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Die neue Leiternorm

Seit 1. Januar 2018
Die neue Leiternorm

Die neue Leiternorm
Die neue Norm für Leitern DIN EN 131 gilt seit Januar 2018. Foto: © Günzburger Steigtechnik

Man­gel­nde Stand­fes­tigkeit ist die häu­fig­ste Unfal­lur­sache beim Ein­satz von Leit­ern. Zum 1. Jan­u­ar 2018 trat nun die über­ar­beit­ete Leit­er­norm DIN EN 131 in Kraft, die genau hier Abhil­fe schaf­fen soll. Die wichtig­ste Änderung der neuen Norm bet­rifft alle trag­baren Anlegeleit­ern mit ein­er Leit­er­länge von über drei Metern. Diese müssen in Zukun­ft eine größere Stand­bre­ite aufweisen, entwed­er durch eine Quer­tra­verse oder durch eine soge­nan­nte konis­che Bauweise. Von der Norm betrof­fen sind auch Mehrzweck­leit­ern mit einem aufge­set­zten Schiebeleiterteil.

Ist dieses länger als drei Meter, darf es nur von der Leit­er trennbar sein, wenn es mit ein­er Tra­verse aus­ges­tat­tet ist, die die neuen Stand­bre­it­en-Anforderung erfüllt. „Allerd­ings beste­ht in der Prax­is die Gefahr, dass die Extra-Tra­verse als zusät­zliche Stand­fläche benutzt wird. Das wiederum kann Unfälle begün­sti­gen. Hier­auf ver­weist die Norm mit ein­er ‧Nutzung­sein­schränkung hin“, erläutert Thomas Jacob von der Beruf­sgenossen­schaft für Han­del und Waren­l­o­gis­tik. ‧Eine weit­ere Neuerung ist die Unterteilung von Leit­ern in zwei Nutzungs­grup­pen: Leit­ern für den gewerblichen und Leit­ern für den pri­vat­en Gebrauch. Entsprechende Pik­togramme sor­gen für die sicht­bare Klassifizierung.

Ältere Leit­er­mod­elle, die nicht der ‧aktuellen Norm und somit dem Stand der Tech­nik entsprechen, kön­nen weit­er­ver­wen­det wer­den, wenn deren Sicher­heit für den entsprechen­den Arbeit­sauf­trag gewährleis­tet ist. „Nur weil Pro­duk­te mit einem höheren Sicher­heits­grad zur Ver­fü­gung ste­hen, bedeutet das nicht, dass die anderen Pro­duk­te ver­boten sind. Wenn eine Leit­er zum Zeit­punkt des ‧Inverkehrbrin­gens den gülti­gen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie auch nach ein­er Aktu­al­isierung der Rechtsvorschrift ver­wen­det wer­den“, erk­lärt Jacob.

Alle Betriebe müssen Gefährdungs­beurteilun­gen ihrer Arbeitsmit­tel erstellen. „Sollte dabei her­auskom­men, dass die Stand­sicher­heit der Leit­ern nicht gewährleis­tet ist, emp­fiehlt die DGUV – je nach Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung – die entsprechen­den Leit­ern mit ein­er ‧Tra­verse nachzurüsten“, sagt Jacob. Für die Prü­fung muss das Unternehmen soge­nan­nte befähigte Per­so­n­en beauf­tra­gen, die durch Aus­bil­dung, Beruf­ser­fahrung und Schu­lung das Knowhow haben, um den Zus­tand ein­er Leit­er richtig beurteilen zu können.

www.dguv.de

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