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Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Auswirkung der neuen DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

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Foto: © industrieblick – Fotolia.com
Mit dem Inkraft­treten der neuen DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ bei nun mit­tler­weile fast allen Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen ergibt sich eine grundle­gende Änderung hin­sichtlich der Vor­gaben für die notwendi­ge Anzahl von Sicher­heits­beauf­tragten in den Unternehmen. Erst­ma­lig sind deutsch­landweit ein­heitliche Regelun­gen für Betriebe, Ver­wal­tun­gen und Schulen umge­set­zt wor­den. Der Beitrag erläutert, wie Sie und Ihr Betrieb die neuen Vor­gaben am besten umsetzen.

Ger­hard Kuntze­mann Leit­er Sachge­bi­et „Sicher­heits­beauf­tragte“ Fach­bere­ich Organ­i­sa­tion des Arbeitss­chutzes der DGUV

Das Bild des Sicher­heits­beauf­tragten ist durch den Kol­le­gen unter Kol­le­gen geprägt, der vor Ort auf sicheres Han­deln hin­wirkt und hil­ft, Unfälle zu ver­mei­den. Sicher­heits­beauf­tragten kommt auf­grund ihrer Orts‑, Fach- und Sachken­nt­nis die Auf­gabe zu, in ihrem Arbeits­bere­ich Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren zu erken­nen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobacht­en, ob die vorgeschriebe­nen Schutzvor­rich­tun­gen und ‑aus­rüs­tun­gen vorhan­den sind. Sie sind ohne hier­für fest­geschriebe­nen Zeitaufwand auf ihrer jew­eili­gen Arbeit­sebene unter­stützend und ehre­namtlich tätig, treten gegenüber den Beschäftigten als Mul­ti­p­lika­tor auf und bewirken durch ihre Präsenz sowie ihre Vor­bild­funk­tion ein sicher­heits­gerecht­es Ver­hal­ten der Beschäftigten.

Bisherige Rechtssetzung

Im Sozialge­set­zbuch VII ist fest­gelegt, dass Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicher­heits­beauf­tragte bestellen müssen. Konkretisiert wurde dies bish­er durch §20 der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften BGV A1, die diese Forderun­gen auf­grif­f­en und in der Anlage 2 konkrete Bestell­staffeln definierten. Je nach Branche kon­nte aus diesen Bestell­staffeln eine konkrete Min­destzahl von zu bestel­len­den Sicher­heits­beauf­tragten abgeleit­et wer­den. In den meis­ten Betrieben wurde bish­er meist genau diese Min­destzahl Sicher­heits­beauf­tragte bestellt und mehr oder weniger regelmäßig darauf geachtet, eine sin­nvolle Verteilung nach Organ­i­sa­tion­sein­heit­en oder Räum­lichkeit­en zu erreichen.
Schwach­punk­te bei den Wirkungsmöglichkeit­en der Sicher­heits­beauf­tragten ent­standen meist,
  • wenn in kleinen Organ­i­sa­tion­sein­heit­en ohne eigene Sicher­heits­beauf­tragten eine Mit­be­treu­ung durch Sicher­heits­beauf­tragte ander­er Organ­i­sa­tion­sein­heit­en nicht umge­set­zt war,
  • wenn ganze Spät- oder Nachtschicht­en dauer­haft ohne Sicher­heits­beauf­tragte arbeiteten,
  • wenn die Sicher­heits­beauf­tragten für Beschäftigte zuständig waren, deren Tätigkeit­en sie hin­sichtlich der Arbeitss­chutza­spek­te nicht ein­schätzen kon­nten und
  • wenn Sicher­heits­beauf­tragte für der­ar­tig viele Beschäftigte zuständig waren, die sie nicht ein­mal kannten.

Die neuen Regelungen

Die DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ hat die bish­erige BGV A1 abgelöst. Mit der neuen Vorschrift wer­den auch neue Wege bei der Bes­tim­mung der Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten beschrit­ten. Ziel der neuen Regelung ist es, durch eine geeignete Auswahl und eine geeignete Anzahl von Sicher­heits­beauf­tragten eine möglichst hohe Wirkung im Arbeitss­chutz zu erzie­len. Hier­für ist für jeden Betrieb durch den Unternehmer festzule­gen, in welchen Bere­ichen Sicher­heits­beauf­tragte tätig werden.
Die fünf verbindlichen Kri­te­rien hierzu (räum­liche, zeitliche und fach­liche Nähe des Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten, Unfall- und Gesund­heits­ge­fahr im Unternehmen, Zahl der Beschäftigten) wer­den in der eben­falls neuen DGUV-Regel 100–001 näher erläutert.
1. Räum­liche Nähe der Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten
Die räum­liche Nähe der Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten ist grund­sät­zlich erforder­lich, damit Sicher­heits­beauf­tragte geeignet wirken kön­nen. Sie ist gegeben, wenn Sicher­heits­beauf­tragte am gle­ichen Unternehmens­stan­dort und im gle­ichen Arbeits­bere­ich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeit­en in unter­schiedlichen Gebäu­den deuten erst ein­mal auf fehlende räum­liche Nähe hin.
2. Zeitliche Nähe der Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten
Sicher­heits­beauf­tragte sollen den Unternehmer und die Führungskräfte bei der Durch­führung der Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en unter­stützen. Dies set­zt voraus, dass die in den jew­eili­gen Arbeits­bere­ichen zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zur gle­ichen Arbeit­szeit wie die son­sti­gen Beschäftigten, z.B. in der gle­ichen Arbeitss­chicht, tätig sind.
3. Fach­liche Nähe der Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten
Das wirk­same Tätig­w­er­den der Sicher­heits­beauf­tragten set­zt deren fach­liche Nähe zum Arbeits­bere­ich der Beschäftigten im Zuständigkeits­bere­ich voraus. Die notwendi­ge fach­liche Nähe ist im Nor­mal­fall gegeben, wenn der zuständi­ge Sicher­heits­beauf­tragte und die Beschäftigten dauer­haft gle­iche oder ähn­liche Tätigkeit­en ausüben. Zur fach­lichen Nähe des Sicher­heits­beauf­tragten gehört auch die Ken­nt­nis der Mitar­beit­er­struk­tur im Zuständigkeits­bere­ich, ins­beson­dere im Hin­blick auf Qual­i­fizierung und Sprache.
4. Unfall- und Gesund­heits­ge­fahr im Unternehmen
Neben der fach­lichen Nähe sind Ken­nt­nisse der Sicher­heits­beauf­tragten im Arbeitss­chutz bezo­gen auf ihren Zuständigkeits­bere­ich erforder­lich. Die Ken­nt­nis der Gefährdungs­beurteilung und damit der Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren im Zuständigkeits­bere­ich des Sicher­heits­beauf­tragten ist hier­für Grund­vo­raus­set­zung. Zur Ken­nt­nis und zum Ver­ständ­nis der Gefährdungs­beurteilung gehört auch ein Min­dest­maß an Fach­wis­sen, das den Sicher­heits­beauf­tragten meist durch Lehrgänge der Unfal­lver­sicherungsträger ver­mit­telt wird.
5. Zahl der Beschäftigten
Eine geeignete Anzahl Sicher­heits­beauf­tragter ori­en­tiert sich auch an der Zahl der Beschäftigten im Arbeits­bere­ich. Im Nor­mal­fall ist die Gren­ze des Möglichen spätestens erre­icht, sobald der zuständi­ge Sicher­heits­beauf­tragte nicht mehr alle Kol­legin­nen und Kol­le­gen per­sön­lich ken­nen sollte. Alle fünf Kri­te­rien müssen erfüllt sein, damit die Sicher­heits­beauf­tragten wirkungsvoll tätig wer­den kön­nen und im Ergeb­nis der Fes­tle­gung somit eine geeignete Anzahl von Sicher­heits­beauf­tragten im Unternehmen ermit­telt ist.
Im Regelfall erfol­gen die Fes­tle­gun­gen der Unternehmen nach ein­er Diskus­sion im Arbeitss­chutzauss­chuss, weil damit alle betrieblichen Akteure des Arbeitss­chutzes einge­bun­den sind. Dort kann die Neuregelung z.B. in fol­gen­den fünf Schrit­ten besprochen werden:
  • Schritt 1: Lage­pläne, Betrieb­sstruk­tur (Organ­i­gramm) und Beschäftigten­zahlen der Arbeits­bere­iche bereitstellen
  • Schritt 2: Anhand der Lage­pläne und Organ­i­sa­tion­sstruk­tur sin­nvolle Tätigkeits­bere­iche für Sicher­heits­beauf­tragte festlegen
  • Schritt 3: Anhand des Schicht­sys­tems fes­tle­gen, wie viele Sicher­heits­beauf­tragte in den fest­gelegten Tätigkeits­bere­ichen tätig wer­den sollen
  • Schritt 4 (Ver­gle­ich Ist/Soll): Ver­gle­icht man die Anzahl der bish­er im Betrieb vorhan­de­nen Sicher­heits­beauf­tragten mit der neu ermit­tel­ten Anzahl und der Verteilung der Sicher­heits­beauf­tragten, wird der Hand­lungs­be­darf des Betriebes ersichtlich.
  • Schritt 5: Bei Bedarf notwendi­ge Maß­nah­men ein­leit­en. Sollte die Ermit­tlung zu einem Mehrbe­darf geführt haben, ist die Bestel­lung zusät­zlich­er Sicher­heits­beauf­tragter zu organ­isieren. Ergibt die Ermit­tlung, dass weniger Sicher­heits­beauf­tragte als bish­er erforder­lich sind, ist zu entschei­den, ob die höhere Anzahl Sicher­heits­beauf­tragter mit­tel- oder langfristig beibehal­ten wird.
Einige Unfal­lver­sicherungsträger haben auf ihren Inter­net­seit­en weit­ere Hil­festel­lun­gen oder Leit­fä­den zur Ermit­tlung der Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten bere­it­gestellt (z.B. www.dguv.de, Web­code: d69339). Beson­ders mit Hil­fe dieser Leit­fä­den und der dort meist abge­bilde­ten Prax­is­beispiele dürfte die Umset­zung der neuen Regelun­gen erfol­gre­ich und wenig zeit­in­ten­siv möglich sein.
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