Beschäftigte in Bädern tragen eine hohe Verantwortung und sind vielfältigen Gefährdungen ausgesetzt. Wie Sie vorbeugen können, behandelt ein mehrteiliger Beitrag zum Arbeitsplatz Schwimmbad. Der erste Teil informiert über Schutzmaßnahmen beim Chlorgasflaschenwechsel, bei der Reinigung und Desinfektion von Beckenumgängen und beim Arbeiten in Schwallwasserbehältern.
Uli Koch Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Beim Betrieb von Chlorgasanlagen, besonders beim Chlorgasflaschenwechsel, kann es durch Leckagen an Verschraubungen und Anschlussteilen zu einem Chlorgasaustritt kommen. Da Chlor ein Atemgift ist, besteht Vergiftungsgefahr. Beschäftigte sind auch der Gefahr von Quetschungen ausgesetzt, wenn Chlorgasflaschen beim Transport oder durch ungesicherte Aufbewahrung umstürzen.
Chlorgasräume müssen durch ein geeignetes Chlorgaswarngerät mit akustischer und optischer Signalgebung überwacht werden. Ein Chlorgasflaschenwechsel darf niemals ohne Atemschutzgerät (Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2) vorgenommen werden. Hierzu muss vorher der Kombinationsfilter einer Sichtprüfung unterzogen werden. Wenn er länger als sechs Monate in Gebrauch oder die maximale Lagerdauer überschritten ist, muss der Filter ersetzt werden. Im Chlorgasraum sollte das blaue Atemschutzgebotszeichen an das Anlegen der Atemschutzvollmaske beim Flaschenwechsel erinnern. Nachdem die Atemschutzvollmaske über den Kopf und die Bänder gleichmäßig straff gezogen sind, ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.
Zum Chlorgasflaschenwechsel sollten die Mitarbeiter langärmelige Kleidung, Schutzhandschuhe und Schutzschuhe (Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1) tragen. Nach jedem Flaschenwechsel ist die Dichtheit der Anschlüsse durch einen Leckagetest mit Ammoniak zu prüfen. Volle oder auch leere Chlorgasflaschen dürfen nicht ungesichert im Raum stehen. Hier sollten Einzelflaschenhalterungen durch Bügel oder Ketten zum Einsatz kommen. Bei leeren und vollen nicht angeschlossenen Chlorgasflaschen sind Ventilschutzkappen zu benutzen und fest anzuziehen.
Gefahr an Beckenumgängen
Beckenumgänge sind im Allgemeinen gut überschaubar und eben. Deshalb sind Gefährdungen oft schwerer wahrzunehmen als in anderen Bereichen. Einfache Wasseransammlungen, Stolpergefahr durch herumliegende Schläuche oder elektrische Verbindungsleitungen sowie elektrische Gefährdungen können zu schweren Schädigungen führen. Darüber hinaus kann die Haut der Beschäftigten bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten stark belastet werden. Der Betriebsarzt ist in der Lage, Gesundheitsstörungen, wie zum Beispiel Hautschäden, früh zu erkennen und individuell zu beraten. Der Hautschutz ist ein wichtiger Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
PSA schützt Haut und Augen
Bei Arbeiten im feuchten Milieu ist die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung von besonderer Bedeutung. Sie besteht in den meisten Fällen aus Stulpenschutzhandschuhen, Gummistiefeln und zum Beispiel bei Umfüllarbeiten von Reinigungsmitteln noch aus einem Augen- oder Gesichtsschutz und einer Schutzschürze.
Auch der länger dauernde oder ständig wiederholte Kontakt mit Wasser sowie das häufige Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen können hautbelastend oder sogar ‑gefährdend sein. Deshalb sind vor Aufnahme der Tätigkeit geeignete Hautschutzmittel zu benutzen. Nähere Hinweise hierzu enthält der Hautschutzplan, der für die Beschäftigten gut sichtbar ausgehängt sein soll. Weiterhin ist es wichtig, Stolperstellen zu vermeiden. Bevor Mitarbeiter mit der eigentlichen Tätigkeit beginnen, müssen sie zunächst potenzielle Unfallherde, wie herumliegende Schläuche oder elektrische Verbindungsleitungen, beseitigen. Im Anschluss daran können Wasseransammlungen mit Hilfe eines Abziehers abgezogen werden.
Beim Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln kommt es auch auf die richtige Auswahl und Dosierung an. Die angegebene Dosiermenge sollte nicht überschritten werden. Grundsätzlich sollte mechanischen Reinigungsverfahren vor chemischen den Vorzug gegeben werden.
Schwallwasserbehälter: Sicherer Einstieg muss möglich sein
Bei Reinigungsarbeiten in Schwallwasserbehältern sind Beschäftigte zahlreichen Gefährdungen ausgesetzt, die unter anderem auch durch bauliche Gegebenheiten verursacht werden, wie zum Beispiel zu kleine oder auch ungünstig angebrachte Einstiegsöffnungen. Aber auch Wandöffnungen, die durch Rohrleitungen oder Pumpen nicht zugänglich sind oder Deckenöffnungen mit zu geringem Freiraum, erschweren den Einstieg und bei einer Unfallsituation die Rettung.
Den entleerten Wasserbehälter können die Beschäftigten nur sicher reinigen, wenn sie adäquate persönliche Schutzausrüstung tragen. Dazu gehören, je nachdem wie es in der Gefährdungsbeurteilung festgelet ist, ein durchgehender geschlossener Schutzanzug, Stulpenhandschuhe aus geeigneten Materialien, je nach verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, sowie geeignete Gummistiefel. Wichtig ist auch, dass die Beschäftigten ein geeignetes Atemschutzgerät tragen, abhängig von der Gefahrstoffkonzentration, von biologischen Gefährdungen oder vom Sauerstoffgehalt. Zum Einsatz können hierbei entweder eine Atemschutzvollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät kommen.
Darüber hinaus gilt der Absicherung von elektrischen Betriebsmitteln, die die Beschäftigten bei der Reinigungstätigkeit benutzen sollen, eine erhöhte Aufmerksamkeit. Isolierungen sind hier besonders wichtig und gewährleisten, dass Beschäftigte unter Spannung stehende Teile nicht berühren können. Elektrische Arbeitsmittel dürfen niemals direkt an das 230-Volt-Netz angeschlossen werden. Aus Sicherheitsgründen ist immer ein zwischengeschalteter Trenntrafo oder Schutzkleinspannung mit 24 Volt bei Wechselstrom oder 42 Volt bei Gleichstrom zu benutzen.
Vor dem Einsteigen in Schwallwasserbehälter muss eine mögliche Gefahrstoffkonzentration beziehungsweise der Sauerstoffgehalt ermittelt werden. Falls eine gesundheitsschädliche Atmosphäre vorliegt, muss der Behälter belüftet werden. Danach muss die Atmosphäre erneut überprüft werden.
Erst bei unbedenklicher Atmosphäre ist ein Einsteigen gefahrlos möglich.
In Schwallwasserbehälter dürfen Beschäftigte niemals alleine einsteigen. Eine zweite Person muss immer in Ruf- beziehungsweise Sichtweite außerhalb des Behälters zur Verfügung stehen. Um auch für einen Notfall gerüstet zu sein, muss sich eine Rettungsausrüstung vor Ort befinden. In regelmäßigen Abständen sind Rettungsübungen durchzuführen.
Vorschriften und Regelwerke
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- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Regel 107–001 „Betrieb von Bädern“
- DGUV Information 207–020 „DVD Arbeitsplatz Schwimmbad“
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet man zwischen Pflicht‑, Angebots- und Wunschvorsorge. Eine Pflichtvorsorge ist unter anderem dann angezeigt, wenn Fachangestelle regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Tag mit Feuchtarbeiten beschäftigt sind. Von einer Angebotsvorsorge spricht man, wenn Feuchtarbeit mehr als zwei, jedoch weniger als vier Stunden pro Tag in Anspruch nimmt. Weiterhin hat der Unternehmer den Beschäftigten regelmäßig arbeitsmedizinische Wunschvorsorgen zu ermöglichen, falls mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ muss der Unternehmer, also der Badbetreiber, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, diese dokumentieren sowie an sich ändernde Bedingungen anpassen. Bei ihrer Erstellung sollten sicherheitstechnische und medizinische Fachkräfte, die Personalvertretung, Sicherheitsbeauftragte sowie Beschäftigte dem Unternehmer beratend zur Seite stehen. Die Gefährdungsbeurteilung kann nach Arbeitsbereichen oder nach Art der Tätigkeit durchgeführt werden. Im Ergebnis ist es wichtig, dass sämtliche Tätigkeiten an allen Arbeitsplätzen abgebildet werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Beschäftigten dürfen ihre Arbeit erst dann aufnehmen, wenn die Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt wurden. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren. Es empfehlen sich jährliche Zeitintervalle, die den Unterweisungsfristen angepasst sind. Auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer die Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die eingeleiteten Maßnahmen unterweisen. Als Unterweisungsgrundlage dienen auch Betriebsanweisungen, die dann zu erstellen sind, wenn Tätigkeiten zu besonderen Gefährdungen führen können. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, erforderlichenfalls auch in kürzeren Abständen, zum Beispiel bei Änderungen von Arbeitsabläufen und ‑verfahren. Sie ist zu dokumentieren und von den Unterwiesenen gegenzuzeichnen.
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