Mangelnde Standfestigkeit ist die häufigste Unfallursache beim Einsatz von Leitern. Zum 1. Januar 2018 trat nun die überarbeitete Leiternorm DIN EN 131 in Kraft, die genau hier Abhilfe schaffen soll. Die wichtigste Änderung der neuen Norm betrifft alle tragbaren Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über drei Metern. Diese müssen in Zukunft eine größere Standbreite aufweisen, entweder durch eine Quertraverse oder durch eine sogenannte konische Bauweise. Von der Norm betroffen sind auch Mehrzweckleitern mit einem aufgesetzten Schiebeleiterteil.
Ist dieses länger als drei Meter, darf es nur von der Leiter trennbar sein, wenn es mit einer Traverse ausgestattet ist, die die neuen Standbreiten-Anforderung erfüllt. „Allerdings besteht in der Praxis die Gefahr, dass die Extra-Traverse als zusätzliche Standfläche benutzt wird. Das wiederum kann Unfälle begünstigen. Hierauf verweist die Norm mit einer ‧Nutzungseinschränkung hin“, erläutert Thomas Jacob von der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik. ‧Eine weitere Neuerung ist die Unterteilung von Leitern in zwei Nutzungsgruppen: Leitern für den gewerblichen und Leitern für den privaten Gebrauch. Entsprechende Piktogramme sorgen für die sichtbare Klassifizierung.
Ältere Leitermodelle, die nicht der ‧aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für den entsprechenden Arbeitsauftrag gewährleistet ist. „Nur weil Produkte mit einem höheren Sicherheitsgrad zur Verfügung stehen, bedeutet das nicht, dass die anderen Produkte verboten sind. Wenn eine Leiter zum Zeitpunkt des ‧Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie auch nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift verwendet werden“, erklärt Jacob.
Alle Betriebe müssen Gefährdungsbeurteilungen ihrer Arbeitsmittel erstellen. „Sollte dabei herauskommen, dass die Standsicherheit der Leitern nicht gewährleistet ist, empfiehlt die DGUV – je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung – die entsprechenden Leitern mit einer ‧Traverse nachzurüsten“, sagt Jacob. Für die Prüfung muss das Unternehmen sogenannte befähigte Personen beauftragen, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und Schulung das Knowhow haben, um den Zustand einer Leiter richtig beurteilen zu können.