stig ange­brachte Ein­stiegsöff­nun­gen. Aber auch Wandöff­nun­gen, die durch Rohrleitun­gen oder Pumpen nicht zugänglich sind oder Deck­enöff­nun­gen mit zu geringem Freiraum, erschw­eren den Ein­stieg und bei ein­er Unfall­si­t­u­a­tion die Rettung.
Den entleerten Wasser­be­häl­ter kön­nen die Beschäftigten nur sich­er reini­gen, wenn sie adäquate per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung tra­gen. Dazu gehören, je nach­dem wie es in der Gefährdungs­beurteilung fest­gelet ist, ein durchge­hen­der geschlossen­er Schutzanzug, Stulpen­hand­schuhe aus geeigneten Mate­ri­alien, je nach ver­wen­de­ten Reini­gungs- und Desin­fek­tion­s­mit­teln, sowie geeignete Gum­mistiefel. Wichtig ist auch, dass die Beschäftigten ein geeignetes Atem­schutzgerät tra­gen, abhängig von der Gefahrstof­fkonzen­tra­tion, von biol­o­gis­chen Gefährdun­gen oder vom Sauer­stof­fge­halt. Zum Ein­satz kön­nen hier­bei entwed­er eine Atem­schutzvoll­maske mit Kom­bi­na­tions­fil­ter B2P2 oder ein von der Umge­bungsluft unab­hängiges Atem­schutzgerät kommen.
Darüber hin­aus gilt der Absicherung von elek­trischen Betrieb­smit­teln, die die Beschäftigten bei der Reini­gungstätigkeit benutzen sollen, eine erhöhte Aufmerk­samkeit. Isolierun­gen sind hier beson­ders wichtig und gewährleis­ten, dass Beschäftigte unter Span­nung ste­hende Teile nicht berühren kön­nen. Elek­trische Arbeitsmit­tel dür­fen niemals direkt an das 230-Volt-Netz angeschlossen wer­den. Aus Sicher­heits­grün­den ist immer ein zwis­chengeschal­teter Tren­ntrafo oder Schutzk­leinspan­nung mit 24 Volt bei Wech­sel­strom oder 42 Volt bei Gle­ich­strom zu benutzen.
Vor dem Ein­steigen in Schwall­wasser­be­häl­ter muss eine mögliche Gefahrstof­fkonzen­tra­tion beziehungsweise der Sauer­stof­fge­halt ermit­telt wer­den. Falls eine gesund­heitss­chädliche Atmo­sphäre vor­liegt, muss der Behäl­ter belüftet wer­den. Danach muss die Atmo­sphäre erneut über­prüft werden.
Erst bei unbe­den­klich­er Atmo­sphäre ist ein Ein­steigen gefahr­los möglich.
In Schwall­wasser­be­häl­ter dür­fen Beschäftigte niemals alleine ein­steigen. Eine zweite Per­son muss immer in Ruf- beziehungsweise Sichtweite außer­halb des Behäl­ters zur Ver­fü­gung ste­hen. Um auch für einen Not­fall gerüstet zu sein, muss sich eine Ret­tungsaus­rüs­tung vor Ort befind­en. In regelmäßi­gen Abstän­den sind Ret­tungsübun­gen durchzuführen.

Vorschriften und Regelwerke
    • Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG)
    • Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge (ArbMedVV)
    • DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Prävention“
    • DGUV Regel 107–001 „Betrieb von Bädern“
    • DGUV Infor­ma­tion 207–020 „DVD Arbeit­splatz Schwimmbad“

Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei der arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge unter­schei­det man zwis­chen Pflicht‑, Ange­bots- und Wun­schvor­sorge. Eine Pflichtvor­sorge ist unter anderem dann angezeigt, wenn Fachangestelle regelmäßig vier Stun­den oder mehr pro Tag mit Feuchtar­beit­en beschäftigt sind. Von ein­er Ange­botsvor­sorge spricht man, wenn Feuchtar­beit mehr als zwei, jedoch weniger als vier Stun­den pro Tag in Anspruch nimmt. Weit­er­hin hat der Unternehmer den Beschäftigten regelmäßig arbeitsmedi­zinis­che Wun­schvor­sor­gen zu ermöglichen, falls mit einem Gesund­heitss­chaden zu rech­nen ist.

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen
Nach dem Arbeitss­chutzge­setz und der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ muss der Unternehmer, also der Bad­be­treiber, eine Gefährdungs­beurteilung durch­führen, diese doku­men­tieren sowie an sich ändernde Bedin­gun­gen anpassen. Bei ihrer Erstel­lung soll­ten sicher­heit­stech­nis­che und medi­zinis­che Fachkräfte, die Per­son­alvertre­tung, Sicher­heits­beauf­tragte sowie Beschäftigte dem Unternehmer bera­tend zur Seite ste­hen. Die Gefährdungs­beurteilung kann nach Arbeits­bere­ichen oder nach Art der Tätigkeit durchge­führt wer­den. Im Ergeb­nis ist es wichtig, dass sämtliche Tätigkeit­en an allen Arbeit­splätzen abge­bildet wer­den. Bei gle­ichar­ti­gen Arbeits­be­din­gun­gen ist die Beurteilung eines Arbeit­splatzes oder ein­er Tätigkeit aus­re­ichend. Die Beschäftigten dür­fen ihre Arbeit erst dann aufnehmen, wenn die Gefährdungs­beurteilung vor­liegt und die erforder­lichen Maß­nah­men umge­set­zt wur­den. Sie ist regelmäßig zu aktu­al­isieren. Es empfehlen sich jährliche Zeit­in­ter­valle, die den Unter­weisungs­fris­ten angepasst sind. Auf Grund­lage der Ergeb­nisse der Gefährdungs­beurteilung muss der Unternehmer die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdun­gen und die ein­geleit­eten Maß­nah­men unter­weisen. Als Unter­weisungs­grund­lage dienen auch Betrieb­san­weisun­gen, die dann zu erstellen sind, wenn Tätigkeit­en zu beson­deren Gefährdun­gen führen kön­nen. Die Unter­weisung muss min­destens ein­mal jährlich erfol­gen, erforder­lichen­falls auch in kürz­eren Abstän­den, zum Beispiel bei Änderun­gen von Arbeitsabläufen und ‑ver­fahren. Sie ist zu doku­men­tieren und von den Unter­wiese­nen gegenzuzeichnen.
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