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Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten: Schrittweise Verbote

Schrittweise Verbote für ineffiziente Leuchtmittel
Neue Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten

Neue Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten
Zum 1. September 2021 kommt das Aus für Leuchtmittel, die nicht den Mindestanforderungen der neuen Ökodesign-Richtlinie für Lampen und Leuchten e ntsprechen. Foto: pix4U - stock.adobe.com

Einige inef­fiziente Leucht­mit­tel dür­fen ab 1. Sep­tem­ber 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht wer­den, das Aus für weit­ere „Strom­fress­er“ fol­gt zwei Jahre später. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam­me­nar­beit (DGWZ) hin.

Hin­ter­grund ist die Verord­nung 2019/2020/EU der Europäis­chen Kom­mis­sion zur Fes­tle­gung von Ökode­sign-Anforderun­gen an Lichtquellen (Lam­p­en sowie Leucht­en mit fest einge­bauter Lichtquelle) und sep­a­rate Betrieb­s­geräte sowie die delegierte Verord­nung 2019/2015/EU der Europäis­chen Kom­mis­sion zur Energie­ver­brauchskennze­ich­nung von Lichtquellen. Lichtquellen und sep­a­rate Betrieb­s­geräte müssen die in der Verord­nung fest­gelegten neuen Anforderun­gen bezüglich der Min­dest­ef­fizienz sowie bes­timmte Funk­tions- und Infor­ma­tion­san­forderun­gen erfüllen.

Zwei Stichtage für Verbote

Zu den Lichtquellen, die nicht den neuen Min­dest­ef­fizien­z­gren­zw­erte entsprechen, zählen Kom­pak­tleucht­stof­flam­p­en mit einge­bautem Vorschalt­gerät. Die soge­nan­nten Energies­par­lam­p­en dür­fen ab 1. Sep­tem­ber 2021 nicht mehr in Verkehr gebracht wer­den. Ab 1. Sep­tem­ber 2023 fol­gen T8-Lam­p­en in den Größen 600, 1.200 und 1.500 Mil­lime­ter sowie Halo­gen­lam­p­en mit den Sock­eln G9, G4, GY6.35.

Energieverbrauchsetiketten mit neuer Skala

Zudem erhal­ten die Energie­ver­brauch­setiket­ten von Lichtquellen eine neue Skala von A bis G. Sie wer­den ab 1. Sep­tem­ber 2021 im Han­del zu sehen sein. Bere­its ab dem 25. Dezem­ber 2019 erlosch die Pflicht zur Kennze­ich­nung von Leucht­en für Her­steller und Liefer­an­ten (2012/874/EU, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2 ent­fall­en). Her­steller und Impor­teure ste­hen hier in der Ver­ant­wor­tung, nicht jedoch der Han­del und die Endverbraucher.

 

www.dgwz.de

 

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